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Schlagwort: Klagefrist

Wohnungseigentum: Rechtzeitige Zustellung der Anfechtungsklage

Für die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse der Eigentümerversammlung gilt eine einmonatige Klagefrist. Grundsätzlich muss innerhalb der Monatsfrist die Klage den übrigen Eigentümern zugestellt sein. Der Bundesgerichtshof hat für die Rechtspraxis einige Feinheiten bei der Einhaltung dieser Frist klargestellt.

Die Klage eines oder mehrerer Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden (§ 46 Abs. 1 Satz 2 WEG). Die Frist beginnt mit der Beschlussfassung, das heißt am Tag der Eigentümerversammlung selbst (und nicht etwa erst mit dem Zugang des Versammlungsprotokolls!).

Eine Klage ist „erhoben“, wenn sie dem Beklagten zugestellt ist (§ 253 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO -). Die Klage soll allerdings erst dann zugestellt werden, wenn auch der Gerichtskostenvorschuss in die Justizkasse eingezahlt wird (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz – GKG -). Wegen der hiermit verbundenen Verzögerungen regelt § 167 ZPO, dass es genügt, wenn die Zustellung – auch nachdem die einzuhaltende Frist bereits abgelaufen ist – „demnächst“ erfolgt.

Wann eine Zustellung noch „demnächst“ ist, bedarf natürlich der Auslegung.

In einem jüngst vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall (BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 154/14 –) sah die zeitliche Abfolge folgendermaßen aus:

Die Wohnungseigentümerversammlung fand am 2. November statt. Gegen einige dort gefasste Beschlüsse erhob einer der Wohnungseigentümer Klage. Die Klage ging am 23. November beim zuständigen Amtsgericht ein. Es folgte dann Schriftverkehr zwischen Gericht und Kläger zur vorläufigen Streitwertfestsetzung (eine Angabe zum Streitwert wird benötigt, damit das Gericht die Gerichtsgebühren berechnen kann). Am 18. Dezember erhielt der Rechtsanwalt des Klägers die Vorschussrechnung vom Gericht. Diese wurde zunächst an die Rechtsschutzversicherung des Klägers weitergeleitet. Am 7. Januar ging dann der Vorschuss bei der Justizkasse ein. Die Klage wurde daraufhin am 18. Januar zugestellt.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass die einmonatige Klagefrist abgelaufen und die Zustellung auch nicht mehr „demnächst“ erfolgt sei.

Der BGH sah dies jedoch anders.

Zunächst darf der Kläger abwarten, bis ihm die Vorschusskostenrechnung vom Gericht zugeht. Erst wenn sich der Zugang der Rechnung verzögert, trifft den Kläger die Pflicht, bei Gericht nachzufragen. Das war vorliegend nicht das Problem. Maßgeblich war also nur der Zeitraum zwischen dem 18. Dezember (Zugang der Vorschusskostenrechnung) und dem 7. Januar (Einzahlung des Vorschusses). Dazwischen lagen 20 Tage.

Grundsätzlich gilt, dass eine Verzögerung nur 14 Tage oder geringfügig darüber betragen darf.

Im Fall war allerdings zu berücksichtigen, dass der Kostenvorschuss verfahrenswidrig nicht beim Kläger persönlich angefordert worden war. Stattdessen war die Vorschussrechnung dem Rechtsanwalt zugestellt worden. Für die hierdurch entstehende Verzögerung war, so der BGH, eine Spanne von drei Werktagen zu veranschlagen unter Ausklammerung des Eingangstages und von Wochenendtagen. Innerhalb einer solchen Zeitspanne könne auch in hochbelasteten Anwaltskanzleien die Kenntnisnahme, Bearbeitung und Weiterleitung sowie bei Zugrundelegung üblicher Postlaufzeiten auch der Eingang bei der Partei selbst erwartet werden. Da die Kostenanforderung dem Rechtsanwalt am 18. Dezember (Dienstag) zugegangen sei, führe dies dazu, dass der Kläger so zu stellen sei, wie er stünde, wenn ihm selbst die Anforderung erst am 21. Dezember (Freitag) zugegangen wäre.

Außerdem war in Rechnung zu stellen, dass von einer Partei nicht verlangt werden könne, an Wochenend- und Feiertagen für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen. Ebenso sei mit dem 24. und 31. Dezember (Heiligabend und Silvester) zu verfahren, weil an diesen Tagen vielfach überhaupt nicht oder doch nur eingeschränkt gearbeitet werde. Da der Kläger danach frühestens am 27. Dezember (Donnerstag) hätte tätig werden müssen und der Kostenvorschuss tatsächlich am 7. Januar bei der Justizkasse eingegangen war, lag keine schuldhafte Verzögerung von mehr als 14 Tagen vor.

Die Klagefrist war demnach eingehalten.

Bei der Beschlussanfechtungsklage ist die Einhaltung der Klagefrist von höchster Bedeutung ist und es reicht nicht aus, die Klage bloß rechtzeitig bei Gericht einzureichen. Die Fristwahrung und den weiteren Ablauf sollten Sie also nur einem spezialisierten Rechtsanwalt anvertrauen. Nach der Eigentümerversammlung sollten sich Betroffene frühzeitig beraten lassen, damit insbesondere auch zeitnah die Kostenübernahme mit dem Rechtsschutzversicherer geklärt werden kann.

Thema: Wohnungseigentumsrecht

Autor: Rechtsanwalt Matthias Juhre, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Wuppertal