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Schlagwort: Kostenübernahme

Gesetzlich Verpflichtete: Zur Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger

Im Sozialhilferecht ist die Übernahme von angemessenen Bestattungskosten für solche Fälle geregelt, in denen die eigentlich Verpflichteten nicht dazu in der Lage sind, die Kosten zu tragen. Die Frage, wer Verpflichteter im Sinne dieser gesetzlichen Regelung ist, war Gegenstand einer Entscheidung des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern (LSG).

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Trotz Therapieprognosen: Kind mit fetalem Alkoholsyndrom bekommt keine Unterstützung für einen Begleithund

Nicht alles, was hilft, ist möglich – und das ist leider oft dann der Fall, wenn einem die entsprechenden Mittel fehlen. Dass das soziale Netz nicht immer Abhilfe schafft, zeigt der folgende Fall des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG), bei dem die Kläger an krankenkassenrechtlichen Hürden scheiterten.

Ein Grundschüler aus Niedersachsen wurde als viertes von sechs Kindern einer alkoholkranken Mutter geboren. In der Schwangerschaft hatte die Mutter erhebliche Mengen Alkohol getrunken, so dass nach der Geburt das Kind in Obhut genommen und in die Hände von Pflegeeltern gegeben wurde. Infolge des mütterlichen Alkoholkonsums leidet der Jungen am fetalen Alkoholsyndrom (FAS) und einer Entwicklungsverzögerung. In der Schule begleitet ihn daher eine Integrationshelferin. Die Kinderärztin verordnete dem Kind einen Behindertenbegleithund. Die Pflegeeltern kauften dem Jungen daraufhin einen Golden Retriever und wollten dessen Ausbildung zum Begleithund durchführen lassen, die sich auf bis zu 30.000 EUR belaufe. Als die Krankenkasse die Kostenübernahme für die Ausbildung des Hunds ablehnte, klagten die Pflegeeltern – doch leider vergeblich.

Zwar zweifelte das LSG die ärztliche Begründung nicht an, dass Begleithunde Kindern mit FAS helfen können, indem sie etwa bei Unruhezuständen die Pfote auflegten oder Redeflüsse unterbrächen. Auch dass ein Hund Geborgenheit gäbe oder den Kontakt zu anderen Kindern fördere, stand hierbei nicht in Abrede. Der Grund für die Ablehnung war viel profaner: Im Gegensatz zum Blindenhund ist ein Begleit- oder Assistenzhund schlicht und ergreifend kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung.

Hinweis: Eine Klage vor einem Sozialgericht verursacht keine Gerichtskosten. Das ist sicherlich auch ein Grund, weshalb es so häufig angerufen wird.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 18.02.2020 – L 16 KR 253/18

Thema: Sonstiges

Beerdigungskosten: Die Übernahme durch einen Nichterben berechtigt nicht automatisch zum Erstattungsanspruch

Verstirbt ein Angehöriger, stellt sich immer auch die Frage, wer die Bestattungskosten übernimmt. Sofern der Verstorbene nichts dazu geregelt hat, kann dies zu Streit unter den Hinterbliebenen führen. Ist der Nachlass zudem überschuldet und verfügen die Angehörigen selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel, kommt unter Umständen der Staat für die Kosten auf.

Eine an Multipler Sklerose erkrankte Frau verbrachte die letzten Jahre bis zu ihrem Tod in einem Seniorenheim. Die Heimkosten wurden unter Berücksichtigung ihrer Rente vom Sozialhilfeträger getragen. Als sie verstarb, hinterließ sie kein Testament, so dass die gesetzliche Erbfolge eintrat und ihre Mutter sowie ihr Halbbruder zu Erben wurden. Ihr Lebensgefährte sorgte jedoch für die Beerdigung und übernahm die Kosten. Diese Kosten wollte er sich vom Sozialamt ersetzen lassen.

Das Gericht entschied, dass er keinen Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten hat. Das Gesetz sieht zwar vor, dass die Kosten vom Sozialamt übernommen werden, wenn die Kostenübernahme unzumutbar ist. Dies gilt aber nur, wenn die Person rechtlich dazu verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Der Mann war aber als Lebensgefährte rechtlich nicht verpflichtet, die Beerdigung zu bezahlen, da er weder Erbe noch zum Unterhalt verpflichtet war. Für die Kostenübernahme reicht nicht aus, dass der Bestattungsberechtigte aus sittlicher Verpflichtung – also freiwillig – gehandelt hat. Das Gericht verwies jedoch darauf, dass der Mann möglicherweise einen (zivilrechtlichen) Anspruch auf Ersatz der Kosten gegen die Erben hat.

Hinweis: Der Erbe ist gesetzlich verpflichtet, die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen. Gibt es mehrere Erben, werden die Kosten geteilt. Hat jemand die Kosten übernommen, kann derjenige die Kosten von den Erben ersetzt verlangen. Wird das Erbe ausgeschlagen, bedeutet dies jedoch nicht notgedrungen, dass die Angehörigen die Bestattungskosten nicht übernehmen müssen. Die Pflicht, den Verstorbenen zu bestatten und die Kosten dafür zu übernehmen, ergibt sich auch aus den Bestattungsgesetzen, die es für jedes Bundesland gibt. In der Regel sind in solchen Fällen zunächst Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner in der Pflicht und danach Kinder, Eltern und Geschwister. Nur wenn kein Angehöriger finanziell in der Lage ist, die Kosten zu übernehmen, werden sie vom Staat getragen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.02.2016 – L 7 SO 3057/12

Thema: Erbrecht