Gewerkschaftswerbung: Arbeitgeber darf E-Mail-Versand ins Homeoffice ablehnen
Da Gewerkschaften auf aktive Mitglieder angewiesen sind, sollten sie im Betrieb auch um solche werben dürfen. Inwieweit sie der Arbeitgeber dabei zu unterstützen hat, wenn sich ein großer Anteil der zu Umgarnenden im Homeoffice befindet, musste im Folgenden das Arbeitsgericht Bonn (ArbG) bewerten.