Skip to main content

Schlagwort: handschriftliches Testament

Keine Kürzung des Pflichtteils: Testamentarisch angeordnete Grabpflege ist nicht als Nachlassverbindlichkeit anzusehen

Mit der Frage, ob und wann Grabpflegekosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören und inwieweit diese bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sind, musste sich zuletzt der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigen.

Die Erblasserin, die einen adoptierten Sohn hinterließ, erstellte ein handschriftliches Testament. In diesem bestimmte sie eine Testamentsvollstreckerin, benannte mehrere Personen als Vermächtnisnehmer und ordnete darüber hinaus an, dass der Rest eines bei ihr vorhandenen Vermögens für die Beerdigung und eine 20 Jahre dauernde Grabpflege verwendet werden solle. Der Adoptivsohn, der bereits eine Zahlung auf seinen Pflichtteil erhalten hatte, war nun der Ansicht, dass die Grabpflegekosten, die zwischen 7.000 EUR und 11.000 EUR betragen sollten, keine Nachlassverbindlichkeiten seien und deshalb zur Ermittlung seines Zusatzpflichtteils nicht vorab in Abzug gebracht werden durften.

Dieser Rechtsansicht hat sich letztlich auch der BGH angeschlossen. Rechtlich klärte der BGH die Frage, dass Beerdigungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören. Beerdigungskosten sind aber lediglich die Kosten der Beerdigung selbst, also der Bestattung. Dies gilt selbst dann, wenn zugleich ein Vertrag über die Errichtung und die Dauereinrichtung einer Grabstätte abgeschlossen wird. Kosten der Instandhaltung und Pflege der Grabstätte selbst zählen nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung und können daher auch nicht zu einer Kürzung des Pflichtteilsanspruchs führen.

Hinweis: Ein anderer Fall liegt vor, wenn ein Erblasser in einem Testament die Anordnung zur Grabpflege getroffen und bereits zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abgeschlossen hat, der dann für die Erben als Rechtsnachfolger verbindlich ist. In diesem Fall liegt eine Nachlassverbindlichkeit vor.

Quelle: BGH, Urt. v. 26.05.2021 – IV ZR 174/20

Thema: Erbrecht

Wenn Minderjährige erben: Angeordnete Testamentsvollstreckung schließt Mutter nicht automatisch von Vermögensverwaltung aus

Selbstverständlich können auch Minderjährige zu Erben werden. Wenn der Erblasser dabei bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen, wird für die Kinder ein Ergänzungspfleger bestellt, der sich um die Verwaltung des Vermögens kümmern soll. Wie genau eine solche Vorgabe des Erblassers aber eben nicht aussieht, hat das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) im folgenden Fall dargelegt.


Ein Mann hinterließ ein handschriftliches Testament, in dem er seine beiden minderjährigen Töchter zu Erbinnen einsetzte und dazu die Testamentsvollstreckung anordnete. Ferner bestimmte er, dass seine geschiedene Ehefrau den Minimalpflichtteil aus dem Nachlass erhalten solle und sie kein Wohnrecht an dem Haus besitze. Das Gericht ordnete nach dem Tod des Mannes daraufhin eine Ergänzungspflegschaft für die Kinder an. Dagegen wehrte sich die geschiedene Ehefrau jedoch mit der Begründung, dass der Mann sie nicht von der Verwaltung des ererbten Vermögens habe ausschließen wollen.

Das OLG gab der Frau Recht. Es war der Ansicht, dass das Testament keine ausdrückliche Bestimmung enthält, wonach das Vermögensverwaltungsrecht der Mutter beschränkt sein sollte. Eine solche Beschränkung ließ sich auch weder durch Auslegung der Anordnung der Testamentsvollstreckung ermitteln noch dadurch, dass die Mutter nur den Minimalpflichtteil erhalten und kein Wohnrecht an dem (ehemaligen) Familienheim besitzen solle. Diese Bestimmungen sollten nach Ansicht des OLG lediglich absichern, dass das Vermögen den Kindern möglichst ungeschmälert zufällt. Das Gericht berücksichtigte dabei auch, dass die Eheleute über die Scheidung hinaus freundschaftlich verbunden waren.

