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Schlagwort: Kindeswohl

Alleinige Sorge: Beschwerdegericht hat weiten Ermessenspielraum bei Eilanträgen

Wenn es um die Regelung des Sorgerechts geht, können Eltern schwer mit gerichtlichen Entscheidungen umgehen und versuchen, diese im Wege eines Eilverfahrens zu stoppen. Das ist aber nicht immer von Erfolg gekrönt, weil Gerichte – wie das Oberlandesgericht Rostock (OLG) im folgenden Fall – hier einen weiten Entscheidungsspielraum haben.

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Scheidung der Eltern: Kinderschutzklausel kann Leiden unter der Trennung nicht verhindern

Manchmal möchte ein Ehegatte auch nach mehr als zwölf Monaten Trennung nicht geschieden werden. Das ist in Fällen eines sogenannten Kindeswohlhärtegrunds sogar auch möglich. Denn nach § 1568 erste Alternative Bürgerliches Gesetzbuch soll selbst eine gescheiterte Ehe nicht geschieden werden, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist. Mit einem solchen Fall wurde das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) betraut.

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Wunsch auf Ausweitung des Umgangs: Umgangsbegleitung durch Richterin macht Sachverständigengutachten nicht unentbehrlich

In Umgangsstreitigkeiten muss das Familiengericht alle Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen, bevor es entscheidet. Ob eine Familienrichterin bei aller Erfahrung aber auch geeignet ist, ihr Urteil auf eigene subjektive Erfahrung zu stützen, ohne in der Angelegenheit auf die Expertise von Sachverständigen zurückzugreifen, musste das Oberlandesgericht Hamm (OLG) entscheiden.

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30 Tage Haft: OLG Celle greift zur Durchsetzung einer Kindesherausgabe hart durch

Sorgerechtsstreitigkeiten sind immer eine ernste Sache. Im folgenden Fall jedoch sah sich selbst das zuständige Oberlandesgericht Celle (OLG) – bei dem man davon ausgehen kann, dass es schon so einige harte Fälle erlebt hat – gezwungen, statt eines Ordnungsgelds eine Haftstrafe gegen eine Mutter zu verhängen. Denn diese hatte eine besondere Widerspenstigkeit gegenüber der getroffenen Sorgerechtsentscheidung an den Tag gelegt.

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Zu jung gibt es nicht: Auch ein Kleinkind hat Anrecht auf Beistand im Umgangsverfahren

In Verfahren vor dem Familiengericht zum Kindeswohl kommt einem „Verfahrensbeistand“ große Bedeutung zu. Dieser „Anwalt des Kindes“ soll die Interessen des Kindes formal in das Verfahren einbringen. Denn das Gesetz geht davon aus, dass das Interesse des Kindes nicht mit dem beider Eltern im Einklang sein kann – sonst würden diese sich nicht vor Gericht darüber streiten. Im Folgenden hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) zu klären, ob die Entscheidung zulässig ist, einem dreijährigen Kleinkind keinen Verfahrensbeistand zu bestellen, weil das Kind ohnehin zu klein ist, um seinen Willen zu ermitteln.

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Ergebnisunabhängige Prozesskostenverteilung: Warum in Kindschaftssachen meist die Regel der hälftigen Kostenteilung gilt

Üblicherweise muss vor Gericht derjenige alle Kosten tragen, der verloren hat. So hielt es auch ein Familiengericht (FamG): Vater und Mutter waren darüber uneins gewesen, ob ihr Kind gegen Corona geimpft werden darf. Die Mutter erhielt als Impfbefürworterin die Alleinentscheidungsbefugnis für diese Entscheidung, der Vater sollte das Verfahren komplett allein bezahlen. Diese Kostenentscheidung hob das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) nun allerdings auf und ordnete an, dass beide Eltern die Hälfte zu zahlen haben.

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Namensänderung: Einbenennung eines Kindes in Stieffamilie nur bei nachgewiesener Erforderlichkeit möglich

Namen sind bei weitem mehr als einfach nur Schall und Rauch. Sie geben (Ver-)Bindungen nach außen hin klar zum Ausdruck – und dies nicht immer zum Vorteil der Namensträger. Wie es sich damit verhält, wenn ein Heranwachsender eine derartige Bindung lieber mit dem stiefväterlichen Namen zum Ausdruck bringen möchte statt mit dem ihm bei Geburt gegebenen Namen seines Vaters, zeigt das folgende Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG).

