Laut Rechtsprechung verschiedener Gerichte darf an Müllfahrzeugen im Einsatz nur langsam vorbeigefahren werden – also mit Schrittgeschwindigkeit oder mit zwei Metern Sicherheitsabstand. Das Oberlandesgericht Celle (OLG) unterzog diese Alltagspraxis einer Prüfung. Anlass gab die Versicherung, bei der die Müllentsorgungsfirma ihre Fahrzeuge versichert hatte und die Schadensersatzzahlungen mit den Hinweis verweigerte, dass der entstandene Kollisionsschaden allein der Unfallgegnerin anzulasten sei.
Man sollte annehmen, dass ein Kollisionsschaden an einem im Halteverbot abgestellten Fahrzeug unter dem Motto „selbst schuld“ zu verbuchen sei. Dass man hier schnell einem Irrtum aufsitzt, zeigt der folgende Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) zu entscheiden hatte.
Der Geschädigte hatte sein Fahrzeug unmittelbar hinter einer die Fahrbahn verengenden Verkehrsinsel im Halteverbot am rechten Straßenrand geparkt. Bei Dunkelheit stieß ein Autofahrer ungebremst gegen die hintere linke Ecke dieses widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs.
Nach Auffassung des OLG hat der Geschädigte durchaus einen Anspruch auf Schadensersatz – und zwar in Höhe von 75 %. Natürlich trifft den Mann jedoch eine Mithaftung, da der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte vermieden werden können, wenn dieser sein Fahrzeug nicht im Park- und Halteverbot abgestellt hätte. Aber auch in solchen Fällen überwiegt in der Regel der sogenannte Verursachungsanteil des fahrenden Verkehrsteilnehmers. Denn dieser kann bei Tageslicht ein verkehrswidrig parkendes Fahrzeug in der Regel wahrnehmen und bei entsprechender Aufmerksamkeit einen Zusammenstoß ohne weiteres verhindern. Hier war allerdings zu berücksichtigen, dass sich der Unfall bei Dunkelheit ereignet hatte und das Fahrzeug des Geschädigten unmittelbar nach der Verkehrsinsel und der dadurch bedingten Fahrbahnverengung in einem gefährdeten Bereich abgestellt war.
Hinweis: Regelmäßig wird die Mithaftung desjenigen, der sein Fahrzeug im Halteverbot abgestellt hat, mit 25 % bewertet. Gleiches kann bei unerlaubtem Parken in zweiter Reihe gelten.
Quelle: OLG Frankfurt, Urt. v. 15.03.2018 – 16 U 212/17
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