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Schlagwort: Kündigung

Politisch oder betriebsbedingt? Turkish-Airlines-Mitarbeiter darf nach Kündigung vorerst von der Arbeit freigestellt bleiben

Ein ganz aktueller Fall, der unter Umständen in Zusammenhang mit dem Putschversuch in der Türkei steht, musste durch das Arbeitsgericht Berlin entschieden werden.

Ein Mitarbeiter der Turkish Airlines erhielt eine Kündigung zum Ende des Jahres 2016. Gleichzeitig wurde er unter Fortzahlung seines Gehalts von der Arbeit freigestellt. Gegen diese Freistellung klagte er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er wollte erreichen, dass sein Arbeitgeber ihn bis zum Ende der fünfmonatigen Kündigungsfrist beschäftigen muss. Nach seiner Auffassung stand die Kündigung im Zusammenhang mit den Ereignissen um den gescheiterten Militärputsch in der Türkei. Die Kündigung habe seines Erachtens nach also einen politischen Hintergrund. Die ihm gemachten Vorwürfe seien aber völlig haltlos und er würde durch die Freistellung ausgegrenzt und einem falschen Verdacht ausgesetzt. Die Fluggesellschaft stützte sich ihrerseits hingegen auf wirtschaftliche Gründe, da der Umsatz nach dem Putsch erheblich eingebrochen sei.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag des gekündigten Arbeitnehmers zurück. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Vereinbarung, die den Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung berechtigt, den Arbeitnehmer freizustellen. Da diese Klausel wirksam war, durfte auch eine Freistellung erfolgen. Das Gericht konnte ferner nicht ausschließen, dass es sich hier tatsächlich um eine betriebsbedingte Kündigung handelte. Da es sich jedoch um ein Eilverfahren gehandelt hatte, konnte dies hier nur grob geprüft werden.

Hinweis: Ob die Kündigung tatsächlich rechtmäßig erfolgt ist, wird das Gericht sicherlich in einem zweiten Verfahren zu entscheiden haben.

Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 31.08.2016 – 29 Ga 10636/16
Thema: Arbeitsrecht

Verschuldeter Schimmelbefall: Beharrliches Fortsetzen einer Pfichtverletzung gilt als Kündigungsgrund

Mieter sollten eigenen Pflichtverletzungen ins Auge sehen, denn sonst droht die Kündigung.

Ein Mieter hatte wegen Schimmel in seiner Wohnung die Miete gemindert. Die Vermieterin klagte die offenen Mietforderungen von fast 3.000 EUR ein und gab ein Privatgutachten in Auftrag. Darin kam zutage, dass die Schimmelbelastungen durch falsches Lüften und Heizen durch den Mieter hervorgerufen worden waren. Der Mieter wurde deshalb auf Zahlung des Betrags verurteilt. Als er jedoch nicht zahlte und auch die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergebnislos verliefen, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis. Dies geschah vor allem auch deshalb, da der Mieter auf seinem Heiz- und Lüftungsverhalten beharrte und nach wie vor der Auffassung war, dass der Schimmel nicht seine Schuld, sondern baubedingt sei.

Die Kündigung war rechtmäßig. Denn ein stures Leugnen einer Pflichtverletzung durch einen Mieter kann einen berechtigten Grund zur ordentlichen Kündigung darstellen. Schließlich seien durch die Obhutsverletzungen des Mieters weitere Gebäudeschäden zu erwarten.

Hinweis: Wer beharrlich an seinem offensichtlich falschen Standpunkt festhält, fliegt aus seiner Wohnung. Ein durchaus nachvollziehbares Urteil des Bundesgerichtshofs.

Quelle: BGH, Urt. v. 13.04.2016 – VIII ZR 39/15
Thema: Mietrecht

Freistellung: Freizeitausgleich ist auch bei Krankheit anrechenbar

Am Ende eines Arbeitsverhältnisses werden Arbeitnehmer häufig freigestellt – unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden. Ob das überhaupt so einfach möglich ist, klärt dieser Fall.

Im entschiedenen Fall war einem Industriemechaniker gekündigt worden. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien vereinbart, dass der Arbeitgeber im Fall der Kündigung berechtigt ist, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner Vergütung freizustellen. Genau so wurde auch verfahren, die Freistellung erfolgte zudem unter Anrechnung der Guthabenstunden auf dem Arbeitszeitkonto und der noch bestehenden Urlaubstage. Während der Freistellung erkrankte der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber kürzte dennoch sein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto um 66,75 Stunden. Dagegen klagte der Arbeitnehmer und meinte, der Arbeitgeber sei nicht berechtigt gewesen, das Guthaben abzubauen. Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg. Die Freistellung war mit dem Ziel erfolgt, dass der Mitarbeiter seine Überstunden abbaut. Sie war wirksam und das Ziel legitim. Die Erkrankung während der Freistellungsphase hat damit keine Auswirkungen auf die Anrechnung der Guthabenstunden.

Hinweis: Wird ein Arbeitnehmer während einer Freistellungsphase krank, hat er also keinen Anspruch, angerechnete Stunden wieder gutgeschrieben zu bekommen.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.11.2015 – 5 Sa 342/15
Thema: Arbeitsrecht

Überwachungsbeschwerde: Vorsicht bei Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit dem Naziregime

Arbeitnehmer müssen stets vorsichtig sein, wenn sie betriebliche Verhältnisse mit jenen aus der Nazidiktatur vergleichen.

