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Schlagwort: Höfeordnung

Hofvermerk im Grundbuch: Landwirtschaftsgericht ist für die Erteilung eines Erbscheins zuständig

Wird ein Bauernhof vererbt, sind je nach landesrechtlichen Gegebenheiten besondere rechtliche Regelungen zu berücksichtigen – beispielsweise durch die Höfeordnung. Handelt es sich um einen Bauernhof im Sinne der Höfeordnung, erfolgt ein entsprechender Eintrag im zuständigen Grundbuch (sogenannter Hofvermerk). Und dass eben dieser Hofvermerk Auswirkungen auf die Zuständigkeit des Gerichts für die Erteilung eines Erbscheins hat, zeigt dieser Fall des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG).

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Enterbte Landwirtswitwe: Zu Lebzeiten auf den Sohn übertragener Hof zählt nicht mehr zum Nachlass

Dass sich bei der Übertragung von landwirtschaftlichen Höfen durch Sonderregelungen in der Höfeordnung (HöfeO) einiger Bundesländer unerwartete Besonderheiten ergeben können, beweist der folgende Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG).

Ein Landwirt hinterließ eine Frau und zwei Kinder. In einem Testament setzte er den Sohn als Alleinerben seines Vermögens ein. Zudem übertrug er seinen Hof schon zu Lebzeiten notariell im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mit Zustimmung der Ehefrau auf seinen Sohn. Nach dem Tod des Mannes verlangte die Ehefrau ihren Pflichtteil unter Berücksichtigung des Werts des Hofs.

Das OLG entschied jedoch, dass der Frau weder nach den Sonderbestimmungen in der HöfeO noch nach den allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen ein Ausgleichsanspruch zusteht. Die HöfeO sieht nur einen Ausgleichsanspruch für Miterben vor. Da die Frau nach ihrer Enterbung weder zum Zeitpunkt der Hofübertragung noch bei Eintritt des Erbfalls Miterbin nach dem Erblasser war, kam dies hier nicht in Frage. Auch ein Pflichtteilsanspruch stand ihr nicht zu, da bei der Berechnung des Pflichtteils auf den Bestand und Wert des Nachlasses zur Zeit des Erbfalls abzustellen ist. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Hof allerdings aufgrund der lebzeitigen Übertragung nicht mehr zum Nachlass gehört, weshalb er bei der Berechnung des Pflichtteils keine Berücksichtigung mehr finden konnte. Auch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch als Ausgleich schied aus, da die Übertragung des Hofs mehr als zehn Jahre zurücklag. Die Frau ging daher leer aus.

Hinweis: Für die Vererbung von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg gibt es Sonderbestimmungen in der HöfeO. Grundsätzlich wird demnach nur eine Person Erbe des Hofs, damit dieser als Einheit erhalten bleibt, und die Miterben haben einen geringen Ausgleichsanspruch. Die Weitergabe eines Hofs erfolgt dabei entweder durch gesetzliche Erbfolge, durch Bestimmung des Hoferben in einem Testament oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge durch Übergabevertrag.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 20.07.2018 – 10 W 97/17

Thema: Erbrecht

Vom Hoferben zum Alleinerben: Hoferbenbestimmung kann bei Verlust der Hofeigenschaft als Alleinerbeneinsetzung ausgelegt werden

Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb vererbt, ist es in der Regel gewollt, dass dieser als Einheit erhalten bleibt und nicht unter mehrere Erben aufgeteilt wird. Daher gibt es in einigen Bundesländern Sonderregelungen, die eine Zersplitterung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe aufgrund der gesetzlichen Erbfolge verhindern sollen.

Ein Mann war Eigentümer eines Hofs, der im Grundbuch als Hof im Sinne der Höfeordnung verzeichnet war. Über die Jahre hinweg verkaufte er jedoch große Teile der dazugehörigen Ackerflächen und betrieb keine Landwirtschaft mehr. Im Jahr 2007 schloss der Mann mit einem entfernten Verwandten einen Erbvertrag, in dem er ihn zum Hoferben einsetzte. Im Gegenzug verpflichtete sich der Verwandte, an den Erblasser eine monatliche Rente zu zahlen. Nach dem Tod des Mannes machten jedoch seine Nichten und Neffen geltend, dass gar kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr vorlag und somit der Verwandte nicht Hoferbe geworden sein kann.

Das Gericht entschied, dass die im notariellen Erbvertrag enthaltene Hoferbenbestimmung so auszulegen ist, dass der Antragsteller Rechtsnachfolger des Erblassers auch für den Fall werden sollte, dass der landwirtschaftliche Besitz die Hofeigenschaft verloren habe. Dem Erblasser ging es darum, seinen Nachlass im Ganzen zu erhalten und nicht durch eine Aufteilung an seine Nichten und Neffen zu zersplittern, was bei der gesetzlichen Erbfolge der Fall wäre.

Hinweis: Das Länderrecht der Bundesländer Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sieht eine Sonderregelung vor, durch die ein landwirtschaftlicher Betrieb gemäß der Sonderrechtsnachfolge nur an einen Hoferben übergeht. Der Erblasser kann den Hoferben in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen. Tut er dies nicht, ist gesetzlich geregelt, wer Hoferbe wird. Wird der landwirtschaftliche Betrieb auf einem Hof jedoch eingestellt, entfällt die Hofeigenschaft und die Sonderregelungen aus der Höfeordnung finden keine Anwendung. Als wesentliche Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit gelten insbesondere eine Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser, das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige parzellierte Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und/oder die Vermietung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken sowie die fehlende Möglichkeit, den Hof aus eigenen Erträgen wieder anzuspannen.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 21.03.2018 – 10 W 63/17

zum Thema: Erbrecht