Skip to main content

Schlagwort: Kommunikation

Kein wettbewerbswidriges Verhalten: Unternehmen haften nicht bei eindeutig privaten Meinungsäußerungen von Mitarbeitern auf Social Media

Wenn sich Arbeitnehmer privat auf Social-Media-Plattformen äußern, kann das unter Umständen auch Auswirkungen auf den Arbeitgeber haben. Doch wie und wann ist privat wirklich privat? Steht man dem Arbeitgeber gegenüber immer in der Pflicht, auch wenn man seine Zugehörigkeit zu einem bestimmten Unternehmen nicht erwähnt, sobald man eine Privatmeinung zu Branchengewohnheiten äußert? Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) weiß Antwort.

Weiterlesen

Folgen der Freistellung: Wer Mitarbeitern vertragsmäßige Beschäftigung verweigert, muss sie zur Konkurrenz ziehen lassen

Wer Mitarbeiter möglichst schnell per Freistellung loswerden möchte, sollte sich auch damit abfinden, dass die entsprechenden Arbeitnehmer zur direkten Konkurrenz wechseln könnten. Dass das eine nicht ohne das andere geht, musste im Folgenden das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) klarstellen.

Weiterlesen

Handy am Steuer: In Berlin wird der Funktionstest eines heruntergefallenen Handys bereits als Benutzung gewertet

Wann ein Mobiltelefon im Sinne der Straßenverkehrsordnung in Benutzung ist oder nicht, darüber sind sich sogar die Gerichte (noch) nicht einig. Den folgenden Fall über einen Funktionstest am Steuer hatte nun das Kammergericht Berlin (KG) zu entscheiden.

Dem Betroffenen fiel sein Handy während der Fahrt auf den Fahrzeugboden. Um sicherzustellen, dass das Mobiltelefon noch funktioniert, betätigte er eine Taste auf dem Smartphone. Hierbei wurde er beobachtet – mit der Folge, dass ein Bußgeldverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Mann daraufhin zu einer Geldbuße von 100 EUR. Gegen die Entscheidung legte der Betroffene Rechtsmittel ein.

Doch damit kam der Mann beim KG nicht weit. Dessen Senat sieht die Frage, ob das Betätigen einer Funktionstaste eines Mobiltelefons ein verbotswidriges „Benutzen“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung (StVO) darstellt, als nicht klärungsbedürftig, sondern nach dem Wortlaut und dem Zweck der Regelung als selbstverständlich zu bejahen an. Dies gilt auch dann, wenn der Vorgang wie hier nicht unmittelbar der Kommunikation diente, sondern klären sollte, ob das Gerät noch funktioniere. Denn das verwendete Gerät muss gerade nicht im konkreten Fall der „Kommunikation, Information oder Organisation“ dienen, sondern nur dazu geeignet sein.

Hinweis: Die Frage, ob nach der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO bereits das bloße Halten eines elektronischen Geräts ausreicht, um den Bußgeldtatbestand zu verwirklichen, ist gegenwärtig ständiges Thema in der Rechtsprechung. In vorherigen Ausgaben hatten wir auf Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle (OLG) und des KG bereits hingewiesen. Anders als das OLG legt das KG ganz klar strengere Maßstäbe an.

Quelle: KG, Beschl. v. 14.05.2019 – 3 Ws (B) 160/19, 122 Ss 66/19

Thema: Verkehrsrecht

Kindeswohl entscheidet: Verweigert ein Kind den Umgang, darf es auch bei erwiesener Manipulation nicht dazu gezwungen werden

Damit nach einer Trennung beide Eltern den Kontakt zu ihren minderjährigen Kindern nicht verlieren, ist die Kommunikation und Kooperation der Eltern untereinander unabdingbar. In der Natur einer Trennung liegt aber auch der Umstand, dass auf der Elternebene meist erhebliche Störungen vorliegen. Was gilt, wenn diese auch das Kind erfassen, hatte das Oberlandesgericht Brandenburg (OLG) zu bewerten.

