Skip to main content

Schlagwort: Kündigung

Menschenverachtende Äußerungen: Sozial gerechtfertigte Kündigung eines Schwerbehinderten nach schweren rassistischen Beleidigungen

Schwerbehinderte genießen im Arbeitsrecht zu Recht einige Privilegien. Dass diese Tatsache aber bei Weitem nicht als Freibrief für rassistische Äußerungen dient, zeigt der folgende Fall, bei dem sich ein gekündigter Arbeitnehmer gegen seine Kündigung zu wehren versuchte. Doch nach dessen schweren Verfehlungen konnte ihm auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) nicht mehr helfen.

Ein seit 1981 als Facharbeiter beschäftigter 55-jähriger verheirateter Familienvater erhielt trotz Schwerbehinderung von seinem Arbeitgeber die Kündigung – ordnungsgemäß nach Zustimmung des Integrationsamts und ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats sowie der Schwerbehindertenvertretung. Der Mann hatte unter anderem türkischstämmige Fremdfirmenmitarbeiter beleidigt. Der Arbeitnehmer soll sich auf die Frage eines Kollegen, was er zu Weihnachten bekommen habe, in der Werkstattküche wie folgt geäußert hat: „Ich habe mir eine Gaskammer gewünscht, diese aber nicht erhalten. Die Türken soll man ins Feuer werfen und ihnen den Kopf abschlagen.“ Bereits zuvor hatte er Fremdmitarbeiter als „Ölaugen“, „Ni**er“ und „meine Untertanen“ beschimpft. Die Geschädigten hatten sich nur deshalb nicht bereits beschwert, weil der Arbeitnehmer sich als unantastbar geriert hatte – als jemand, dem man „nichts könne“, weil er einen Behindertenausweis habe und unkündbar sei. Mit entsprechend uneinsichtiger Haltung klagte der Mann auch gegen seine Kündigung.

Doch auch das LAG befand: Die Kündigung war aufgrund der Äußerungen sozial gerechtfertigt und hat das Arbeitsverhältnis beendet. Sowohl die Bezeichnung als „Ölaugen“ als auch die Bezeichnung als „Ni**er“ oder „Untertanen“ sind nicht hinnehmbare beleidigende Äußerungen. Dies gipfelte dann in einer nationalsozialistisch menschenverachtenden Äußerung. Die Bemerkung über die türkischen Arbeitskollegen reduzierten diese auf lebensunwerte Wesen und stellte einen unmittelbaren Bezug zu den nationalsozialistischen Gräueltaten her. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens war der Arbeitgeberin eine vorherige Abmahnung unzumutbar. Die Interessenabwägung fiel trotz des hohen sozialen Besitzstands und den eher schlechten Chancen des Klägers auf dem Arbeitsmarkt zu dessen Lasten aus.

Hinweis: Schwere rassistische Beleidigungen können also zu einer sozial gerechtfertigten Kündigung durch den Arbeitgeber führen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten dafür sorgen, dass es gar nicht zu solchen Stimmungen im Betrieb kommt.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 10.12.2020 – 5 Sa 231/20

Thema: Arbeitsrecht

Nutzungsentschädigung: Zieht der Untermieter erst nach Räumungsurteil aus, schuldet er die gesamte rückständige Miete

Wenn ein Mieter nach einer berechtigten Kündigung nicht auszieht, muss er dem Vermieter eine entsprechende Nutzungsentschädigung zahlen. Die Frage, wie sich ein solcher Umstand bei einem auszugsunwilligen Untermieter verhält, musste einmal mehr der Bundesgerichtshof (BGH) klären.

Ein Vermieter hatte eine über 100 m2 große Wohnung an einen Hauptmieter vermietet, der eine 7 m2 große Kammer der Wohnung an einen anderen untervermietete. Das Hauptmietverhältnis endete nach dem Tod des Hauptmieters. Dann forderte der Vermieter den Untermieter erfolglos zur Herausgabe der Wohnung auf. Mitte des Jahres wurde der Untermieter zur Räumung verurteilt, und es wurde ihm eine Räumungsfrist bis zum 30.09. gewährt. Nun verlangte der Vermieter von dem Untermieter nach dessen Zwangsräumung im Oktober die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die gesamte Wohnung für die Monate März bis September. Insgesamt ging es um etwas über 2.000 EUR.

