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Schlagwort: Hauptgeschäftsführerin

Gestattetes Zubrot: Ufern vereinbarte Nebentätigkeiten aus, muss vor der Kündigung eine Abmahnung erfolgen

Was alles passieren kann, wenn Arbeitnehmer eine erlaubte Nebentätigkeit zu intensiv ausüben, zeigt der folgende Fall.

Die Arbeitnehmerin dieses Falls war die Hauptgeschäftsführerin einer Rechtsanwaltskammer. Nebenberuflich war sie zudem als Rechtsanwältin tätig. Diese Nebentätigkeit hatte ihr die Rechtsanwaltskammer zunächst auch gestattet, musste dann allerdings feststellen, dass diese ausuferte. Deshalb sprach sie eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus. Dagegen klagte die Rechtsanwältin. Sie meinte, eine Genehmigung für die Nebentätigkeit zu haben. Außerdem hätte sie die Tätigkeit niemals verheimlicht.

 

Das Landesarbeitsgericht stellte sich hinter die Rechtsanwältin. Die Kündigung war unwirksam, und die Anwältin muss wieder eingestellt werden. Da ihr die Nebentätigkeit erlaubt worden war, hätte ihr vor einer Kündigung auf jeden Fall zunächst eine Abmahnung erteilt werden müssen. Die Arbeitnehmerin hat den Rechtsstreit gewonnen.  

Hinweis: Geht ein Arbeitnehmer in großem Umfang Nebentätigkeiten nach, die ihm zuvor grundsätzlich erlaubt worden waren, ist vor einer Kündigung zunächst eine Abmahnung erforderlich. Das sollten insbesondere Arbeitgeber bedenken.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 21.06.2017 – 4 Sa 869/16

  Arbeitsrecht