Wer Gegenstände aus einer Erbschaft in Besitz nimmt, ohne selbst Erbe zu sein, wird als „Erbschaftsbesitzer“ bezeichnet und ist Erben gegenüber grundsätzlich zur Herausgabe dieses Besitzes verpflichtet. Damit der Erbe feststellen kann, ob Gegenstände unberechtigterweise im Besitz eines solchen Erbschaftsbesitzers sind, steht ihm ein Auskunftsanspruch zu. Dieser war Kern eines Rechtsstreits vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG).
Wer Wohnraum anmietet, freut sich, wenn zusätzlich eine Garage zur Verfügung steht. Dass diese Zusatzkosten verursacht, versteht sich von selbst. Aber dafür einen eigenen Vertrag abzuschließen, mutet ungewöhnlich an. Darf diese Garage denn auch gekündigt werden, wenn die Nutzung der Garage in einem eigenständigen Vertrag neben dem Wohnungsmietvertrag geregelt wurde, wenn man weiterhin im Mietobjekt wohnen bleibt? Diese Frage wurde kürzlich vom Amtsgericht Hanau (AG) beantwortet.
Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hatte im folgenden Fall die Frage zu klären, ob trotz Vorlage originaler Kfz-Papiere ein gutgläubiger Eigentumserwerb eines Fahrzeugs scheitern kann. Der Kläger aus Spanien hatte seinen Lamborghini an eine Agentur vermietet, die den Wagen wiederum weitervermietete. Als der Wagen nach der Mietzeit weg war, wurde er schließlich zur Fahndung ausgeschrieben. Er fand sich auch wieder – nur aber mit einem angeblich neuen Eigentümer. Ob dieser sich hinter gutgläubigem Erwerb verstecken und somit einen hohen finanziellen Verlust vermeiden konnte, lesen Sie hier.
Ein Dienstwagen, der einem auch nach der Arbeit zur Verfügung steht, ist für Arbeitnehmer eine schöne Sache. Doch was einmal vereinbart wurde, muss auch hier nicht ewig Bestand haben. Unter welchen Umständen der Arbeitgeber die Vereinbarung zur Überlassung eines Dienstwagens nämlich widerrufen darf, zeigt der folgende Fall, den das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zu entscheiden hatte.
Ein Arbeitnehmer durfte seinen Dienstwagen auch privat nutzen. In der Vereinbarung zur Dienstwagenüberlassung stand, dass die Arbeitgeberin berechtigt ist, jederzeit für die Zukunft aus sachlichen Gründen, insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens, die Überlassung des Dienstwagens zu widerrufen und die Herausgabe zu verlangen. In den Folgejahren machte das Unternehmen Defizite in erheblicher Höhe. Es wurde deshalb die unternehmerische Entscheidung getroffen, künftig Poolfahrzeuge einzusetzen, die ausschließlich zu dienstlichen Zwecken genutzt werden dürfen. Der Arbeitnehmer erhielt ein Schreiben von seiner Arbeitgeberin, in dem diese wegen der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung die Überlassung des Dienstwagens widerrief. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und verlangte eine Nutzungsentschädigung – mit Erfolg.
Die Ausübung des Widerrufsrechts war unwirksam, da der Dienstwagenüberlassungsvertrag nicht rechtmäßig war. Hier hakte es an der Rechtmäßgkeit der Widerrufsklausel, denn der Widerrufsvorbehalt genügte den formellen Anforderungen des § 308 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch nicht. Danach ist ein Leistungsänderungsrecht gerechtfertigt, wenn dieses unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist. Erforderlich ist zudem, dass die Klausel in ihren Voraussetzungen und Folgen für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderung gewährleistet. Der Sachgrund, wann ein Widerruf möglich ist, muss deshalb in der Klausel in einer Weise konkretisiert werden, die für den Arbeitnehmer deutlich macht, was auf ihn zukommt. Und das reichte hier nicht aus – der Grad der Störung hätte konkretisiert werden müssen. Der Schaden für den Nutzungsausfall war auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises (33.000 EUR) des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung anerkannt worden.
Hinweis: Der Widerrufsvorbehalt einer Dienstwagenüberlassung muss also im Arbeitsvertrag konkret vereinbart sein. Der Arbeitnehmer muss erkennen können, wann er mit einem Widerruf zu rechnen hat.
Quelle: LAG Niedersachsen, Urt. v. 28.03.2018 – 13 Sa 304/17
In handschriftlichen Testamenten werden häufig die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ falsch oder missverständlich verwendet. Rechtlich falsch verwendete Worte ändern grundsätzlich nichts an der Wirksamkeit der Bestimmungen, können aber bei der Auslegung des Testaments zu erheblichen Schwierigkeiten führen.
Eine Frau hatte in ihrem handschriftlichen Testament bestimmt, dass die zum Nachlass gehörenden zwei Grundstücke sowie verschiedene einzelne Geldbeträge jeweils von unterschiedlichen Personen „geerbt“ werden sollen. Nun stellte sich die Frage, ob diese Personen zu Miterben oder zu Vermächtnisnehmern geworden waren.