Der BGH sah die Sache so: Wird dem Untermieter, der nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses über eine Wohnung und Räumung durch den Hauptmieter die untergemieteten Wohnräume an den Eigentümer nicht herausgibt, eine gerichtliche Räumungsfrist gewährt, kann der Eigentümer auch den vollen Schadensersatz verlangen. Der Untermieter schuldet ihm demnach eine Nutzungsentschädigung für die gesamte Wohnung. Für den Vermieter sei es schließlich unzumutbar, wenn die dem in der Wohnung verbliebenen Untermieter gewährte Räumungsfrist dazu führe, dass er die Miete nur in Höhe des Untermietzinses erhielte.

Hinweis: Die Untervermietung hat schon zu viel Streit geführt. Genaue vertragliche Regelungen können helfen – bitten Sie also besser Ihre Rechtsberatung rechtzeitig um fachliche Mithilfe.

Quelle: BGH, Urt. v. 11.12.2020 – V ZR 26/20

Thema: Mietrecht

Eigenbedarfskündigung: Wer eine Alternativwohnung unbegründet ablehnt, kann sich im Räumungsfall nicht auf Härtegründe berufen

Eigenbedarfskündigungen sind für Mieter zu Recht ein rotes Tuch. Doch auch der Umstand, dass viele solcher Fälle vor Gericht zugunsten der Mieter ausgehen, sollte nicht dazu verführen, vermieterseitige Angebote zu ignorieren oder unbegründet abzulehnen. Denn sonst ergeht es einem schnell wie der Mieterin im folgenden Fall, der auch das Amtsgericht München (AG) nicht mehr helfen konnte.

Die Mieterin wohnte in einer Dreizimmerwohnung im dritten Obergeschoss und zahlte knapp 400 EUR Miete. Dann erhielt sie eine Eigenbedarfskündigung. Etwa einen Monat später bot ihr die Vermieterin eine freiwerdende Wohnung als Alternative an, deren Miete sich auf knapp 650 EUR belaufen sollte – und bat die Mieterin binnen Monatsfrist um Rückäußerung. Die Wohnung sei ihrer Ansicht nach mit einer Fläche von 55 Quadratmetern für eine Einzelperson ausreichend und liege lediglich ein Stockwerk höher als die bisherige Wohnung. Die Mieterin äußerte sich dazu jedoch nicht, so dass die Wohnung an andere Mietinteressenten vergeben wurde. Als die Mieterin dann die Kündigung durch den Mieterverein zurückweisen ließ, da Härtegründe vorliegen würden und sie selbst zudem schwerbehindert sei, erhob die Vermieterin eine Räumungsklage – mit Erfolg.

Die Rechtsfolge einer unbegründeten Ablehnung einer Alternativwohnung ist laut AG nämlich, dass die Mietpartei die Berufung auf jene Härteeinwände verliert. Denn es wäre rechtsmissbräuchlich, dem Vermieter Härtegründe vorhalten zu können, die der Mieter durch seine unbegründete Ablehnung einer zumutbaren Alternativwohnung selbst herbeigeführt hat.

Hinweis: Im Fall einer Räumungsklage einer Wohnung sollten weder Mieter noch Vermieter die Angelegenheit auf die leichte Schulter nehmen. Der Gang zum Rechtsanwalt ist für beide Seiten unumgänglich, damit keine Fehler gemacht werden, die im Nachhinein nicht nur finanziell schwer belasten.

Quelle: AG München, Urt. v. 27.10.2020 – 473 C 2138/20

Thema: Mietrecht

Rachelärm: Rabiate Antworten auf subjektiv empfundene Störungen müssen Vermieter nicht hinnehmen

Nur in seltenen Fällen ist die Anwendung des Prinzips „Wie du mir, so ich dir“ ratsam. Denn die Realität zeigt, dass ein subjektiv störendes Verhalten anderer zu Reaktionen führt, die jegliches Maß verlieren lassen – so auch im folgenden Fall des Amtsgerichts München (AG), bei dem eine Mietpartei die gesamte Hausgemeinschaft nebst Vermieter gegen sich aufbrachte.


