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Schlagwort: Infektionsschutz

Arbeitsunfähiger Verwaltungsmitarbeiter : Dienstherr muss Arbeitnehmer, der durch Attest von der Maskenpflicht befreit ist, nicht beschäftigen

Trotz hinlänglich bekannten Missbrauchs sogenannter Maskenbefreiungsatteste darf nicht vergessen werden, dass es durchaus Menschen gibt, denen aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) – insbesondere einer FFP2-Maske – nicht zumutbar ist. Was ein solches Attest arbeitsrechtlich für Folgen haben kann, zeigt der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG).

Sämtliche Mitarbeiter und Besucher eines Rathauses mussten ab Mai 2020 eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Einer der Verwaltungsmitarbeiter legte daraufhin zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht befreiten. Als er daraufhin nicht mehr beschäftigt wurde, stellte er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, um seine Beschäftigung durchzusetzen. Der Antrag wurde jedoch abgewiesen.

Den Arbeitgeber traf laut LAG die Verpflichtung zum Schutz der Beschäftigten. Die Verpflichtung zum Tragen von Masken war auch durch das Direktionsrecht gedeckt. Das Tragen einer FFP2-Maske dient dem Infektionsschutz der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses. Wenn der Verwaltungsmitarbeiter meint, eine Maske aus besonderen Gründen nicht tragen zu können, ist er arbeitsunfähig und somit auch nicht zu beschäftigen. Auch eine Beschäftigung im Homeoffice war hier nicht möglich, da zumindest Teile der Aufgaben im Rathaus erledigt werden mussten. Eine teilweise Tätigkeit im Homeoffice beseitigt zudem nicht die Arbeitsunfähigkeit.

Hinweis: Der Arbeitgeber darf bei Vorliegen einer bestimmten Gefährdungslage eine Maskenpflicht nicht nur anordnen – zeitweise war er im Jahr 2021 dazu sogar gezwungen.

Quelle: LAG Köln, Urt. v. 12.04.2021 – 2 SaGa 1/21

Thema: Arbeitsrecht

Fehlende Krankenhaushygiene: Darlegungslast trifft nach einer Infektion mit dem Krankenhausvirus die Behandlungsseite

Wer ins Krankenhaus kommt, hofft naturgemäß auf Gesundung statt auf eine zusätzliche Infektion. So mancher Patient hat sich jedoch im Krankenhaus schon mit Viren angesteckt, und zwar schon vor Corona. Inwieweit wen in solchen Verdachtsmomenten die Nachweispflicht trifft, musste der Bundesgerichtshof (BGH) in einem folgenschweren Infektionsfall mit einem Krankenhausvirus bewerten.

Bei einer an Diabetes leidenden Patientin wurden in einer Klinik eine Magenspiegelung, eine Koloskopie und eine Schmerztherapie durchgeführt. Insgesamt war sie neun Tage in der Klinik. Drei Tage nach ihrer Entlassung wurde sie erneut eingeliefert, dieses Mal mit erheblichen Schmerzen. Sechs Tage später verstarb sie an einer schweren Blutvergiftung. Danach wurde bei ihr der Keim Staphylococcus aureus nachgewiesen – ein sogenannter Krankenhauskeim. Dafür wollten die Erben nun Schmerzensgeld erhalten und klagten. Sie machten eine mangelhafte Hygiene im Krankenhaus für den Tod verantwortlich.

Der BGH verwies die Angelegenheit an das Berufungsgericht zurück, da die Behauptung der Erbinnen in seinen Augen dafür ausreiche. Die Klägerinnen hatten ausgesagt, dass die Patientin in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft behandelt worden sei – durch die Möglichkeit eines beim ersten stationären Aufenthalt erworbenen Keims, durchgängige Hygieneverstöße struktureller Art und individuelle Versäumnisse, die sie beobachtet hätten. Nun muss das Krankenhaus darlegen, welche konkret ergriffenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz bei der Behandlung der Patientin vorlagen, beispielsweise durch Vorlage von Desinfektions- und Reinigungsplänen sowie einschlägigen Hausanordnungen und Bestimmungen des Hygieneplans.

Hinweis: Das Urteil des BGH ist für Patientinnen und Patienten ein wichtiger Schritt. Es reicht zunächst also grundsätzlich aus, einzelne Hygienefehler des Krankenhauses zu benennen. Dann ist es am Krankenhaus darzulegen, welche Maßnahmen es zur Sicherstellung der Hygiene und zum Infektionsschutz erlassen hatte.

Quelle: BGH, Urt. v. 18.02.2020 – VI ZR 280/19

Thema: Sonstiges

Eilanträge gegen Coronamaßnahmen: 24 Spielhallenbetreiber scheitern vor dem Verwaltungsgericht Köln

Für einige Menschen sind naturgemäß nicht alle Maßnahmen nachvollziehbar, die sich gegen die Verbreitung des Coronavirus richten. So versuchen besonders Gewerbetreibende, sich per Eilantrag gegen in ihren Augen verzichtbare Verbote vorzugehen, um ihre Umsatzeinbrüche zu minimieren. Einige Betreiber von Spielhallen haben sich daher auch gegen das Schließungsverbot wegen des Coronavirus gewendet. Nach einer entsprechenden Bestandsaufnahme war es am Verwaltungsgericht Köln (VG), hierüber zu befinden.

Insgesamt 24 Betreiber von Spielhallen hielten die Schließungen wegen der Coronakrise für unverhältnismäßig und reichten Eilanträge gegen die Schließungen ein. Ihrer geschlossenen Meinung zufolge würde der Infektionsschutz in den Spielhallen gewährleistet sein, diese seien schließlich nicht mit gastronomischen Betrieben vergleichbar. Alleine wegen ohnehin bereits bestehender gesetzlicher Vorgaben müsste ein Mindestabstand zwischen den Spielgeräten gewährleistet werden, die zudem über einen Sichtschutz verfügten, der gleichzeitig einen Schutz gegen Tröpfcheninfektionen bewirke.

Das VG entschied jedoch, dass die Schließung von Spielhallen zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus rechtmäßig war. Die Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, sei eines jener geeigneten Mittel, die Infektionskurve zumindest abflachen zu lassen. Damit werde eine kurzfristige dramatische Überlastung des gesamten Gesundheitssystems – namentlich der Krankenhäuser – verhindert und Zeit für die Entwicklung von Impfstoffen und Arzneimitteln gewonnen. Spielhallen seien mit anderen Einrichtungen vergleichbar, in denen sich Menschen begegnen und die ebenfalls geschlossen worden seien, wie Theater, Kinos, Bibliotheken oder Museen. Sozialer Kontakt sei ein wesentlicher Bestandteil bei dem Besuch von Spielhallen, etwa wenn Gäste Spiele gemeinsam verfolgen würden. Angesichts der hohen Ansteckungsgefahr und der schnellen Ausbreitung des Virus seien die von den Betreibern angeführten Maßnahmen nicht ausreichend.

Hinweis: Der öffentliche Gesundheitsschutz hat Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen der Betreiber an einem Weiterbetrieb ihrer Spielhallen. Außerdem können erhebliche Staatshilfen während der Coronakrise in Anspruch genommen werden, die nach Ansicht der Richter die teilweise existenzbedrohenden Auswirkungen abmildern könnten.

Quelle: VG Köln, Beschl. v. 20.03.2020 – 7 L 510/20

Thema: Sonstiges