Hinweis: Nach einer Scheidung will ein Erblasser häufig den Ex-Partner von der Teilhabe an seinem Vermögen ausschließen und gleichzeitig die gemeinsamen Kinder absichern. Dazu muss er besondere Vorkehrungen in seinem Testament treffen und den Ex-Partner nicht nur von der Vermögensverwaltung für die Kinder, sondern auch möglichst von der gesetzlichen Erbfolge nach dem Tod der Kinder ausschließen. Der Ausschluss von der Vermögensverwaltung muss zwar nicht ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung durch den Erblasser vorgenommen werden. Es genügt, dass der Wille des Erblassers, die Eltern oder einen Elternteil von der Verwaltung auszuschließen, in der letztwilligen Verfügung – wenn auch nur unvollkommen – zum Ausdruck kommt. Es empfiehlt sich jedoch, klare Regelungen zu treffen, um Streitigkeiten zu vermeiden.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.03.2019 – 9 WF 265/18

Thema: Erbrecht

Testierwille zweifelhaft: Testament auf einem undatierten Notizzettel ist ohne genaue Angabe eines Erben unwirksam

Sie sind ein Klassiker im Erbrecht: handschriftliche Testamente, die immer wieder in ungewöhnlicher Form oder mit ungewöhnlichen Formulierungen verfasst werden. Dabei gibt es häufig Zweifel an dem Testierwillen des Erblassers, also Zweifel darüber, dass der Verstorbene das Schriftstück wirklich als Testament mit einem bestimmten Inhalt gelten lassen wollte, so auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG).

Eine Frau errichtete gemeinsam mit ihrem Mann ein Testament, in dem sie ihren Ehemann und nach dessen Tod die Kinder eines Cousins zu Erben einsetzte. Nach dem Tod des Gatten gab sie noch mehrere Entwürfe eines notariellen Testaments in Auftrag, in dem sie eine Frau zur Alleinerbin einsetzte, der sie auch eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt hatte. Diese Entwürfe waren jedoch nicht abschließend von ihr und einem Notar unterzeichnet. Darüber hinaus wurde noch ein handschriftlicher, undatierter, aber unterschriebener Notizzettel gefunden, auf dem die Frau geschrieben hatte: „Wenn sich für mich […] einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt der bekommt mein Haus und alles was ich habe.“ Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Bevollmächtigte einen Erbschein als Alleinerbin und trug vor, dass ein notarielles Testament nicht mehr fertiggestellt werden konnte, da die Erblasserin überraschend verstorben sei, sie selbst aber durch den Notizzettel wirksam als Erbin eingesetzt worden war. Doch hier musste das Gericht abwinken.

Das OLG ging nämlich davon aus, dass weder die Entwürfe noch der handschriftliche Zettel ein rechtsgültiges Testament darstellten. Da der Zettel nicht datiert war, ließ sich nicht feststellen, ob er vor oder nach dem Testament des Ehepaars geschrieben wurde und dieses somit widerrief. Außerdem hatte das OLG Zweifel, ob der Notizzettel mit Testierwillen verfasst wurde. Die Form – also die Verwendung eines Notizzettels – und die Formulierung sprachen nach Auffassung des Gerichts eher dafür, dass der Zettel eine Absichtserklärung oder einen Entwurf darstellten. Darüber hinaus war die letztwillige Verfügung in dem Zettel nicht ausreichend bestimmt und daher nichtig, da darin keine Person klar als Erbe festgelegt wurde. Die Person, die erben soll, muss im Testament zwar nicht unbedingt namentlich genannt werden – es muss aber so bestimmt formuliert sein, dass jede Willkür eines Dritten ausgeschlossen ist. Daher reichte dies nicht aus, um die bevollmächtigte Frau als Alleinerbin zu bestimmen.

Hinweis: Grundsätzlich kann in einem vom Erblasser eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Schriftstück – etwa in einem Brief oder einem Notizzettel – der letzte Wille des Erblassers enthalten sein, auch wenn dieses Schriftstück der äußeren Form nach nicht eindeutig als Testament erkennbar ist. Dann müsste jedoch der ernstliche Testierwillen des Erblassers außer Zweifel stehen. Ferner ist zwar die Angabe eines Datums in einem handschriftlichen Testament ebenfalls nicht zwingend erforderlich, jedoch ergeben sich dann automatisch Zweifel über dessen Gültigkeit. Ein Testament ist nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweitig treffen lassen. Es empfiehlt sich daher, bei handschriftlichen Testamenten die übliche Form einzuhalten und diese zu datieren.

