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Schlagwort: Kosten

Unnötige Abschleppkosten: Ersatz ist stets nur für den notwendigen Aufwand geschuldet

Wer sein Fahrzeug falsch parkt, muss nicht nur damit rechnen, dass er es am nächsten Tag dort nicht mehr auffindet, sondern für den selbst provozierten Umsetzvorgang auch noch empfindlich belangt wird. Dass Abschleppunternehmen dabei jedoch nicht frei agieren können und mit ihren Kapazitäten auch im Interesse des Falschparkers verantwortungsvoll umgehen müssen, zeigt dieses Urteil des Amtsgerichts München (AG).

Ein Mann hatte dummerweise gleich zwei Autos in der Ladezone eines Discounters geparkt. Daraufhin beauftragte der Filialleiter ein entsprechendes Abschleppunternehmen – die spätere Klägerin – mit der Umsetzung der beiden Fahrzeuge und trat die Ersatzansprüche gegen die jeweiligen Falschparker an die Firma ab. Deren Mitarbeiter startete die Anfahrt von deren Betriebshof um 21:01 Uhr und war um 21:28 Uhr vor Ort. Er positionierte das Abschleppfahrzeug, fertigte Fotos zur Beweissicherung, verlud das erste Fahrzeug und setzte es in eine wenige Fahrminuten entfernte Straße um. Der Einsatz war nach einer knappen halben Stunde um 21:36 Uhr beendet, und um 21:54 Uhr kam der Mitarbeiter wieder auf dem Betriebshof an. Doch um 21:32 Uhr war bereits ein weiteres Fahrzeug der Klägerin vom Betriebshof losgefahren, das um 21:56 Uhr vor Ort eintraf. Dieser Mitarbeiter setzte schließlich nach identischen Vorbereitungen das zweite Fahrzeug bis 22:07 Uhr um. Das zweite Abschleppfahrzeug kehrte um 22:28 Uhr auf den Betriebshof zurück. Die Klägerin berechnete dem Beklagten für die Maßnahmen jeweils 330 EUR, davon 201,68 EUR für je eine Stunde Kranplateauschlepper mit Bergefachkraft – logisch, dass der Halter der beiden Pkws diesen doppelten Aufwand als unnötig ansah, woraufhin ihn das Abschleppunternehmen auf die Zahlung verklagte.

Doch das AG hat der Klage des Abschleppunternehmens gegen den Autohalter auf Zustimmung zur Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle eingezahlten Betrags nur in Höhe von zweimal 207,50 EUR stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Denn die durch die Klägerin in Rechnung gestellten Beträge verstoßen sowohl gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit als auch gegen die Schadensminderungspflicht gegenüber dem Geschädigten. Zudem stellen die Beträge keine ersatzfähigen Aufwendungen dar, die nach den Umständen für erforderlich gehalten werden durften.

Die Klägerin trug vor, dass sie vorab aufgrund stark variierender Einsatzdauer nicht habe wissen können, dass der komplette Einsatz mit nur einem Abschleppwagen hätte schneller – und damit kostengünstiger – bewältigt werden können. Doch hier hätte ein einfacher Anruf vor Abfahrt des zweiten Wagens genügt, um beim Fahrer des ersten Abschleppers in Erfahrung bringen zu können, ob dieser nach bereits 30 Minuten Einsatz auch den zweiten Wagen hätte umsetzen können. Hier hatte die Klägerin unberechtigterweise unnötige Kosten produziert, indem sie für jedes Fahrzeug einen eigenen Abschleppwagen anfahren ließ, ohne dass hierfür nachvollziehbare Gründe erkennbar waren – etwa zur Vermeidung eines sonst eintretenden Schadens oder aufgrund unterschiedlicher Anforderungen der abzuschleppenden Fahrzeuge. Und für derartige unternehmensinterne Organsitationsdefizite kann der Beklagte nicht zusätzlich belangt werden.

