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Schlagwort: Internet

Elterliche Hinweispflichten: Mutter muss verkehrsübliche Entgeltsätze für legale Downloadangebote zahlen

Es sollte mittlerweile hinlänglich bekannt sein, dass derjenige haftet, der unbefugt Programme, Spiele, Filme oder Musik aus dem Internet herunterlädt. Welche Pflichten Eltern gegenüber ihren Kindern haben, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Bielefeld (AG).

Nach einem illegalen Download aus dem Internet forderte der Rechteinhaber eines Computerspiels die Anschlussinhaberin der dazugehörenden IP-Adresse zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Gleichzeitig sollten Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche durch Zahlung eines pauschalen Betrags von 800 EUR erfolgen. Die Unterlassungserklärung wurde zwar auch unterschrieben, die Zahlungen aber blieben aus. Stattdessen behauptete die Inhaberin des Anschlusses, dass ihr das Computerspiel gar nicht bekannt sei. Allerdings würde es in Ihrem Haushalt einen 14 Jahre alten Sohn und eine elf Jahre alte Tochter geben. Diese hätten allerdings ein ausdrückliches Verbot erhalten, an Filesharingbörsen teilzunehmen. Schließlich landete die Angelegenheit vor dem AG, das der Frau jedoch eine rechtliche Abfuhr erteilen musste.

Die Frau musste 750 EUR Schadensersatz und zudem fast 750 EUR für die Erstattung von Abmahnkosten leisten, denn sie war zur Aufsicht über ihre minderjährigen Kinder verpflichtet. Und das Gericht war fest davon überzeugt, dass eines der beiden Kinder die Rechtsverletzung begangen hatte.

Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch das Kind zu verhindern. Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine grundsätzliche Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet teilweise zu versperren, besteht zusätzlich nicht. In diesem Fall hatte die Mutter zwar auch gesagt, dass sie mit ihren Kindern über Tauschbörsen gesprochen und ihnen die Nutzung verboten habe. Aber allein ihr Vortrag, dass sie gar nicht wisse, wie über eine Tauschbörse an eine Datei gelangt werden kann, sprach gegen eine ordnungsgemäße Aufklärung der Kinder. Zudem urteilte das Gericht, dass die Höhe des Schadensersatzes sich nach den verkehrsüblichen Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet bemisst.

Hinweis: Bei illegalen Downloads können zur Schadensschätzung also die üblichen Entgelte für legale Downloads herangezogen werden. Und die Hinweispflichten der Eltern sollten exakt beachtet werden.
 
Quelle: AG Bielefeld, Urt. v. 28.03.2018 – 42 C 309/17

Thema: Sonstiges

Verbot und Beweislage: Arbeitgeber dürfen den Browserverlauf von Arbeitscomputern kontrollieren

Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber in den Browserverlauf eines Arbeitnehmercomputers schauen darf, zeigt dieser Fall.

In einem Betrieb gab es die Anweisung, dass Arbeitnehmer ihre Dienstrechner nur in Ausnahmefällen und auch dann nur während der Arbeitspausen für private Zwecke nutzen durften. Der Arbeitgeber erhielt jedoch konkrete Hinweise darauf, dass einer der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang gegen dieses Verbot verstoßen hatte. Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers wertete der Arbeitgeber daher den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Und tatsächlich ergab die Überprüfung, dass der Arbeitnehmer seinen dienstlichen Internetanschluss in einem Zeitraum von 30 Tagen an insgesamt fünf Tagen für private Zwecke genutzt hatte. Der Arbeitnehmer erhielt daraufhin die fristlose Kündigung, gegen die er klagte. Die Klage war allerdings vergebens, da die Richter einen schweren Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gesehen haben. Zudem urteilten sie, dass auch kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Auswertung des Browserverlaufs vorlag. Denn letztendlich bestand für den Arbeitgeber keine andere Möglichkeit, den Missbrauch nachzuweisen.

Hinweis: Arbeitgeber können also berechtigt sein, ohne Einwilligung des Arbeitnehmers den Browserverlauf von dessen Dienstrechner auszuwerten. Für einen solchen Fall muss aber nicht nur die private Internetnutzung vorher untersagt worden sein, es müssen vor allem auch konkrete Hinweise vorliegen, dass der Arbeitnehmer in größerem Umfang gegen dieses Verbot verstoßen hat.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.01.2016 – 5 Sa 657/15
Thema: Arbeitsrecht