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Schlagwort: Hausgrundstück

Sozialhilfeempfänger erbt „Denkmal“: Ein Hausgrundstück mit Immobilie stellt nicht unbedingt verwertbares Vermögen dar

Dass ein Hausgrundstück als Erbschaft nicht immer nur Gutes verheißt, ist sicherlich den meisten klar. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) musste sich in einem solchen Fall mit der Frage beschäftigen, ob und wann ein Sozialhilfeträger vom leistungsbeziehenden Erben verlangen kann, sein geerbtes Grundstück zu verwerten.

Der Leistungsberechtigte hatte während des Bezugs von Leistungen von seiner Mutter ein Hausgrundstück geerbt, auf dem sich ein denkmalgeschütztes Gebäude befand. Zwischen dem Erben und dem Träger der Sozialhilfe entstand im Kern ein Streit darüber, ob eine Verpflichtung zur Verwertung der Immobilie bestehe. Nach erfolgter gerichtlicher Beweisaufnahme war davon auszugehen, dass eine Verwertung des Grundstücks jedoch nur nach einem Abbruch des Hauses möglich sei. Dabei blieb unklar, ob die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Abbruch überhaupt erteilt werde.

Nach Ansicht des LSG handelt es sich bei dem Grundstück nach der maßgeblichen Rechtslage weder um ein einzusetzendes Einkommen noch um verwertbares Vermögen. Der Umstand, dass es sich nicht um einzusetzendes Einkommen handelt, beruhe dabei auf der bis 2016 geltenden Rechtslage, nach der die Erbschaft nur zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn diese tatsächlich als liquide Mittel zur Deckung des täglichen Bedarfs zur Verfügung gestanden hätte. Darüber hinaus handelte es sich bei der Erbschaft nicht um ein verwertbares Vermögen. Aufgrund der aus Denkmalschutzgründen resultierenden Ungewissheiten über die Zulässigkeit eines Abrisses könne eine solche Immobilie nicht als „marktgängig“ eingestuft werden. Daher konnte auch nicht davon auszugehen sein, dass die Immobilie tatsächlich verwertbar sei.

Hinweis: Nach der ab 2016 geltende Rechtslage würde die Erbschaft einer Immobilie nicht von vorneherein als Einkommen zu qualifizieren sein. Wäre die Immobilie allerdings verwertbar, hätte eine sozialrechtlich bedarfsmindernde Anrechnung durchaus in Betracht kommen können.

Quelle: Hessisches LSG, Urt. v. 30.04.2021 – L 9 AS 361/17

Thema: Erbrecht

Aufteilung von Wohnungseigentumsanteilen: Eine Gemeinschaftseinrichtung muss nicht im Gemeinschaftseigentum beherbergt sein

Im folgenden Fall geht um eine Heizungsanlage, die nicht in einem zum Gemeinschaftseigentum zählenden Raum installiert ist.

Ein Hausgrundstück sollte in zwei Wohnungseigentumsanteile geteilt werden. Als der beauftragte Notar die entsprechende Eintragung in die Aufteilung in Wohnungseigentum beim Amtsgericht stellte, teilte das Amtsgericht mit, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstehe: Die gemeinschaftliche Heizungsanlage befand sich nach der Teilung in einem im Sondereigentum stehenden Raum. Schließlich musste das Oberlandesgericht Bremen (OLG) entscheiden, wie mit dem Teilungsplan nun zu verfahren sei .

Nach Ansicht des OLG steht eine gemeinschaftliche Heizungsanlage in einem im Sondereigentum stehenden Raum der Teilung nicht entgegen. Ein Raum, der eine Gemeinschaftseinrichtung beherbergt, muss seinerseits nicht zwingend Gemeinschaftseigentum sein. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn in einem Heizungsraum die Anlage den erheblichen Teil des Raums einnimmt oder in dem Raum das Heizöl gelagert wird. Auch die anderen Sondereigentümer sind durch die vom Gesetz vorgesehene Gestattungspflicht geschützt, die zum Betreten des entsprechenden Raums berechtigt.

Hinweis: Grundsätzlich sollten Gemeinschafts- und Sondereigentum voneinander besser getrennt werden. So lassen sich viele Streitigkeiten im Voraus vermeiden.

Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 28.04.2016 – 3 W 28/15
Thema: Mietrecht