Hinweis: Die Umlage der tatsächlich erforderlichen Kosten auf die jeweiligen Störer kann problemlos und ohne weiteres nach den jeweiligen Zeitanteilen aufgeteilt werden, die die Abschleppmaßnahmen in Anspruch nehmen. Bei Abschleppmaßnahmen ohne ungewöhnlich großen fahrzeug- oder parksituationsbedingten Mehraufwand kann dies auch pauschaliert durch entsprechende Quotierung erfolgen.

Quelle: AG München, Urt. v. 17.03.2021 – 453 C 17734/20

Kostenentscheidung im Erbscheinsverfahren: Oberlandesgerichte uneins, wer die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat

Ein Gerichtsverfahren ist stets auch mit Kosten verbunden. Im Folgenden musste das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entscheiden, ob mit der kostenpflichtigen Ablehnung eines Erbscheins auch außergerichtliche Kosten berührt werden oder sich diese Kostenentscheidung lediglich auf die Gerichtskosten des Erbscheinsverfahrens bezieht.

Ein Nachlassgericht hatte im Jahr 2017 einen Erbscheinsantrag „kostenpflichtig“ zurückgewiesen. Mehrere an dem Verfahren Beteiligte haben daraufhin bei Gericht beantragt, dass die ihnen entstandenen außergerichtlichen (Rechtsanwalts-)Kosten von den Antragstellern zu erstatten seien.

Diesen Antrag hat das OLG Düsseldorf letztlich zurückgewiesen. Trifft ein Nachlassgericht die Entscheidung, dass der von den Beteiligten gestellte Erbscheinsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen wird, bezieht sich diese Kostenentscheidung in den Augen des Düsseldorfer Senats lediglich auf die Gerichtskosten. Die Entscheidung ist keine Grundlage für die Festsetzung der außergerichtlichen Kosten der übrigen am Verfahren Beteiligten.

Es wird in der Rechtsprechung der OLGs zwar nicht einheitlich beantwortet, ob in den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – zu denen auch das Erbscheinsverfahren gehört – mit der Kostenentscheidung auch eine Entscheidung darüber getroffen wird, wer die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu tragen hat. Das OLG geht in Düsseldorf ebenso wie die Kollegen in Köln jedoch davon aus, dass mit einer solchen Entscheidung lediglich über die Gerichtskosten entschieden wird, wobei das OLG in Hamm dies anders sieht.

Hinweis: Aufgrund der unterschiedlichen Ansichten der verschiedenen OLGs und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit hat der Senat des hier urteilenden Gerichts die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.01.2021 – I-3 Wx 205/20

Thema: Erbrecht

Rohrbruch in WEG-Anlage: Unterschied zwischen Instandsetzung und Instandhaltung entscheidet über die Haftungsfrage

Auch im Wohnungseigentumsrecht ist die Unterscheidung zwischen Instandsetzung und Instandhaltungsmaßnahmen erheblich – insbesondere für die Frage, wer die Kosten trägt.

Ein Mann war Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In seinem Eigentum befand sich ein in einem Hof der Wohnanlage stehendes, zweigeschossiges Einfamilienhaus. Darin verlief in einer Zwischendecke ein Wasserrohr der gemeinschaftlichen Heizungsanlage, das schließlich brach. Die Zwischendecke wurde daraufhin durchfeuchtet und hing durch. Der Mann beauftragte ein Unternehmen mit der Reparatur des Rohrs und beseitigte die Beschädigungen an der Zwischendecke selbst. Für die Arbeiten verlangte er die Zahlung von etwas über 1.000 EUR.

Ob er die auch bekommt, ist noch nicht abschließend geklärt. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwies die Angelegenheit zur Vorinstanz zurück und wies dabei darauf hin, dass nach der Teilungserklärung die Instandhaltung dem Sondereigentümer obliegt, während die Instandsetzung im Zweifel Sache der Gemeinschaft ist. Der BGH konnte über diesen Fall noch nicht abschließend entscheiden, da nicht feststand, ob der Schaden durch eine Reparatur der Wasserleitung verursacht worden war. Ist der Schaden infolge der Instandhaltungsmaßnahme oder Instandsetzung eingetreten, erhält der Mann kein Geld. Er kann den Ersatz jener Kosten verlangen, die im Rahmen der Leitungsreparatur beim Öffnen und Wiederverschließen der Decke entstanden sind. Ein Ersatzanspruch besteht jedoch nicht, wenn die Zwischendecke bereits wegen Durchfeuchtung beschädigt war und ohnehin erneuert hätte werden müssen.

