Schlagwort: Herabsetzung

Das „Fräulein“ Mieterin: Verwenden ältere Menschen diese Anredeform, ist das nicht ehrverletzend

Eine Frau mit „Fräulein“ anzusprechen, ist ganz sicher nicht mehr zeitgemäß. Diese Anrede für Unverheiratete hat erstens kein männliches Adäquat und verniedlicht als Diminutiv zweitens weibliche Erwachsene zu einer Art „Minifrau“. Ob man aber eine angemessene Anredeform seinen alten Vermietern gegenüber einklagen kann, war im Folgenden vom Amtsgericht Frankfurt am Main (AG) zu klären.

Eine 89-jährige Vermieterin hängte regelmäßig einen Plan der Treppenhausreinigung aus, in dem eine Mieterin mit dem Zusatz „Frl.“ oder „Fräulein“ samt ihrer Wohnetage aufgeführt war. Das wollte sich die Mieterin nicht länger gefallen lassen. Zwar war diese in ihrem seit 1984 bestehenden Mietvertag als solche benannt worden, doch nun bat sie ihre Vermieter, die öffentliche Benennung ihrer Person sowie Zusätze der Etage und des veralteten Familienstands zu unterlassen. Als die Vermieter dem nicht nachkamen, klagte die Mieterin – jedoch vergeblich.

Die Mieterin hatte keinen Anspruch auf das Unterlassen der Anrede, da das Verhalten der Vermieterin in den Augen des AG nicht ehrverletzend war. Der Begriff „Fräulein“ als Bezeichnung einer unverheirateten Frau ist zwar in Ermangelung eines entsprechenden Begriffs für unverheiratete Männer bereits seit 1972 aus öffentlichen Registern gelöscht – eine Herabsetzung durch die Anredeform konnte das AG jedoch weder in Deutschland noch international erkennen. Das hohe Alter der Vermieterin berücksichtigte das Gericht bei seiner Urteilsfindung. Es wies zudem darauf hin, dass die Mieterin im Jahr 1984 die Verwendung der Bezeichnung im Mietvertrag nicht beanstandet hatte. Der Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung brachte die Mieterin auch nicht weiter, da keine personenbezogenen Daten automatisiert verarbeitet wurden.

Hinweis: Eine Mieterin hat nach diesem Urteil keinen Anspruch auf Unterlassung, wenn sie von einem alten Vermieterehepaar in Aushängen im Hausflur mit der Anrede „Frl.“ oder „Fräulein“ bezeichnet wird und diese Anredeform in dem gemeinsamen Vertrag über lange Zeit anstandslos akzeptiert wurde.

Quelle: AG Frankfurt am Main, Urt. v. 27.06.2019 – 29 C 1220/19

Thema: Mietrecht

Riskante Unterhaltseinigung: Fixe und unabänderbare Betragsvereinbarungen sollten unbedingt vermieden werden

Ist Unterhalt geschuldet, wird auf Basis der aktuellen wirtschaftlichen Situation festgelegt, in welcher Höhe er zu zahlen ist. Doch wirtschaftliche Verhältnisse sind flüchtig – das heißt, sie können sich ändern. Das kann dazu führen, dass eine Anpassung erfolgen muss, sei es nach oben oder nach unten. Ist das aber auch immer möglich?

Unterhalt kann auf zweierlei Arten geregelt werden. Zum einen kann gerichtlich über die Höhe des zu zahlenden Unterhalts gestritten und der Rechtsstreit durch eine entsprechende, gerichtliche Entscheidung beendet werden. In dem Fall ergibt sich aus der Begründung der gerichtlichen Entscheidung, welche Beträge das Gericht für maßgeblich erachtet. Ändern sich diese wesentlich, kann auch eine Änderung des zu zahlenden Betrags verlangt werden.

Kommt es dagegen – mit oder ohne gerichtliches Verfahren – zu einer Einigung zwischen Unterhaltsverpflichteten und -berechtigten, ist auf den genauen Inhalt der Vereinbarung zu achten. Mitunter sind die Beteiligten am Ende ihrer Auseinandersetzungen einfach nur des Streitens müde und vereinbaren daher einen nicht abänderbaren zu zahlenden Betrag – und das kommt bei weitem nicht selten vor.

In diesem Fall ist es zu einer Risikovereinbarung gekommen. Denn wenn der zum Unterhalt Verpflichtete aus (un-)vorhersehbaren Gründen mehr Einkünfte erzielt, kann der Unterhaltsberechtigte keine Erhöhung des Unterhalts verlangen. Ebenso wenig kann der Unterhaltsverpflichtete geltend machen, er sei nach Abschluss der Vereinbarung wirtschaftlich nicht mehr in der Lage, den vereinbarten Betrag zu bezahlen, und eine Herabsetzung begehren.

Das alles gilt zumindest dann, wenn die Umstände, die zu einer Herabsetzung oder Erhöhung des Unterhalts führen können, bei Abschluss der Vereinbarung bekannt bzw. latent vorhanden waren.

Hinweis: Unterhaltsvereinbarungen auszuhandeln, zu formulieren und abzuschließen sollte Rechtsanwälten vorbehalten bleiben. Sonst können ungeschickte Klauseln zu ungewollten und irreparablen Schäden führen.

Quelle: OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.06.2015 – 6 UF 164/14
Thema: Familienrecht

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