Quelle: OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.03.2019 – 1 W 42/17

Thema: Erbrecht

Strenge Anforderungen: Vernichtet ein Erbe das Testament, wird sein Erbnachweis deutlich erschwert

Bei handschriftlichen Testamenten ergeben sich besondere Schwierigkeiten, wenn die Originalurkunde nicht mehr vorhanden ist. Ob und auf welche Art und Weise das Testament in solchen Fällen nachgewiesen werden kann, bewertete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im folgenden Fall.

Nach dem Tod eines Mannes stritten dessen Witwe und sein Neffe über das Erbe. Die Ehefrau behauptete, dass die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament handschriftlich verfasst hätten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und entferntere Cousins zu Schlusserben eingesetzt hatten. Dieses Testament habe sie nach seinem Tod im Beisein von zwei Zeuginnen geöffnet, für die Abwicklung des Kontos und die Ummeldung des Kfz verwandt und danach vernichtet, da sie der Meinung war, es nicht mehr zu benötigen. Der Neffe bestritt die Existenz eines solchen Testaments und war daher der Auffassung, dass er aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zum Erben geworden sei. Das Gericht verhörte die Zeugen und kam danach zu dem Schluss, dass nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls ein formwirksames Testament vorgelegen habe.

Nach Ansicht des OLG wog es im vorliegenden Fall besonders schwer, dass die Ehefrau das Testament selbst vernichtet hatte. Es wies auf den allgemeinen Rechtsgedanken hin, wonach derjenige, der einen Gegenstand vernichtet, von dem er erkennt oder jedenfalls erkennen muss, dass dieser einmal Beweisfunktion haben kann, die daraus ergebenden Folgen für seine Beweisführung in einem Gerichtsverfahren tragen muss. Die Zweifel gingen daher hier zu Lasten der Ehefrau. Das Gericht musste daher annehmen, dass kein wirksames Testament vorgelegen hatte und somit die gesetzliche Erbfolge eintrat.

Hinweis: Grundsätzlich ist es möglich die Errichtung, Form und Inhalt eines Testaments auch ohne die Vorlage der eigentlichen Urkunde zu beweisen – allerdings mit strengen Anforderungen. Es muss über Inhalt und Form des Testaments Gewissheit zu erlangen sein, wie in vergleichbarer Weise durch eine Vorlage im Original. Der Grund für diese hohen Anforderungen ist, dass derjenige, der von der Erbfolge ausgeschlossen wird, keine Einwendungen geltend machen kann, die sich erst anhand der Urkunde selbst ergeben können (z.B. die Eigenhändigkeit der Niederschrift oder Unterschrift). Der derartiger Nachweis wird daher sehr schwierig sein, so dass es sich empfiehlt, zumindest eine Kopie des Testaments anzufertigen und aufzubewahren.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.12.2018 – 20 W 250/17

zum Thema: Erbrecht

Durchgestrichene Passagen: Ein Widerrufswillen sollte stets durch ein neues Testament abgesichert werden

Handschriftliche Testamente sind zwar leicht und schnell zu errichten, bergen aber auch immer die Gefahr, dass sie von Dritten gefälscht oder verändert werden können. Ein oft vorkommendes Problem ist dabei auch, dass Änderungen durch den Erblasser selbst im Dokument zu Unklarheiten führen.

Ein Mann hinterließ ein handschriftliches Testament, in dem er ein befreundetes Ehepaar zu seinen Alleinerben einsetzte. Die entsprechende Passage im Testament war jedoch mit einem anderen Kugelschreiber durchgestrichen worden als demjenigen, mit dem es erstellt wurde. Das Ehepaar beantragte einen Erbschein und trug vor, dass die Streichungen nicht vom Erblasser stammen bzw. nicht seinem wirklichen Willen entsprochen hätten. Die Lebensgefährtin des Erblassers wehrte sich gegen diese Behauptung und gab an, dass der Verstorbene die Streichungen durchaus vorgenommen hätte, um das Testament zu ändern.

Das Gericht ging jedoch davon aus, dass durch die Streichung kein wirksamer Widerruf der Erbeinsetzung vorlag. Nach der Beweisaufnahme stand nicht fest, dass der Erblasser die Erbeinsetzung selbst durchgestrichen hatte. Zwar konnten Zeugen bestätigen, dass er davon gesprochen hatte, sein Testament zu ändern – jedoch war niemand bei der Streichung zugegen. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass das Durchstreichen eines Textes durch einen Erblasser nicht unbedingt dessen Widerrufsabsicht ausdrücken muss, sondern auch bedeuten kann, dass ein Widerruf erst mit der Errichtung eines neuen Testaments gelten soll. In diesem Fall ging das Gericht nach der Beweisaufnahme davon aus, dass der Mann beabsichtigt hatte, eine Bekannte, die sich um ihn kümmerte, als Erbin einzusetzen, dazu aber nicht mehr gekommen war. Für diese Auslegung sprach nach Ansicht des Gerichts auch, dass das Erbe durch die Streichung ohne eine neue Erbenbestimmung an den Staat fallen würde.

