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Schlagwort: Hanseatisches OLG

Trotz Zweit- und Drittwagen: Berechtigter Nutzungsausfall für verunfallten Bentley

Auf den ersten Blick mutet der Ausgang dieses Falls vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht (OLG) unverschämt an. Denn wer neben seinem verunfallten Luxuswagen noch über einen weiteren und zudem über ein Mittelklassefahrzeug verfügt, sollte die Versicherung doch nicht unnötig schröpfen dürfen, oder? Genau deshalb lohnt sich auch immer ein zweiter, etwas nüchterner Blick auf den Sachverhalt. Lesen Sie selbst.

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Gesetzliche Vermutung: Fehlt es an eindeutigen Regelungen, ist ein Nacherbe im Zweifel auch Ersatzerbe

Wenn festgelegte Erbreihenfolgen durch vorzeitiges Versterben eines der Erben nicht mehr einzuhalten sind, müssen oftmals die Gerichte vermuten, was der Erblasser bei einer solchen Konstellation womöglich intendiert hatte. Eine solche gesetzliche Vermutung war im Folgenden auch Aufgabe des Hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG).

Die Erblasserin errichtete im Jahr 2010 ein Testament, in dem sie ihren Sohn zum Erben berief – und zwar in der Stellung eines Vorerben – sowie eine gemeinnützige Stiftung, die sie als Nacherben einsetzte. Die Nacherbschaft sollte mit dem Tod des Vorerben eintreten. Der zum Vorerben eingesetzte Sohn verstarb jedoch bereits vor der Erblasserin, ohne dass es zu der Errichtung eines neuen Testaments kam. Die Erblasserin hatte lediglich vor ihrem Tod den Wunsch geäußert, ihr im Jahr 2010 errichtetes Testament ändern zu wollen. Hierzu existierte der Entwurf eines notariellen Testaments, das jedoch nicht beurkundet wurde. Die ursprünglich als Nacherben eingesetzte Stiftung sollte in diesem Entwurf in der Erbfolge nicht mehr bedacht werden.

Das Nachlassgericht hat einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins der gesetzlichen Erben zurückgewiesen. Sowohl das Nachlassgericht als auch das OLG waren hierbei der Ansicht, dass nach der gesetzlichen Regelung im Zweifel davon auszugehen war, dass mit der Einsetzung als Nacherbe gleichzeitig auch eine Einsetzung als Ersatzerbe erfolgt ist. Die Auslegung des Testaments unter Berücksichtigung der Gesamtumstände führte nach Ansicht des Gerichts auch nicht zu einer Entkräftung dieser Zweifelsregelung.

Hinweis: Bei der gesetzlichen Vermutung ist auf den Zeitpunkt der Errichtung des Testaments abzustellen. Ein späterer Sinneswandel der Erblasserin ist unerheblich, wenn es nicht zu einem Widerruf oder der Neuerrichtung eines Testaments gekommen ist.

Quelle: Hanseatisches OLG, Beschl. v. 30.01.2020 – 2 W 85/19

Thema: Erbrecht