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Schlagwort: KG

Namenlose Erben: Grundbuchamt darf auf Vorlage eines Erbscheins bestehen

Wer sich zu Lebzeiten im Zuge seines letzten Willens mit Vor- und Nacherben beschäftigt, beugt vor. Doch die Namen der Enkelkinder sind im Folgenden ein gutes Beispiel dafür, trotz guter Vorsorge nicht alles vorhersagen zu können. Das Kammergericht (KG) in Berlin musste sich damit befassen, was Nacherben machen müssen, um als solche anerkannt zu werden, wenn sie nicht namentlich im Testament benannt wurden.

Der bereits im Jahr 1980 verstorbene Erblasser hatte in einem notariellen Testament aus dem Jahr 1978 seine namentlich benannten Kinder als Vorerben und deren namentlich nicht benannten Kinder als Nacherben eingesetzt. Eben diese Nacherben beantragten nun beim zuständigen Grundbuchamt die Änderung der Eigentumsverhältnisse nach dem Tod der Vorerben. Das Grundbuchamt war der Ansicht, dass die Nacherben hierzu einen Erbschein vorlegen müssen. Gegen diese Zwischenverfügung des Grundbuchamts legten die Nacherben Beschwerde ein.

Das KG bestätigte jedoch, dass in den Fällen, in denen in einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen namentlich nicht bezeichnete Kinder als Erben bestimmt werden, das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins oder eines europäischen Nachlasszeugnisses verlangen könne. Die Vorlage von Geburtsurkunden und eidesstattliche Versicherungen reichten hingegen nicht aus, um die Erbfolge nachzuweisen. Mit den Geburtsurkunden könne nur der Nachweis erbracht werden, dass die Nacherben Kinder des Vorerben sind. Ein Nachweis darüber, dass es nicht auch noch andere Kinder nach dem Vorerben gibt, kann hingegen dadurch nicht geführt werden.

Hinweis: Im Gegensatz zum Grundbuchamt ist das Nachlassgericht befugt, eine eidesstattliche Versicherung mit dem Inhalt, dass die Erklärenden die einzigen Kinder des Erblassers sind, entgegenzunehmen und zu berücksichtigen.

Quelle: KG, Beschl. v. 09.07.2024 – 1 W 27/24

Hinkende Ehe: Nicht jede ausländische Scheidung wird in Deutschland anerkannt

Migration stellt auch die deutschen Familiengerichte vor die Herausforderung, sich mit ausländischem Recht befassen zu müssen. Beim Berliner Kammergericht (KG) ging es um ein deutsch-israelisches Ehepaar, das 2015 in Israel geheiratet hatte und 2021 vor dem Rabbinatsgericht Jerusalem geschieden worden war. Nun beantragte der weiterhin in Berlin wohnende Ehemann, dass die israelische Scheidung in Deutschland anerkannt wird.

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Grundbuchberichtigung: Grundbuchamt muss sich mit Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses als Nachweis begnügen

Sofern Immobilienvermögen vererbt wird, ist regelmäßig eine Änderung des Grundbuchs vorzunehmen. Das zuständige Grundbuchamt verlangt hierbei Nachweise, zum Beispiel über die Erbschaft oder – wie im folgenden Fall des Kammergerichts (KG) – über eine angeordnete Testamentsvollstreckung.

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Europäisches Nachlasszeugnis: Grundbuchberichtigung ohne Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Nach deutschem Recht findet ohne eine vorherige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kein direkter Eigentumsübergang von einzelnen Nachlassgegenständen auf einen Miterben statt. Anders ist dies nach italienischem Recht. Ist dort Gegenstand eines Vermächtnisses das Eigentum an einer bestimmten Sache, geht das Eigentum mit dem Tod des Erblassers auf den Vermächtnisnehmer über, ohne dass es hierzu einer Annahmeerklärung des Begünstigten bedarf. So sah es auch das Berliner Kammergericht (KG) im folgenden Fall.

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Die „Dieterle-Klausel“: Auswirkungen im grundbuchrechtlichen Berichtigungsverfahren

Im Erbrecht muss man aufpassen, dass im Ernstfall nicht jemand profitiert, den man unter keinen Umständen mit seinem Erbe bedenken möchte. Beispielsweise möchten Geschiedene mit gemeinsamen Kindern häufig ihr eigenes Kind absichern, aber auf keinen Fall den Ex profitieren lassen, sollte das Kind selbst versterben. Die sogenannte „Dieterle-Klausel“ stellt auf solche Konstellationen ab. Und was einst als Absicherung in Geschiedenenfällen diente, ist auch auf andere Erbkonstellationen anwendbar – wie im folgenden Fall des Kammergerichts (KG), bei dem eine Großmutter ihren Enkel bedenken wollte.

