Lange wurde darüber spekuliert, ob Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer zu Corona-Tests im Betrieb verpflichten dürfen. Da es sich hierbei um eine grundlegende Entscheidung im Arbeitsrecht handelt, verwundert es nicht, dass diese Frage bis vor das Bundesarbeitsgericht (BAG) ging. Lesen Sie hier, wie es nun entschieden und sein Urteil begründet hat.
Dass Jugendliche gegen COVID-19 geimpft werden können, führt vor den Gerichten zu neuen Streitigkeiten. Denn klar ist, dass sich viele Elternteile bei diesem umstrittenen Thema alles andere als einig sind – völlig unabhängig davon, ob diese zusammen oder getrennt leben. Im Folgenden war es daher am Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) zu befinden, wer beim gemeinsam ausgeübten Sorgerecht hier das Sagen hat – und vor allem auch warum.
Im konkreten Fall wollte sich ein Kindesvater nicht damit abfinden, dass der – die Impfung befürwortenden – Kindesmutter durch das erstinstanzliche Amtsgericht die Entscheidungsbefugnis über die altersentsprechende Durchführung der Standardimpfung gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission des Robert-Koch-Instituts (STIKO) für den gemeinsamen Sohn übertragen wurde.
Hierzu nahm das OLG Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser hatte bereits 2017 seine Entscheidungsfindung an den Empfehlungen der STIKO orientiert. Dem ist das OLG folglich auch für die Impfung gegen das Coronavirus gefolgt. Demnach ist die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, „dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird“. Geht es um eine Angelegenheit der Gesundheitssorge, sei die Entscheidung zugunsten des Elternteils zu treffen, der insoweit das für das Kindeswohl bessere Konzept verfolge. Da laut STIKO-Empfehlung die Impffähigkeit in der konkreten Situation unter Berücksichtigung etwaiger Kontraindikationen ärztlich zu prüfen sei, bedarf es auch keiner allgemeinen, unabhängig von einer konkreten Impfung vorzunehmenden gerichtlichen Aufklärung der Impffähigkeit des Kindes. Der Sorge des Vaters um die körperliche Unversehrtheit seines Kindes selbst tragen die Empfehlungen ebenfalls Rechnung. Für den Impfvorgang werde von der STIKO eine am Kindeswohl orientierte Vorgehensweise mit im Einzelnen dargestellten Handlungsvorschlägen empfohlen. Dass diese Empfehlungen vorliegend unzureichend seien, wurde hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
Hinweis: Bei Entscheidungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge orientieren die Gerichte sich regelmäßig an der Schulmedizin.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.03.2021 – 6 UF 3/21
2001 schuf der Gesetzgeber das sogenannte Gewaltschutzgesetz, um mit verschiedenen Maßnahmen die häusliche Gewalt zu verhindern. Eine Kontaktaufnahme zwischen Personen, die bisher einen gemeinsamen Haushalt führten, kann durch dieses Gesetz verboten werden, wenn andernfalls Beeinträchtigungen der Freiheit und der körperlichen Unversehrtheit drohen. Was, wenn entsprechende Gefahren für Kinder bestehen?
Das Gewaltschutzgesetz setzt nicht voraus, dass verletzende und verletzte Person miteinander verheiratet sind oder waren. Notwendig ist vielmehr, dass Täter und Opfer einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen. Das kann naturgemäß auch bei einer nichtehelichen Partnerschaft der Fall sein.
Ausdrücklich ist das Gesetz aber nicht anwendbar, wenn die verletzte bzw. bedrohte Person unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder Pflegschaft steht. Kinder stehen deshalb aber natürlich nicht recht- oder gar schutzlos da. Es sind stattdessen für sie die allgemeinen familienrechtlichen Normen anzuwenden, nach denen dieselben Sanktionen verhängt werden können – bis hin zum Entzug der elterlichen Sorge. Nur sind hinsichtlich der Vorgehensweise andere Verfahrensregeln anzuwenden. So ist bei einem Vorgehen nach dem allgemeinen Sorgerecht das Jugendamt am Verfahren zu beteiligen sowie ein Verfahrensbeistand für das Kind zu bestellen. Beides sieht das Gewaltschutzgesetz nicht vor.
Hinweis: Bei Fällen von Gewalt in einer Partnerschaft oder Ehe kann also zwar ein Partner oder der Ehegatte Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz suchen und so beispielsweise erreichen, dass der Partner der Wohnung verwiesen wird. Verstöße gegen entsprechende Regelungen können zur Folge haben, dass strafrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Für Kinder ist aber ein anderer Weg zu beschreiten. Ihnen ist Schutz über das Bürgerliche Gesetzbuch und die elterliche Sorge zu verschaffen.
Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 05.12.2016 – 10 UF 120/16
Wie die Zeiten sich ändern: Tattoos gehören heutzutage zum Mainstream. Das hat naturgemäß zur Folge, dass viele Menschen sich bei der Auswahl der aus dem Boden geschossenen Studios nicht mehr die Zeit nehmen, die eine solche dauerhafte Verschönerung verdienen sollte. Wenn dann folglich Vorstellung und Umsetzung stark differieren, ist eine Tätowierung gleich doppelt bis dreifach so schmerzhaft.
Eine Frau ließ sich auf ihrem linken Unterarm für 100 EUR folgendes Tattoo stechen: „Je t´aime mon amour, Tu es ma vie, Nous Ensemble Pour Toujours, L. ♥ A.“ Das Ergebnis war aus Sicht der Kundin dann jedoch alles andere als zufriedenstellend: Aus ihrer Sicht war der gesamte Schriftzug verwaschen, unleserlich und nicht in einer einheitlichen Größe gestochen, die Abstände der verschiedenen Wörter und Zeilen waren teilweise unterschiedlich, einzelne Wörter waren schief, die Linienführung mangelhaft, verwaschen, nicht durchgehend und an einzelnen Stellen ausgefranst. Sie klagte deshalb u.a. ein Schmerzensgeld ein.
Das Gericht bestätigte die offensichtlich mangelhaft durchgeführte Umsetzung. Jeder Tätowierwillige darf bei seiner Einwilligung zum Stechen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Behandlung fehlerfrei und handwerklich nach den branchenüblichen Regeln der Kunst verläuft. Ein Gutachter bestätigte ferner, dass einem Profi – und als solchen bezeichnete sich die Beklagte – solche Fehler nicht unterlaufen dürfen. Die Klägerin erhielt vom Gericht daher 1.000 EUR Schmerzensgeld zugesprochen sowie den Anspruch auf Rückzahlung der für das Stechen und Nachbessern bereits gezahlten 100 EUR. Zudem müssen der Frau, deren körperliche Unversehrtheit verletzt wurde, sämtliche Folgeschäden – wie die Entfernung der mangelhaften Tätowierung – ersetzt werden.
Hinweis: Dieser Fall zeigt sehr schön, welche Mängelgewährleistungsansprüche bestehen können. Wer in seiner körperlichen Unversehrtheit verletzt wird, hat einen Anspruch auf Schadensersatz – selbst in Fällen, bei denen sich Menschen freiwillig einer schmerzhaften Prozedur unterziehen.
Quelle: AG München, Urt. v. 13.04.2017 – 132 C 17280/16 Thema: Sonstiges