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Schlagwort: Kartellspruchkörpern

Verklagter Ex-Geschäftsführer: Gerichtliche Zuständigkeiten sollten vor der Klageerhebung sorgfältig geprüft werden

Wer von einem ehemaligen Geschäftsführer satte 191 Mio. EUR Schadensersatz verlangt, der muss auch den ordentlichen Rechtsweg einhalten.

Das Bundeskartellamt ordnete gegen ein Unternehmen Geldbußen über 191 Mio. EUR wegen wettbewerbswidriger Kartellabsprachen beim Vertrieb von Schienen und anderen Oberbaumaterialien an. Daraufhin wollte das Unternehmen seinerseits von seinem Ex-Geschäftsführer Schadensersatz in Höhe der gezahlten Geldbußen erhalten. Das damit betraute Landesarbeitsgericht war jedoch nach § 87 Satz 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gar nicht für die Entscheidung in der Sache zuständig, sondern die ordentlichen Gerichte. Die ausschließliche Zuständigkeit lag bei deren Kartellspruchkörpern. Es hätte eine Verweisung an die Zivilgerichtsbarkeit erfolgen müssen.

Hinweis: Stellen sich in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu entscheidende kartellrechtliche Vorfragen, ist das Arbeitsgericht für diese Entscheidung also nicht zuständig. Es bleibt spannend, wie sich dieser Fall weiterentwickelt.

Quelle: BAG, Urt. v. 29.06.2017 – 8 AZR 198/15

Thema: Sonstiges