Hinweis: Ein Testament kann zu Lebzeiten des Erblassers jederzeit ganz oder in Teilen widerrufen werden. Dies kann dadurch erfolgen, dass ein neues Testament errichtet oder das alte vernichtet wird. Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser daran Veränderungen vornimmt, also z.B. indem er den Text durchstreicht. In diesem Fall ist ein entsprechender Aufhebungswille des Erblassers zu vermuten. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wie im vorliegenden Fall geschehen. Um Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, bei Änderungen ein neues – vor allem datiertes! – Testament zu verfassen und ältere Versionen endgültig zu vernichten.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.09.2017 – I-3 Wx 63/16

Thema: Erbrecht

Eigenhändig ist eigenhändig: Auch ein mit der ungeübten Hand unterschriebenes Testament kann gültig sein

Handschriftliche Testamente unterliegen strengen Wirksamkeitsvorschriften und werden in der Praxis häufig angegriffen, sobald die Erben mit dem Inhalt unzufrieden sind.

Ein an Krebs erkrankter Mann hatte Lähmungserscheinungen in seiner rechten Hand. Er unterzeichnete daher sein handschriftliches Testament, in dem er seine Nachbarn als Erben einsetzte, als Rechtshänder mit seiner ungeübten, linken Hand. Seine Verwandten waren daher der Meinung, dass das Testament unwirksam sei und sie aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zu Erben wurden.

Das Oberlandesgericht Köln (OLG) holte mehrere Sachverständigengutachten ein und befragte zudem einen Zeugen, der bei der Unterzeichnung anwesend war. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Erblasser selbst unterschrieben hatte – mit jener Hand, die er in gesundem Zustand nicht zum Schreiben gewählt hätte. Das OLG stellte daher klar, dass auch ein mit der ungeübten Hand geschriebenes Testament gültig ist.

Hinweis: Gerade in Situationen, in denen die Wirksamkeit eines Testaments aufgrund von Erkrankungen angezweifelt werden kann, empfiehlt es sich, zur Absicherung entweder verlässliche und unbeteiligte Zeugen bei der Errichtung hinzuzuziehen oder ein notarielles Testament zu errichten.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 03.08.2017 – 2 Wx 169/17

Thema: Erbrecht

Testament ist kein Kunstwerk: Eine Kombination aus Worten und Pfeildiagrammen ist als letzter Wille unwirksam

Bei selbstverfassten, handschriftlichen Testamenten werden von den Erblassern immer wieder kreative Möglichkeiten gefunden, ihren letzten Willen zu gestalten. Dabei stellt sich jedoch häufig die Frage, ob diese Testamente dann auch wirksam sind.

Ein Mann lebte von seiner Ehefrau getrennt mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Als er starb, hinterließ er ein Testament, in dem er neben einigen Sätzen ein Diagramm aufmalte und es unterschrieb. Die Lebensgefährtin war der Meinung, dass sie und einige andere Verwandte dadurch als Erben eingesetzt worden waren. Die Ehefrau hielt das Testament hingegen für unwirksam.

Das Gericht sah die Kombination aus handschriftlichen Worten und Pfeildiagramm als unzulässig an, da eine Überprüfung der Echtheit – etwa durch einen Schriftsachverständigen – bei Zeichnungen nicht möglich ist. Zudem ging aus dem Diagramm nicht hervor, welche Person der Erblasser in welcher Art und Weise (z.B. als Vor- oder Nacherbe) bedenken wollte. Das Gericht gab somit der Ehefrau Recht, erklärte das Testament für unwirksam und ordnete die gesetzliche Erbfolge an.

Hinweis: Besonders bei selbstverfassten Testamenten sollte möglichst auf eine ungewöhnliche Gestaltung verzichtet werden, da diese zur Unwirksamkeit des Testaments führen kann und der Wille des Erblassers dann keine Beachtung findet.

Quelle: OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 11.02.2013 – 20 W 542/11

Thema: Erbrecht