Mieter und schließlich auch deren Vermieter hatten Probleme mit einer Familie im Mietshaus. Diese fühlte sich bereits durch normale Geräusche im Haus gestört und begann, ihr Missfallen durch das Schlagen eines Gegenstands auf den Boden ihren Nachbarn zu signalisieren. Dabei gab es erhebliche Bodenvibrationen, die unter anderem auch einen gehörlosen Mieter erschraken. Die Polizei wurde mehrmals gerufen. Schließlich kam sogar heraus, dass die Familie bereits in einem vorherigen Mietverhältnis ähnlich gehandelt hatte. Ein Sozialarbeiter, der für den Vermieter tätig war, gab an, dass er solch einen Rachelärm als Beantwortung von Kinderlärm aus einer anderen Wohnung selbst mitbekommen habe. Daraufhin erhielt die Familie eine Kündigung – es wurde Räumungsklage erhoben.

Nach Ansicht des AG durchaus zu Recht: Die Familie musste die Wohnung räumen. Das Gericht hatte nach der Vernahme von einer Vielzahl von Zeugen keine Zweifel mehr daran, dass die lauten Knallgeräusche durch die Beklagten absichtlich verursacht worden waren – vermutlich als Reaktion auf andere durch sie als zu laut empfundene Geräusche aus anderen Wohnungen. Dem Vermieter war die Fortsetzung des Mietverhältnisses daher nicht mehr zuzumuten.

Hinweis: Der Vermieter muss also keinen absichtlich hervorgerufenen Lärm dulden. Das ist ein richtiges und wichtiges Signal gegen Lärm im Mietshaus. Aus Rache Lärm zu erzeugen, ist von der Rechtsordnung nicht gedeckt.

Quelle: AG München, Urt. v. 18.01.2019 – 417 C 12146/18

Thema: Mietrecht

Keine Urlaubsabgeltung: Zeitablauf und vorliegender Umstandsmoment können berechtigte Ansprüche verwirken lassen

Dass insbesondere Arbeitnehmer aufpassen müssen, ihre Ansprüche rechtzeitig geltend machen, zeigt der folgende Fall, den das Arbeitsgericht Karlsruhe (ArbG) zu bewerten hatte.

Eine Arbeitgeberin befand sich in der Liquidation, stellte ihren Betrieb ein und sprach Kündigungen aus. Über ein Jahr später forderte einer der Arbeitnehmer noch fehlendes Geld ein, das schließlich auch bezahlt wurde. Fast ein Jahr später verlangte der Arbeitnehmer auch noch eine Urlaubsabgeltung für 19 Urlaubstage und klagte schließlich 1.300 EUR brutto ein. Doch hier stieß der Kläger beim ArbG nicht auf Verständnis.

Das Geld musste die Arbeitgeberin nicht zahlen, da der Anspruch bereits verwirkt war. Der Zeitablauf kann für sich alleine genommen zwar nicht die Verwirkung eines Rechts rechtfertigen, denn es müssen vielmehr auch besondere Umstände sowohl im Verhalten des Gläubigers als auch des Schuldners zu dem Zeitmoment hinzutreten. Dabei muss der Gläubiger den Eindruck erweckt haben, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen will. Und genau das war laut dem ArbG hier der Fall. Die Arbeitgeberin hatte im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs ihren Geschäftsbetrieb seit über zwei Jahren stillgelegt und zwischenzeitlich abgewickelt. Außerdem hatte der Arbeitnehmer ein Jahr vorher bereits Geld gefordert, das er dann auch erhalten hatte. Die Arbeitgeberin musste nicht damit rechnen, dass der Arbeitnehmer zehn weitere Monate später eine Urlaubsabgeltung einfordert. Daher war der Anspruch des Arbeitnehmers verwirkt.

Hinweis: Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung kann also wie andere Ansprüche auch verwirken, wenn zum nötigen Zeitablauf auch das sogenannte Umstandsmoment hinzutritt. Dieses bildeten in diesem Fall eine neue Arbeitsstelle und die Stilllegung des Betriebs des Arbeitgebers.

Quelle: ArbG Karlsruhe, Urt. v. 16.03.2018 – 7 Ca 214/17

Thema: Arbeitsrecht

Unwirksame Änderungskündigung: Eine Schwerbehindertenvertretung muss unverzüglich und umfassend unterrichtet werden

Dieses Urteil des Arbeitsgerichts Hagen zeigt auf, wann genau die Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung vom Arbeitgeber zu beteiligen ist.