Zwei sich trennende Eltern einer achtjährigen Tochter stritten sich gerichtlich sowohl um das Sorge- als auch das Umgangsrecht. Das Mädchen entwickelte eine enge Bindung zur Mutter, bei der sie auch lebte und die sie gegen ihren Vater manipulierte. Knapp zwei Jahre nach der Trennung sah dieser seine Tochter folglich zum letzten Mal; die Mutter verhinderte weitere Umgangskontakte. Eine Elternberatung lehnte die Mutter ab. Nach Jahren des gerichtlichen Streitens erklärte die Tochter, sie lehne ihrerseits jeglichen Kontakt mit dem Vater ab und wolle ihn nicht mehr sehen. Die Folge: Das OLG beschloss einen vollständigen Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit des Kindes.

Die gerichtliche Entscheidung ist hart, aber richtig. Sie muss aus der richtigen Perspektive gesehen werden –  der des Kindes. Der Tochter kann es weder zum Vorwurf gemacht werden, dass sie manipuliert wurde, noch kann es ihr angelastet werden, dass es sie warum auch immer auf die Seite der Mutter zieht. Ebenso muss akzeptiert werden, dass sie der Auseinandersetzungen müde wird, mit alldem nichts mehr zu tun und deshalb keinerlei Kontakt zum Vater mehr haben will. Eine gegensätzliche gerichtliche Entscheidung, durch die der Umgang angeordnet werden würde, wäre in einer solchen Situation kindeswohlgefährdend. Und bei allen Problemen während und nach einer Trennung bleibt das Kindeswohl im Fokus der Gerichte.

Hinweis: Dem Vater bleibt nur ein schwacher Trost: Die gerichtliche Entscheidung des Umgangsausschlusses ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr vorliegt bzw. die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Wendung der Lage ist aber nur gering.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.12.2018 – 9 UF 86/18

Thema: Familienrecht

Unverheiratet: Mindestanforderungen an die gemeinsame elterliche Sorge

Sind die Eltern eines Kindes unverheiratet, steht von Gesetzes wegen die elterliche Sorge automatisch allein der Kindesmutter zu. Der Kindesvater muss bei Gericht einen Antrag stellen, um Mitinhaber der elterlichen Sorge zu werden, sollte die Kindesmutter sich seinem Wunsch auf gemeinsame elterliche Sorge widersetzen. Seinem Antrag ist zu entsprechen, wenn sein Anliegen dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Der Gesetzgeber hat bewusst die Hürde für den Vater ganz niedrig gelegt, der – ohne mit der Kindesmutter verheiratet zu sein – auch Inhaber der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind werden möchte. Die Grenzen zu finden, gestaltet sich in der Praxis oftmals nicht einfach. Schwierigkeiten in der Kommunikation zwischen den Eltern sind zwar durchaus ein Problem, aber nur selten ein ausreichender Grund, einen Sorgerechtsantrag des Vaters abweisen zu können.

Eher ist das sonstige Verhalten des Vaters zu betrachten. Bestreitet er zum Beispiel die Vaterschaft zunächst und muss aus diesem Grund ein gerichtliches Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft geführt werden, wirkt sich dies nicht negativ für ihn aus. Etwas anderes gilt, wenn er lügt und etwa wahrheitswidrig behauptet, er würde Kindesunterhalt zahlen. Vor allem aber ist von Bedeutung, in welchem Maße er sich um sein Kind kümmert und bemüht. Ein Vater, der keinen Kontakt zu seinem Kind sucht, darf auch nicht erwarten, dass er Mitinhaber der elterlichen Sorge wird.

Hinweis: Leider kommt es relativ häufig vor, dass Väter dann auf ihr Sorgerecht am nichtehelichen Kind pochen, wenn sie auf Unterhalt in Anspruch genommen werden. Dieser berechenbare Umstand allein darf sie ebenso wenig von der elterlichen Sorge ausschließen wie ihr Bemühen, einer Unterhaltspflicht zu entgehen, etwa, indem sie geltend machen, sie würden nicht über die dazu notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Mangelndes tatsächliches Interesse ist aber zu berücksichtigen.

Quelle: AG Gießen, Beschl. v. 17.11.2014 – 243 F 514/14

Thema: Familienrecht