Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) regelt, dass eine Frau, die ihren Urlaub vor Antritt des Mutterschutzes nicht oder nur unvollständig nehmen konnte, diesen noch nach dem Mutterschutz im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann. Eine ähnliche Regelung findet sich beim Erziehungsurlaub im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG). Die Konsequenz bekam ein Arbeitgeber, der sich auf das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) berief, vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) vor Augen geführt.
Bisher war es so, dass der Urlaub am Jahresende verfällt, wenn er nicht wenigstens beantragt wurde. Ausnahme: Der Urlaub konnte aus Krankheitsgründen nicht genommen werden.
Einem Arbeitnehmer standen laut Arbeitsvertrag 24 Urlaubstage zu. Im Jahr 2014 endete das Arbeitsverhältnis und der Arbeitnehmer wollte noch Urlaub aus dem Jahr 2013 abgegolten bekommen. 2013 hatte er lediglich 16 seiner 24 Urlaubstage genommen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) urteilte, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, den gesetzlichen Urlaubsanspruch aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen von sich aus zu erfüllen. Er muss und darf nicht auf einen Urlaubsantrag des Arbeitnehmers warten. Hat ein Arbeitnehmer keinen Urlaubsantrag gestellt, muss der Arbeitgeber den Urlaub unter Einbeziehung etwaiger Wünsche des Arbeitnehmers verbindlich festlegen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, muss er Schadensersatz zahlen. Allerdings muss der Arbeitgeber nur für den gesetzlichen Mindesturlaub einstehen. Deshalb musste er im vorliegenden Fall nur noch vier Tage abgelten, da der gesetzliche Mindestanspruch einer Fünftagewoche lediglich 20 Urlaubstage beträgt.
Hinweis: Für die Gewährung und letztendlich die Beantragung des Urlaubs ist also nach Ansicht des LAG der Arbeitgeber zuständig. Arbeitnehmer sind dennoch gut beraten, entsprechende Urlaubsanträge rechtzeitig zu stellen.
Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.05.2015 – 10 Sa 86/15 Thema: Arbeitsrecht
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