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Wille eines Zwölfjährigen: Wechselmodell kann auch bei andauerndem Elternkonflikt durchgesetzt werden

Nachdem der Bundesgerichtshof 2017 klargestellt hat, dass Gerichte auch gegen das Veto einer Mutter das Wechselmodell erzwingen können, sind die Störung der elterlichen Kommunikation, die fehlende Kooperationsfähigkeit und die sogenannte Hochkonflikthaftigkeit weiterhin die häufigsten K.-o.-Kri­te­ri­en für dieses Umgangsmodell. Zunehmend gehen Gerichte auch damit allerdings sehr differenziert um und prüfen, ob diese gestörte Elternebene nicht in allen Betreuungsmodellen gleichermaßen schädlich ist und es die Situation sogar entschärfen könnte, wenn zwischen den Eltern kein Machtgefälle mehr empfunden wird.

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Umgangsrecht nach Stiefkindadoption: Zeigt ein privater Samenspender Interesse am Kind, kann ihm ein Umgangsrecht eingeräumt werden

Der Kinderwunsch eines lesbischen Paars kann durch eine private Samenspende erfüllt werden. Rechtlich unklar war bislang, ob der Samenspender ein Umgangsrecht hat, wenn das hieraus entstandene Kind durch (Stiefkind-)Adoption bereits zwei Elternteile hat. Da solch eine Frage durch ihre Auswirkungen hochkomplex ist und bestehende Gesetze sich meist auf heterosexuelle Elternschaften beziehen, musste sie vom Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet werden.

Das mittlerweile siebenjährige Kind, um dessen Wohl es hier ging, weiß, dass der Kläger sein Erzeuger ist. Denn dieser durfte das Kind in den ersten fünf Lebensjahren auch besuchen. Dann kam es zu einem Zerwürfnis unter den Erwachsenen, als der Mann gegenüber den rechtlichen Eltern den Wunsch äußerte, mehr Umgang mit dem Kind zu haben – auch bei sich zuhause, auch im Alltag und auch mal für einen längeren Zeitraum. Der Kontakt brach ab, und sowohl das Amtsgericht als auch das zweitinstanzliche Berliner Kammergericht (KG) konnten nicht feststellen, dass Verfassung oder Gesetzgeber eine dreifache Elternschaft vorsehen. Denn zwei Eltern habe das Kind schließlich. Rein rechtlich hat das Kind also keinen Vater, sondern zwei Mütter, da die leibliche Mutter ihrer Lebenspartnerin die sogenannte Stiefkindadoption zugestanden hat.

Der BGH sah dennoch den Anwendungsbereich von § 1686a Abs. 1 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch für gegeben an, der das Umgangsrecht des leiblichen Vaters regelt, sofern dieser ernsthaftes Interesse an dem Kind zeige. Eine Adoption schließe dieses Umgangsrecht nicht aus. Dass das Kind durch eine sogenannte private Samenspende gezeugt wurde, hindert die Anspruchsberechtigung des Erzeugers nicht. Im Unterschied zu einer ärztlich unterstützten Befruchtung ist hier die Feststellung der Vaterschaft gesetzlich auch nicht versperrt.

Letztendlich sieht der BGH in der Sache keinen Unterschied zwischen der Stiefkindadoption durch einen Ehemann oder durch eine Lebenspartnerin der leiblichen Mutter. Ob und in welchem Umfang der Umgang zu regeln ist, beurteilt sich aber auch hier danach, inwieweit der Umgang dem Kindeswohl dient. Dabei hat der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren, ohne dass dieses die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt. Die konkreten Umstände muss nun das vorinstanzliche KG ermitteln – und dabei insbesondere auch das betroffene Kind anhören.

Hinweis: Die BGH-Entscheidung ist ein weiterer Schritt zur Gleichstellung homosexueller und heterosexueller Eltern, denn bei der Stiefkindadoption durch einen Ehemann würden auch die Umgangsrechte des leiblichen Vaters nicht gekappt. Für lesbische Paare, die sich für eine private Samenspende entscheiden, bedeutet dies, dass sie den Erzeuger als Vaterfigur einbinden müssen – sofern dieser Interesse am Kind hat.

Quelle: BGH, Beschl. v. 16.06.2021 – XII ZB 58/20

Thema: Familienrecht