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Trotz hohen Verkehrsaufkommens: Überfahren der Haltelinie und Einfahren in die Kreuzung müssen in einem Zug erfolgen

Welche Verkehrsteilnehmer kennen es nicht: Das Verkehrsaufkommen macht es einem manchmal schwer, sich in ihm ordnungsgemäß durchzuwurschteln. Doch Obacht gilt hier natürlich besonders für alle, die sich motorisiert bewegen möchten. Das zeigt auch das Urteil des Berliner Kammergerichts (KG), das fragliche Situationen auf verkehrsreichen Straßen naturgemäß kennt. Sich diesem dann als sogenannter Kreuzungsräumer zu verkaufen, ist daher besonders schwer, wie der folgende Fall beweist.

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Hälftige Schadensteilung: Bei Kollision zwischen überholendem Pkw und ausschwenkendem Lkw-Abschlepper haften beide Seiten

Unklare Verkehrslagen sollten bei allen, die ein Fahrzeug führen, die inneren Warnlampen aktivieren. Bei einem der beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuge waren sogar äußerlich welche erkennbar, was jedoch den Zusammenstoß nicht verhindern konnte. Dass diese Lichter allein jedoch nicht die Haftungsfrage klären, zeigt der folgende Fall des Berliner Kammergerichts (KG).

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Angeordnete Vor- und Nacherbschaft: Testamentsvollstreckerzeugnis muss Befugnisbeschränkung des Testamentsvollstreckers klar ausweisen

Bei einer sogenannten Vor- und Nacherbschaft geht es dem Erblasser meist darum, die Weitergabe seines Vermögens zu Lebzeiten zu steuern. Das Berliner Kammergericht (KG) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob der für eine Vorerbschaft eingesetzte Testamentsvollstrecker gesetzlich an Beschränkungen gebunden ist, die einem Vorerben gegenüber dem Nacherben auferlegt sind.

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Grundbuchänderung mit Eröffnungsprotokoll: Zweifel allein genügen nicht, um einen Erbschein wegen einer Scheidungsklausel einzufordern

Ausschlag für das Verfahren, das das Berliner Kammergericht (KG) hier zu bewerten hatte, gab ein Antrag auf Grundbuchänderung. Unrichtige Grundbucheintragungen können berichtigt werden, sobald durch eine öffentliche Urkunde die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Ob eine solche öffentliche Urkunde nach Versterben eines Berechtigten ein Erbschein sein muss oder auch ein Eröffnungsprotokoll ausreicht, war hier die Frage.

Im Urteilsfall hatten zwei Eheleute ein notarielles Testament errichtet, in dem eine sogenannte Scheidungsklausel besagte, dass die testamentarischen Verfügungen ihrem ganzen Inhalt nach unwirksam seien, sobald einer der Eheleute zu Lebzeiten eine Klage auf Aufhebung oder die Scheidung der Ehe beantragen würde. Nach dem Tod der Frau hatte der überlebende Ehemann eine Berichtigung des Grundbuchs beantragt und zu diesem Zweck das Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts vorgelegt. Das Grundbuchamt hingegen verlangte die Vorlage eines Erbscheins. Zur Begründung führte es an, dass sich die Tatsache, dass die Ehe weder aufgelöst noch ein Scheidungsantrag eingereicht wurde, sich mit grundbuchtauglichen Mitteln nicht nachweisen ließe. Womöglich war das Testament ja doch unwirksam geworden?

Dem KG war dieser Einwand zu theoretisch. Es ist entgegen der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (OLG) der Ansicht, dass ein Erbschein nur verlangt werden könne, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Scheidungsantrag tatsächlich gestellt worden sei. Die allein abstrakte Möglichkeit unter Berufung auf statistische Erhebungen zu Scheidungsquoten reichen dem KG dabei nicht aus, um den Wert eines notariellen Testaments zu schmälern. Der Witwer konnte die Grundbuchänderung also mithilfe des Eröffnungsprotokolls beantragen, ohne einen gesonderten Erbschein vorlegen zu müssen.

Hinweis: Trotz Abweichung von Entscheidungen der OLG-Kollegen in München und Naumburg wurde die Rechtsbeschwerde mangels Beschwer des Beteiligten, dessen Rechtsmittel Erfolg hatte, vom KG nicht zugelassen.


Quelle: KG, Beschl. v. 29.10.2020 – 1 W 1463/20

 Thema: Erbrecht