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Schlagwort: Hinterbliebene

Handschriftliches Testament: Einholung eines graphologischen Gutachtens meist nur bei gerichtlich festgestellten Auffälligkeiten

Letztwillige Verfügungen in Form von Testamenten können von den Erblassern auch durch Erstellung eines eigenhändig verfassten Dokuments abgegeben werden. Erforderlich ist hierbei, dass das gesamte Dokument handschriftlich erstellt ist und eine eigenhändige Unterschrift existiert. Was passiert, wenn die Echtheit der Unterschrift durch Hinterbliebene angezweifelt wird, zeigt der folgende Fall des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG).

Neben der rechtlichen Frage der Bindungswirkung von erbvertraglichen Regelungen hat das OLG in seinem Beschluss nochmals klargestellt, dass ein graphologisches Gutachten zu der Frage der Echtheit der Unterschrift des Erblassers nur in Zweifelsfällen geboten ist – und zwar dann, wenn das Gericht selbst Auffälligkeiten in Bezug auf die Echtheit einer Unterschrift feststellt. In solchen Fällen gebietet ein pflichtgemäßes Ermessen die Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens.

Hinweis: Im Verfahren über die Erteilung eines Erbscheins muss derjenige, der ein Erbrecht für sich in Anspruch nimmt, die Feststellungslast für die sein Recht begründenden Tatsachen tragen, während denjenigen, der ihm dieses Erbrecht streitig macht, wiederum die Feststellungslast für die rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendungen trifft.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 02.06.2020 – I-3 Wx 79/20

 Thema: Erbrecht

Gerechtfertigte Altersdiskriminierung: Betriebliche Hinterbliebenenversorgung darf „zu junge“ Partner ausschließen

Betriebliche Altersversorgungen gibt es viele. Doch auch Arbeitgeber wollen sich absichern und schließen daher einige Hinterbliebene von der Versorgung aus.

Der Ehemann und Arbeitnehmer des Falls war 18 Jahre älter als seine Frau. Als er verstarb, dachte die Witwe, nun Ansprüche aus der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung des Arbeitgebers des verstorbenen Ehemanns zu haben – zu Unrecht.

Die Versorgungsordnung sah nämlich einen Anspruch auf Leistungen der Hinterbliebenenversorgung an den Ehegatten nur vor, wenn der Ehegatte nicht mehr als 15 Jahre jünger ist als der Versorgungsberechtigte. Und das von der jungen Witwe angerufene Gericht meinte, die Regelungen des Arbeitgebers seien zwar diskriminierend, aber gerechtfertigt. Denn der Arbeitgeber wollte sein finanzielles Risiko eingrenzen. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist nach Ansicht der Richter bei der gemeinsamen Lebensplanung der Ehepartner davon auszugehen, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringen wird.

Hinweis: Eine betriebliche Versorgungsordnung, nach der Ehegatten nur dann eine Hinterbliebenenversorgung erhalten, wenn sie nicht mehr als 15 Jahre jünger als der Versorgungsberechtigte sind, stellt also keine ungerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters dar. 
 
Quelle: BAG, Urt. v. 20.02.2018 – 3 AZR 43/17

 Thema: Arbeitsrecht