Hinweis: Wie es sich hier verhält, war für den BGH noch nicht zweifelsfrei klar. Die Darlegungs- und Beweislast für die Schadensursächlichkeit trägt der geschädigte Mann als Kläger.

Quelle: BGH, Urt. v. 09.12.2016 – V ZR 124/16
Thema: Mietrecht

Zerrüttete Familienverhältnisse: Kinder müssen Bestattungskosten trotz Entfremdung zahlen

Stirbt ein Angehöriger, stellt sich nicht nur die Frage nach der Aufteilung des Nachlasses, sondern auch die, wie und wo der Verstorbene bestattet wird und wer für die Kosten aufzukommen hat. Regelungen dazu finden sich in den Bestattungsgesetzen der einzelnen Bundesländer.

In diesem Fall wurde ein Sohn verpflichtet, die Kosten für die Bestattung seiner Mutter zu zahlen, was er jedoch verweigerte. Er gab an, dass seine Mutter alkoholabhängig gewesen war, er infolgedessen in einem Kinderheim und im Ausland bei seinem Vater gelebt hatte und er schon seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter hatte.

Das Gericht verurteilte ihn trotzdem zur Erstattung der Beerdigungskosten. Das Bestattungsgesetz in Schleswig-Holstein bestimmt, dass die nahen Angehörigen die Kosten zu tragen haben – unabhängig davon, ob die Familienverhältnisse intakt gewesen sind. Eine Ausnahme hiervon wird nur im Fall einer unbilligen Härte gemacht. Eine solche liegt nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht schon vor, wenn die Familienmitglieder sich räumlich und emotional voneinander entfernt haben, sondern nur dann, wenn der Verstorbene ein schweres vorwerfbares Fehlverhalten gegenüber den Angehörigen begangen hat – wie etwa einen Tötungsversuch oder sexuellen Missbrauch. In solchen Konstellationen wäre die Übernahme der Kosten in der Tat unzumutbar.

Hinweis: Die Bestattungsgesetze der verschiedenen Bundesländer unterscheiden sich zwar, grundsätzlich gilt jedoch, dass sich Angehörige nicht der Kostenerstattungspflicht mit dem Argument der Entfremdung entziehen können. Auch eine Ausschlagung des Erbes ändert daran nichts.

Quelle: OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 27.04.2015 – 2 LB 27/14
Thema: Erbrecht

Kosten in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Kosten in sozialrechtlichen Angelegenheiten

Rechtsanwaltsgebühren im Sozialrecht

Für die Gebühren eines Rechtsanwaltes gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). In sozialrechtlichen Angelegenheiten, die insbesondere Versicherte betreffen, gelten sog. Betragsrahmengebühren. Für eine außergerichtliche Tätigkeit, z.B. im Widerspruchsverfahren, ist ein Gebührenrahmen von 50 € bis 640 € vorgesehen. Die konkrete Gebührenhöhe bestimmt der Rechtsanwalt je nach Bedeutung der Angelegenheit sowie deren Umfang und Schwierigkeit nach billigem Ermessen. Eine Gebühr von mehr als 300 € kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Für die weitere gerichtliche Tätigkeit wird eine Verfahrensgebühr fällig, auf welche die genannten Gebühren zum Teil angerechnet werden. Der insoweit geltende Gebührenrahmen liegt zwischen 50 € und 550 €. Weitere Gebühren entstehen beispielsweise für die Wahrnehmung von Verhandlungsterminen oder ggfs. die Herbeiführung einer gütlichen Einigung durch einen Prozessvergleich.

Es besteht auch die Möglichkeit, anstelle der gesetzlichen Gebühren eine davon abweichende Vergütungsvereinbarung zu treffen, beispielsweise durch eine Pauschale oder ein Stundenhonorar. Eine solche Regelung muss selbstverständlich genau besprochen und schriftlich fixiert werden.