Das Gericht legte das Testament aus und kam zu dem Schluss, dass ein Ehepaar – das Patenkind der Erblasserin und deren Mann – zu jeweils hälftigen Miterben geworden war, die restlichen genannten Personen hingegen nur Vermächtnisnehmer. Als Indiz dafür sah das Gericht an, dass das Ehepaar an erster Stelle im Testament genannt wurde, die Erblasserin einen besonderen Bezug zu der Frau des Paars als Patenkind hatte und dem Ehepaar auch das Restvermögen und somit der Vermögensposten mit dem höchsten Wert des Nachlasses zugewendet wurde.
Hinweis: Die Unterscheidung zwischen Erbe und Vermächtnisnehmer ist von entscheidender Bedeutung. So haftet ein Erbe auch für die Schulden, Forderungen und Pflichtteilsansprüche gegen den Erblasser. Ein Erbe muss sich zudem mit eventuellen anderen Miterben einigen und das Erbe aufteilen. Ein Vermächtnisnehmer hat hingegen einen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe des Vermächtnisses und muss sich um das restliche Erbe nicht kümmern. Daher sollte bei der Erstellung eines Testaments genau darauf geachtet werden, in welcher Form jemand bedacht werden soll.
Bleibt ein Kinderwunsch unerfüllt, besteht unter Umständen die Möglichkeit, sich an eine entsprechende Klinik zu wenden, um eine künstliche Befruchtung durchzuführen. Mitunter werden dort in einem gängigen Prozedere auch Eizellen konserviert. Aber was geschieht eigentlich mit den befruchteten und konservierten Eizellen, wenn einer der potentiellen Elternteile stirbt?
Diese Frage stellte sich in einem nun vom Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) entschiedenen Fall. Ein Ehepaar hatte befruchtete Eizellen in einer Klinik konservieren lassen. Nachdem die Frau verstorben war, verlangte der Mann nun die Herausgabe dieser Eizellen. Doch die Klinik weigerte sich. Sie stellte sich zum einen auf den Standpunkt, dass die Herausgabe vertraglich nicht vereinbart sei: Im „Konservierungsvertrag“ sei nämlich geregelt, dass die Eizellen nur an beide Ehegatten gemeinsam herauszugeben seien. Im Fall des Todes eines der Ehegatten – so sei weiter vereinbart – würden die Eizellen nicht weiter aufbewahrt. Allein diese Vereinbarung genügte dem OLG, um die Klage des Mannes auf Herausgabe der Eizellen abzuweisen. Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass die Herausgabe auch aus einem anderen Grund nicht verlangt werden könne: Nach dem Embryonenschutzgesetz sei es nämlich verboten, eine Eizelle einem anderen Zweck zuzuführen als einer Schwangerschaft bei eben jener Frau, von der die Eizelle stammt. Da im entschiedenen Fall eine andere Frau das Kind hätte austragen müssen, entfiel auch aus diesem Grund die Möglichkeit, die Herausgabe der Eizellen zu verlangen.
Hinweis: Ein Kinderwunsch kann zur Bereitschaft führen, jegliche Möglichkeiten der Medizin zu nutzen, um diesen erfüllt zu bekommen. Wer handeln will, tut gut daran, sich vorher über die rechtlich zulässigen Optionen zu informieren.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.06.2015 – 14 U 165/15 Thema: Familienrecht
Nimmt ein Reparaturbetrieb einen Gegenstand an, muss er auch darauf achtgeben. Das gilt auch dann, wenn die Werkstatträume später anderweitig weitervermietet werden.
Ein Musikpädagoge übergab einem Einzelhandelskaufmann seinen Steinway-Flügel B 211 aus dem Jahre 1908 zur Reparatur. Der Kaufmann hatte Räume im Steinway-Haus in Düsseldorf angemietet. Allerdings konnten die beiden sich nicht über den Umfang und die Kosten der Reparatur einigen. Trotzdem blieb der Flügel zunächst in der Werkstatt des Kaufmanns. Dieser übergab dann später die Räume an ein anderes Unternehmen. Der Flügel verblieb dort. Zwei Jahre später forderte der Musikpädagoge den Flügel dann zurück – der war mittlerweile allerdings verschwunden. Daraufhin verklagte er den Kaufmann auf Herausgabe und hilfsweise auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.000 EUR.
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Denn der Kaufmann hat das Verschwinden des Flügels zu vertreten. Er hätte die neue Inhaberin der Geschäftsräume ausdrücklich auf das Kundeneigentum an dem Flügel hinweisen müssen. Außerdem hätte er dem Musikpädagogen die Abgabe der Räume mitteilen müssen.
Hinweis: Letztendlich hat der Kaufmann noch viel Glück gehabt. Wäre der Flügel nicht beschädigt gewesen, hätte er sogar einen noch wesentlich höheren Schadensersatz leisten müssen.
Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 07.01.2016 – 1 O 68/14