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Schlagwort: Haftungsfrage

Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung: Bei einem Unfall mit einem E-Scooter muss dessen Verschulden nachgewiesen werden

Mit Zulassung der E-Scooter war klar: Da kommen neben allen hitzigen Diskussionen auch so einige Verfahren auf die deutschen Gerichte zu. Das folgende Urteil des Landgerichts Münster (LG) zeigt, dass es hier noch so einigen Klärungsbedarf zur Haftungsfrage geben wird. Doch lesen Sie selbst.

Innerorts kam es zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem E-Scooter. Die Fahrerin des Pkw fuhr zuvor mit erlaubten 50 km/h auf eine ampelgeregelte Fußgängerquerung zu. Dort kam es zu einem Unfall mit einem E-Scooter Fahrer, der behauptete, die Autofahrerin habe das für sie maßgebliche Rotlichtzeichen missachtet. Diese behauptet ihrerseits, der E-Scooter-Fahrer habe bei für ihn bestehendem Rotlicht die Fahrbahn überquert.

Das LG hat der Pkw-Fahrerin keinen Schadensersatz zugesprochen und führte aus, dass eine Haftung des E-Scooter-Fahrers laut Straßenverkehrsgesetz ausgeschlossen ist. Dies sei dann der Fall, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, dass auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann. Nach der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung sind Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h. Genau darunter fallen eben auch E-Scooter. Ein Anspruch aus verschuldensabhängiger Haftung besteht deshalb nicht, weil die beweisbelastete Pkw-Fahrerin nicht beweisen konnte, dass der E-Scooter-Fahrer bei für ihn bestehendem Rotlicht die Fahrbahn überquert hatte. Insofern blieb auch nach Zeugenanhörungen Aussage gegen Aussage bestehen.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Hierbei handelt es sich – soweit ersichtlich – um eine erste veröffentlichte Entscheidung zu der Frage der Haftung von E-Scootern. Zutreffend weist das Gericht darauf hin, dass E-Scooter der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung unterfallen. Insofern ist also eine Haftung wie bei Fahrradfahrern auch nur dann gegeben, wenn dem E-Scooter-Fahrer ein Verschulden eindeutig nachgewiesen wird. Und diese Beweislast trägt die Person, die Schadensersatzansprüche geltend machen will.

Quelle: LG Münster, Urt. v. 09.03.2020 – 8 O 272/19

Thema: Verkehrsrecht

Verkehrssicherungspflichten in Waschstraßen: Betreiber muss auf die Gefahr durch Parksperrenaktivierung neuerer Fahrzeugtypen hinweisen

Die Kombination von Waschstraßen und der Haftung im Schadensfall ist ein um einiges breiter gefasstes Thema, als man mutmaßt. Dass dies allerdings vor allem auch daran liegt, dass technische Neuerungen auch immer neue Herausforderungen an Waschstraßenbetreiber und natürlich ebenso Fahrzeugführer stellen, beweist der folgende Fall des Amtsgerichts München (AG).

Ein Autofahrer befuhr mit seinem Fahrzeug eine Waschstraße ohne Hinweis darauf, dass bei modernen Fahrzeugen dieser Art für eine sichere Benutzung der Waschstraße das Einschalten der Zündung während des Durchlaufens der Waschstraße erforderlich ist. Der ausgehängte Warnhinweis lautete lediglich: „Gang raus, Automatik ,N‘, Motor abstellen, Nicht lenken, Nicht bremsen.“ Schließlich wurde das Fahrzeug während des Waschvorgangs zweimal aus der Schleppkette herausgehoben und dabei beschädigt. Ein Umstand, der nachvollziehbarerweise vor Gericht landete.

Ausschlaggebend war dabei die Aussage des Gutachters. Demnach greift bei moderneren automatikgetriebenen Fahrzeugen bei ausgeschalteter Zündung eine Parksperre. Dieser Umstand kann bei der Sicherheitsrolle und einem für den Radstand zu kurzen Rollenabstand zum Herausheben aus der Schlepprolle führen, und zwar dann, wenn zu diesem Zeitpunkt die Parksperre – etwa durch Betätigung der Zündung – wieder aufgehoben wird. Waschstraßen seien wie hier oft noch nicht auf die immer länger werdenden Radabstände neuerer Fahrzeugtypen eingestellt. Ein entsprechend notwendiger Hinweis wurde an die Nutzer der Waschstraße aber nicht erteilt. Und so war die Haftungsfrage klar: Das AG hat den Betreiber der Waschstraße, der hierdurch gegen seine Verkehrssicherungspflichten verstoßen hatte, zu Schadensersatz verurteilt.

Hinweis: Den Benutzer der Waschstraße trifft hier kein Mitverschulden, weil er nicht wissen konnte, dass aufgrund der Länge seines Fahrzeugs sowie der Größe der Radabstände dies dazu führen würde, dass das Fahrzeug aufgrund des eigentlichen „Schutzeffekts“ der Sicherheitsrolle aus der Schleppkette heraus und nach rechts getragen werden würde.

Quelle: AG München, Urt. v. 06.09.2018 – 213 C 9522/16

Thema: Verkehrsrecht