Der Arbeitgeber des Falls wollte einem schwerbehinderten Menschen kündigen – im Wege der Änderungskündigung. Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung, die mit dem Angebot verbunden ist, das Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen fortzusetzen. Wie bei jeder Kündigung eines schwerbehinderten Menschen war hier die Zustimmung des Integrationsamts durch den Arbeitgeber einzuholen. In dem hier entschiedenen Fall wurde zunächst beim Integrationsamt die Zustimmung zur beabsichtigten Änderungskündigung beantragt, und erst danach – nämlich zwei Tage später – wurde die Schwerbehindertenvertretung angehört und um Stellungnahme gebeten. Der gekündigte Arbeitnehmer meinte nun, dass alleine schon deshalb die Änderungskündigung unwirksam sei. Das Gericht stellte sich hinter diese Auffassung.

Die Schwerbehindertenvertretung hätte bereits vor der Stellung des Zustimmungsantrags beim Integrationsamt unterrichtet und angehört werden müssen. Denn nach dem Gesetz muss die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich und umfassend unterrichtet werden. Somit war die Kündigung unwirksam.

Hinweis: Das Gesetz sagt eindeutig, dass vor der Kündigung eines schwerbehinderten Menschen die Schwerbehindertenvertretung anzuhören ist. Diese Anhörung hat vor dem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt zu erfolgen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.

Quelle: ArbG Hagen, Urt. v. 06.03.2018 – 5 Ca 1902/17

Thema: Arbeitsrecht

Stillschweigender Verzicht: Vorgetäuschter Eigenbedarf gilt nach Erhalt einer stattlichen Abstandszahlung nicht mehr

Für die Kündigung von Wohnraum benötigt der Vermieter einen triftigen Grund – zum Beispiel den Eigenbedarf, sofern er die Wohnung für sich oder seine nahen Verwandten benötigt. Für den Vermieter ist das Vortäuschen des Eigenbedarfs ein riskantes Unterfangen. Gleiches gilt aber auch für Mieter, wenn diese Vereinbarungen unterschreiben, die eventuell spätere Ansprüche ausschließen, oder wenn sie gar eine namhafte Abstandszahlung für ihren Auszug erhalten. Und genau das beweist der folgende Fall des Amtsgerichts München.

 

Ein Mann kaufte eine vermietete Wohnung. Mit dem Mieter schloss der neue Eigentümer einen Aufhebungsvertrag und zahlte ihm letztendlich 21.000 EUR für dessen Auszug. Danach verkaufte der Beklagte die Wohnung weiter. Nun wurde der ehemalige Mieter aktiv und erklärte die Anfechtung der Vereinbarung. Der Eigentümer habe in einem ersten Telefonat nach dem Wohnungskauf von Eigenbedarf gesprochen. Daher verlangte der Mieter nunmehr Schadensersatz von 125.000 EUR wegen des angeblich vorgetäuschten Eigenbedarfs – eine Summe, die sich sich aus dem Zehnjahreswert der Differenz der früheren Kaltmiete zu der Miete einer vergleichbaren Wohnung errechnete. Das Gericht sprach ihm das Geld jedoch nicht zu. Denn in der Vereinbarung war der Wille beider Parteien zu erkennen, alle gegenseitigen Ansprüche zu regeln und zur Vermeidung zukünftigen Streits auch auf Ansprüche wegen eventuell vorgetäuschtem Eigenbedarf zu verzichten.

Hinweis: Aufgepasst beim Abschluss eines Mietaufhebungsvertrags! Wenn ein Mieter für seinen Auszug eine hohe Abstandssumme erhält, kann darin gleichzeitig ein Verzicht auf Ausgleichsansprüche auch bei einem nur vorgetäuschten Eigenbedarf liegen.

Quelle: AG München, Urt. v. 29.03.2018 – 432 C 1222/18

Thema: Mietrecht

Altersgrenze für Geschäftsführer: Eine betriebliche Altersversorgung legitimiert das Ausscheiden vor dem Renteneintrittsalter

Für Geschäftsführer gelten andere Regelungen als für „normale“ Arbeitnehmer. Trotzdem verwundert das eine oder andere Urteil schon.

Zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer war vertraglich vereinbart worden, dass beide Parteien den Vertrag beim Eintritt des Geschäftsführers in das 61. Lebensjahr kündigen dürfen. So ging die GmbH dann auch vor. Der ehemalige Geschäftsführer sah diese Kündigung als unberechtigt an und war der Auffassung, dass die Regelung im Arbeitsvertrag ihn aus Altersgründen diskriminieren würde. Das sah der Bundesgerichtshof allerdings anders. Die Regelung im Arbeitsvertrag war zulässig. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Vereinbarung einer Altersgrenze unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters für GmbH-Geschäftsführer dann zulässig ist, wenn gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt seines Ausscheidens eine betriebliche Altersversorgung zusteht. Und das war hier der Fall, denn dem ehemaligen Geschäftsführer stand ab dem Zeitpunkt seines vorzeitigen Ausscheidens eine betriebliche Altersversorgung zu.

Hinweis: Eine Altersgrenze von 60 Jahren kann also mit einem GmbH-Geschäftsführer vereinbart werden, sofern dem Geschäftsführer eine betriebliche Altersversorgung zusteht.

Quelle: OLG Hamm, Urt. v. 19.06.2017 – 8 U 18/17

Thema: Sonstiges

Illoyales Verhalten: Intriganten Geschäftsführern droht die außerordentliche fristlose Kündigung

Hauptamtliche Mitarbeiter von Vereinen sollten sich gegenüber dem Vorstand stets loyal verhalten.

Die angestellte Geschäftsführerin eines Vereins stritt mit dem Vereinsvorsitzenden über Reisekostenabrechnungen und Überstunden. Daraufhin rief die Geschäftsführerin die Mitglieder des Vereins dazu auf, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die Vereinsspitze abzuwählen. Der Vorstand des Vereins erkannte in diesem Aufruf ein extrem illoyales Verhalten und kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Gegen diese Kündigung klagte die Geschäftsführerin mit mäßigem Erfolg.

Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass illoyales und intrigantes Verhalten grundsätzlich ein Grund für eine fristlose Kündigung sein kann. Durch dieses Verhalten wird die erforderliche Vertrauensbasis zerstört und der Betriebsfriede erheblich gestört. Allerdings muss der Arbeitgeber binnen zwei Wochen nach Kenntniserlangung der Kündigungsgründe die fristlose Kündigung aussprechen. Ob dieses erfolgt war, muss nun die Vorinstanz untersuchen.

Hinweis: Geschäftsführer sind alles andere als vor Kündigungen geschützt. Diese rechtlich sehr schwache Stellung sollte Geschäftsführern bewusst sein. Aber dafür bekommen sie auch monatlich in aller Regel viel mehr Geld als der durchschnittliche Arbeitnehmer. 
  
  Quelle: BAG, Urt. v. 01.06.2017 – 6 AZR 720/15

  Arbeitsrecht

Bausparer aufgepasst! Bausparkassen dürfen Verträge kündigen, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind

Nun ist es leider amtlich: Bausparkassen können alte Bausparverträge unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Bausparer können daher nicht mehr darauf zählen, weiterhin die vereinbarten Zinsen zu erhalten.

In dem ersten der beiden just entschiedenen Verfahren schloss eine Frau 1978 mit einer Bausparkasse einen Bausparvertrag. Bereits seit 1993 war dieser zuteilungsreif. Anfang 2015 erhielt die Frau dann die Kündigung des Bausparvertrags unter Berufung auf § 489 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Danach gilt Folgendes: „Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen … in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten …“ Nun stellte sich für das Gericht die Frage, wer hier Darlehensnehmer und wer der Darlehensgeber sei.

In dem zweiten Fall wurde im Jahr 1999 ein Bausparvertrag über eine Bausparsumme von rund 80.000 EUR und ein weiterer Bausparvertrag um eine Bausparsumme von rund 20.000 EUR abgeschlossen. Auch diese Verträge wurden Anfang 2015 durch die Bausparkasse gekündigt, nachdem sie mehr als zehn Jahre zuteilungsreif waren. In beiden Fällen waren die Bausparer der Auffassung, dass der Bausparkasse kein Kündigungsrecht zugestanden habe.

Der Bundesgerichtshof stellte sich in den Verfahren auf die Seite der Bausparkassen und urteilte, dass die Kündigungen wirksam waren. Während der Ansparphase ist die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens kommt es zu einem Wechsel. Die Kündigungsvorschrift des BGB muss auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar sein.

Hinweis: Eine Bausparkasse kann Bausparverträge also kündigen. Sie müssen für eine solche Kündigung allerdings seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sein. Und das gilt sogar dann, wenn sie noch nicht voll angespart sind.

Quelle: BGH, Urt. v. 21.02.2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16
Thema: Sonstiges