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Schlagwort: Heimarbeit

Arbeitgeberanteil bestätigt: Wer abhängig beschäftigt von zu Hause aus arbeitet, unterliegt der Sozialversicherungspflicht

Die gute alte Heimarbeit befindet sich durch die Coronapandemie als Homeoffice im Aufwind. Doch dass dieses spannende Thema nicht erst durch die heiße Nadel, mit der es in diesem Jahr in aller Eile gestrickt wurde, einige rechtliche Fragen aufwirft, zeigt der folgende Fall. Hier musste das Hessische Landessozialgericht (LSG) eine Antwort zu steuerlichen Details finden, die sich noch vor Corona ereignet hatten.

Ein Bauingenieur und Programmierer war von 1989 bis 1992 für die Pflege und Weiterentwicklung von Software bei einem Baustatiksoftwarehaus zuständig. Als er umzog, kündigte er und arbeitete anschließend bis 2013 als freier Mitarbeiter in Heimarbeit für die Firma weiter. Als die Firma aufgelöst wurde, war die dagegen gerichtete Klage des Programmierers Auslöser für die Frage der Sozialversicherungspflicht.

Das Bundesarbeitsgericht stellte in letzter Instanz zur ersten Klage erst einmal zwar fest, dass zwischen der Firma und dem Programmierer kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Es machte dabei aber auch klar, dass durchaus ein Heimarbeitsverhältnis vorlag. Der Programmierer hatte bereits Ende 2013 bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt.

Für die Rentenversicherung war der Mann somit bei der Firma abhängig beschäftigt – er unterlag daher der Sozialversicherungspflicht. Als die Firma nun dagegen klagte, den Arbeitgeberanteil nicht nachzahlen zu wollen, bestätigte das LSG die Auffassung der Rentenversicherung: Der Arbeitgeber musste also rund 50.000 EUR nachzahlen.

Hinweis: Ob eine Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist oder nicht, entscheidet in aller Regel die Renten- oder die Krankenkasse. Aber auch der Rechtsanwalt des Vertrauens kann bei der Beurteilung sowie dem Stellen des Antrags helfen.

Quelle: Hessisches LSG, Urt. v. 18.06.2020 – L 8 BA 36/19

Thema: Sonstiges

Arbeitsunfall im Homeoffice: Stürzt ein Arbeitnehmer im sachlichen Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit, ist er versichert

Für die einen ist es unvorstellbar, Berufliches und Privates räumlich nicht voneinander trennen zu können – für viele jedoch ist es die neue flexible Art des Arbeitens: das Homeoffice. Was passiert, wenn in der immer beliebteren Form der Heimarbeit im Angestelltenverhältnis ein Unfall geschieht, musste das Bundessozialgericht (BSG) im folgenden Fall klären.

Eine Frau war für die Betreuung und die Geschäftsbeziehung mit Key Accounts – sogenannten Schlüsselkunden – betraut und arbeitete im Homeoffice. Ihre Arbeitszeit betrug wöchentlich 40 Stunden an fünf Tagen. Einzelheiten zur Gestaltung des Arbeitsplatzes im häuslichen Bereich wies der Arbeitsvertrag nicht aus. Dann erhielt sie während einer Messe die Aufforderung, ihren Geschäftsführer anzurufen. Die Arbeitnehmerin fuhr daraufhin nach Hause und wollte dort in ihrem Büro im Kellergeschoss ihr Notebook anschließen, um darüber zu telefonieren. Sie rutschte auf einer Stufe aus, stürzte und verletzte sich im Wirbelsäulenbereich. In der Hand hatte sie noch immer ihre Tasche mit dem Notebook und sonstiges Arbeitsmaterial. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls jedoch ab, weil auf Treppen zwischen privat und geschäftlich genutzten Räumen kein Versicherungsschutz besteht. Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin – laut BSG mit Recht.

Die Frau hatte nämlich in der Tat einen betrieblichen Unfall erlitten, denn es gab einen sachlichen Zusammenhang zu ihrer versicherten Tätigkeit. Sie legte zum Unfallzeitpunkt einen versicherten Betriebsweg zurück, da sie die Treppenstufen mit der Absicht hinunterstieg, zu arbeiten – denn schließlich hatte sie zuvor die dienstliche Anweisung erhalten, ihren Geschäftsführer anzurufen. Entscheidend war hier die Handlungstendenz der Arbeitnehmerin, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit auszuüben. Dabei war es auch egal, dass der Unfall sich innerhalb der Wohnung der Arbeitnehmerin ereignet hatte.

Hinweis: Der Sturz auf der Kellertreppe im Homeoffice kann also ein Arbeitsunfall sein. Wie so häufig, kommt es dabei aber auf den Einzelfall an. In jedem Fall lohnt sich eine Meldung an den Unfallversicherungsträger, um Ansprüche zu sichern.
 

Quelle: BSG, Urt. v. 27.11.2018 – B 2 U 28/17 R

Thema: Sonstiges