Gewählte Mitglieder des Betriebsrats genießen bekanntermaßen einen besonderen Kündigungsschutz. Der gilt auch bereits für die Initiatoren einer Betriebsratswahl, die unter Umständen später gar nicht gewählt werden oder gar nicht zur Wahl stehen. Inwieweit dieser Kündigungsschutz auch mit einem durchsetzbaren Beschäftigungsanspruch einhergeht, wurde vom Landesarbeitsgericht Köln (LAG) beantwortet.
Wenn ein Mitglied des Betriebsrats gekündigt werden soll, muss das Betriebsratsgremium vor der Kündigung zustimmen. Tut es das nicht, kann der Arbeitgeber versuchen, die Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen zu lassen – so wie in diesem Fall von dem Landesarbeitsgericht Hamm (LAG).
Wer sich regelmäßig über Arbeitsrechtsentscheidungen informiert, wird sich sicherlich schon gefragt haben, was eigentlich passiert, nachdem man einen Kündigungsschutzprozess gewonnen hat. Wie setzt man seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung durch, wenn der Arbeitgeber einen doch loswerden wollte? Die Antwort: Mit seinem guten Recht! Der Fall des Landesarbeitsgerichts Köln (LAG) gibt dafür ein gutes Beispiel.
Bislang griff der besondere Kündigungsschutz für schwerbehinderte Arbeitnehmer erst, wenn das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate bestand. Doch das könnte nun nicht mehr ohne weiteres gelten. Denn das Arbeitsgericht Köln (ArbG) ist mit folgendem Urteil einen neuen Weg gegangen, den das europäische Recht eröffnet hat.
So sehr man so manche Reaktionen im Alltag anderer sogar nachvollziehen kann, blieb es auch im folgenden Fall dabei, dass Straftaten am Arbeitsplatz das Arbeitsverhältnis gefährden. Das Arbeitsgericht Göttingen (ArbG) musste hier nicht etwa die Renitenz eines alkoholisierten Fahrgasts bewerten, sondern vielmehr die entsprechende Reaktion eines Busfahrers.
Seit dem Pfandbonurteil 2008 und dessen Folgen sollten sich alle Arbeitnehmer der Gefahr bewusst sein, dass selbst als Bagatelldelikte empfundene Straftaten im Betrieb schnell den Arbeitsplatz kosten können. Der Angestellte, der sich hier vor dem Landesarbeitsgericht Köln (LAG) gegen seine Kündigung zur Wehr setzte, hatte Glück. Doch auch, wenn die Urteilsbegründung nachvollziehbar und durchaus befriedigend sein mag – man sollte sich nicht darauf verlassen, dass andere Gerichte in ähnlichen Fallgestaltungen die gleiche Perspektive einnehmen.
Einem Mitglied des Betriebsrats zu kündigen, ist zwar weitaus schwieriger als bei üblichen Arbeitnehmern, unmöglich ist dies aber bei weitem nicht. Und auch als Betriebsratsvorsitzender ist man vor einer Kündigung nicht gefeit, wenn man grundlegende Pflichten verletzt hat. Zur Not muss eine verwehrte, aber hierbei stets notwendige Zustimmung des Gremiums zur Kündigung gerichtlich ersetzt werden – so wie im folgenden Fall durch das Arbeitsgericht Lüneburg (ArbG).
Ein Betriebsratsvorsitzender eines bekannten Logistikunternehmens war mit anderen Betriebsratsmitgliedern gemeinsam auf Kosten des Arbeitgebers zum Deutschen Betriebsrätetag nach Bonn gereist. Er nahm jedoch nur am ersten Veranstaltungstag teil. Dann fuhr er aus privaten Gründen nach Düsseldorf. In seinem Arbeitszeitnachweis gab er trotzdem an, Betriebsratsarbeit geleistet zu haben. Er behauptete letztendlich, tatsächlich für den Betriebsrat während der Abwesenheitszeiten tätig gewesen zu sein. Der Arbeitgeber benötigte für die Kündigung des Betriebsratsmitglieds nun die Zustimmung des Gremiums – die er aber nicht bekam. Daher beantragte er, die Zustimmung durch das ArbG ersetzen zu lassen. Bereits das Verlassen des Betriebsrätetags sei eine schwerwiegende Pflichtverletzung durch den Betriebsratsvorsitzenden gewesen. Darüber hinaus bestand der dringende Verdacht, dass er in seinem Arbeitszeitnachweis bewusst falsche Angaben gemacht hatte.
Dem ArbG erging es schließlich wie dem Arbeitgeber – es glaubte der Aussage des Betriebsratsvorsitzenden nicht, er habe in der fraglichen Zeit andere Betriebsratsarbeit erledigt. Das Gericht ersetzte daher die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung kann der Arbeitgeber die Kündigung nun aussprechen.
Hinweis: Mitglieder des Betriebsrats sind eben gerade nicht unkündbar. Nur die ordentliche Kündigung ist für eine gewisse Zeit ausgeschlossen.
Quelle: ArbG Lüneburg, Beschl. v. 05.04.2023 – 2 BV 9/22
In Corona-Zeiten kam der Verdacht einer Vorlage von gefälschten Impfpässen häufiger vor. Im folgenden Fall einer Kündigungsschutzklage war es für das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) relativ einfach, den klagenden Arbeitnehmer davon zu überzeugen, seine Berufung gegen die bereits vom Arbeitsgericht (ArbG) erfolgte Klageabweisung zurückzuziehen – die Beweislage gegen ihn war schlicht und ergreifend zu eindeutig.
Dass eine Fälschung eine durchaus falsche Idee ist, legt das Wort selbst bereits nahe. So ist die Fälschung von Impfausweisen auch seit geraumer Zeit strafbar. Dass nicht nur Arbeitnehmer, sondern gleichsam auch Beamte ihren Arbeitgebern bzw. Dienstherren keine gefälschten Ausweise vorzeigen sollten, zeigt der folgende Fall des Verwaltungsgerichts Saarlouis (VG).
Dass Straftaten im Betrieb schnell zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses führen können, sollte mittlerweile allen klar sein. Dass auch bei Beleidigungen stets Vorsicht geboten sein sollte, versteht sich eigentlich ebenso von selbst. Im folgenden Fall des Landesarbeitsgerichts Hamm (LAG) ist dabei besonders die Urteilsbegründung interessant.
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