Rechtsschutzversicherung

In den üblichen Versicherungen mit „Privat-Rechtsschutz“ für Arbeitnehmer oder Selbständige ist „Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten“ enthalten (z.B. in §§ 23, 25, 2f ARB 2010). Die Klausel hat zur Folge, dass im Sozialrecht erst dann Kosten von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden, wenn Klage zu erheben ist.

Das Klageverfahren schließt sich in der Regel an das vorangegangene Antrags- und Widerspruchsverfahren an. Zunächst wird ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt, dann ergeht ein Bescheid. Wird darin die beantragte Leistung abgelehnt, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden. Wird auch der Widerspruch durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, muss innerhalb eines Monats beim Sozialgericht Klage erhoben werden. Hierfür tritt dann die Rechtsschutzversicherung ein.

Es gibt auch Versicherungstarife, die bereits für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren greifen. Dies kann schnell vorab entweder durch Sichtung der Versicherungsunterlagen oder durch Anruf beim Versicherer geklärt werden.

Beratungshilfe

Für Bedürftige, die sich keinen Rechtsanwalt leisten können und auch nicht rechtsschutzversichert sind, gilt das „Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen“ (Beratungshilfegesetz – BerHG). Danach wird Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt.

Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Rechtsuchende wohnt. Der Antrag kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Der Antrag wird bewilligt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann, nicht andere Möglichkeiten für eine Hilfe zur Verfügung stehen und die Inanspruchnahme der Beratungshilfe nicht mutwillig erscheint.

Der Rechtssuchende erhält vom Amtsgericht dann einen Berechtigungsschein, der dem Rechtsanwalt vorgelegt werden kann. Der Rechtsanwalt rechnet damit seine Gebühren bei der Justizkasse ab. Der Rechtsuchende zahlt an den Rechtsanwalt nur eine pauschale Beratungsgebühr von 15 €.

Prozesskostenhilfe (PKH)

Für ein Gerichtsverfahren wird Prozesskostenhilfe bewilligt, wenn in der Sache selbst eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht und die Kosten vom Rechtsuchenden nicht getragen werden können.

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei werden hierfür vom Gericht geprüft. Die Partei hat grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen und Vermögen einzusetzen. Beim Einkommen zählt der Nettobetrag. Hiervon sind dann weitere pauschale Absetzbeträge abzuziehen. Seit dem 1. Januar 2015 gelten unter anderem folgende Freibeträge: Bei Erwerbstätigen 210 €, jeweils ein weiterer Freibetrag für die Partei und deren Ehegatten von 462 € und weitere Freibeträge, wenn Unterhalt geleistet wird, z.B. 370 € für Unterhaltszahlungen an einen Erwachsenen oder 268 € für ein Kind bis sechs Jahre. Zu berücksichtigen sind außerdem Wohnkosten und laufende Zahlungspflichten. Nach allen Abzügen wird jedenfalls bei Personen mit geringem oder durchschnittlichem Einkommen mit Familie häufig wirtschaftlich eine PKH-Berechtigung bestehen. Dies gilt selbstverständlich erst recht, wenn als einzige Einkünfte Sozialleistungen bezogen werden.

Bei Auftrag zur Klageerhebung stellen wir für Sie generell auch Antrag auf Prozesskostenhilfe, wenn die genannten Voraussetzungen bei Ihnen gegeben sind.

Kostenerstattung vom Gegner

Wird einem Rechtsbehelf stattgegeben, besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Kostenerstattung. Im Widerspruchsverfahren erstattet die Behörde notwendige Auslagen. Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts sind erstattungsfähig, wenn – was in der Regel der Fall ist – die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

Im Gerichtsverfahren können Kosten gegen die Behörde festgesetzt werden, nachdem das Verfahren ganz oder zum Teil zum gewünschten Ergebnis geführt hat.

Carola König

T. 0202-38902-18

koenig@kania-partner.de

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