Einen solchen Vorwurf seiner Arbeitgeberin gegenüber geäußert zu haben, wurde einem Altenpfleger, der seit 20 Jahren im Betriebsrat tätig war, nun von ihr vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf zur Last gelegt: Er erfuhr, dass der Arbeitgeber beabsichtigte, durch eine technische Überwachungsmöglichkeit festzustellen, wie lange ein Mitarbeiter benötigt, bis er dem Klingelruf eines Patienten nachkommt. Der Altenpfleger beschwerte sich bei seinem Einrichtungsleiter und den Aufsichtsratsmitgliedern in einer E-Mail: „… Die Überwachung in einem totalitären Regime haben wir vor 70 Jahren hinter uns gebracht, auch wenn hier im Kleineren gehandelt wird, so ist dies der Anfang von dem, was dann irgendwann aus dem Ruder laufen kann …“

Als die Arbeitgeberin von der E-Mail erfuhr, beantragte sie beim Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Altenpfleger. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung, woraufhin die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht beantragte – allerdings ohne Erfolg. Der Betriebsrat hatte zu Recht die Zustimmung zur fristlosen Kündigung verweigert, denn es lag kein Grund für eine Kündigung vor. Die E-Mail enthielt keine Gleichsetzung mit dem nationalsozialistischen Terrorregime. Der Altenpfleger hatte lediglich vor der möglichen künftigen Entwicklung gewarnt und damit an die Verhältnisse der Weimarer Republik angeknüpft. Seine Äußerung war von dem Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit geschützt.

Hinweis: Trotzdem sollten Arbeitnehmer mit solchen Äußerungen vorsichtig sein, denn eindeutigere Vergleiche der betrieblichen Verhältnisse mit dem Naziregime können zu einer fristlosen Kündigung führen.

Quelle: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 04.03.2016 – 10 Ta BV 102/15 
Thema: Arbeitsrecht

Verbot und Beweislage: Arbeitgeber dürfen den Browserverlauf von Arbeitscomputern kontrollieren

Unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber in den Browserverlauf eines Arbeitnehmercomputers schauen darf, zeigt dieser Fall.

In einem Betrieb gab es die Anweisung, dass Arbeitnehmer ihre Dienstrechner nur in Ausnahmefällen und auch dann nur während der Arbeitspausen für private Zwecke nutzen durften. Der Arbeitgeber erhielt jedoch konkrete Hinweise darauf, dass einer der Arbeitnehmer in erheblichem Umfang gegen dieses Verbot verstoßen hatte. Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers wertete der Arbeitgeber daher den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Und tatsächlich ergab die Überprüfung, dass der Arbeitnehmer seinen dienstlichen Internetanschluss in einem Zeitraum von 30 Tagen an insgesamt fünf Tagen für private Zwecke genutzt hatte. Der Arbeitnehmer erhielt daraufhin die fristlose Kündigung, gegen die er klagte. Die Klage war allerdings vergebens, da die Richter einen schweren Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag gesehen haben. Zudem urteilten sie, dass auch kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Auswertung des Browserverlaufs vorlag. Denn letztendlich bestand für den Arbeitgeber keine andere Möglichkeit, den Missbrauch nachzuweisen.

Hinweis: Arbeitgeber können also berechtigt sein, ohne Einwilligung des Arbeitnehmers den Browserverlauf von dessen Dienstrechner auszuwerten. Für einen solchen Fall muss aber nicht nur die private Internetnutzung vorher untersagt worden sein, es müssen vor allem auch konkrete Hinweise vorliegen, dass der Arbeitnehmer in größerem Umfang gegen dieses Verbot verstoßen hat.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.01.2016 – 5 Sa 657/15
Thema: Arbeitsrecht

Azubi gekündigt: Vorangegangenes Praktikum verkürzt nicht die Probezeit

Häufig wird vor einer Berufsausbildung ein Praktikum vereinbart. Das muss allerdings nicht auf die Probezeit des Berufsausbildungsverhältnisses angerechnet werden.

Ein Auszubildender hatte sich im Frühjahr für eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann beworben. Die Ausbildung sollte am 01.08. beginnen. Die Parteien einigten sich dann darauf, dass der künftige Auszubildende in den Monaten vor dem 01.08. ein Praktikum absolvieren sollte. Im anschließenden Berufsausbildungsvertrag wurde eine dreimonatige Probezeit vereinbart. Innerhalb dieser kündigte der ausbildende Betrieb dann allerdings doch das Berufsausbildungsverhältnis. Damit war der Auszubildende nicht einverstanden und meinte, die Kündigung sei nicht rechtmäßig. Die vorangegangene Praktikantenzeit sei auf die Probezeit anzurechnen, insoweit sei die Kündigung nicht mehr in der Probezeit des Berufsausbildungsverhältnisses erfolgt. Für eine Kündigung außerhalb der Probezeit benötige der Betrieb einen wichtigen Grund, der nicht vorliegen würde.

Schließlich musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Fall entscheiden. Im Berufsbildungsgesetz ist eine zwingende Probezeit vorgesehen. Auszubildender und Ausbildender sollen die Gelegenheit erhalten, sich gegenseitig zu erproben. Und das ist nach dem BAG nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Deshalb ist ein vorausgegangenes Praktikum nicht auf die Probezeit des folgenden Ausbildungsverhältnisses anzurechnen.

Hinweis: Gerade für die ausbildenden Betriebe ist die Vereinbarung einer Probezeit von einem bis vier Monaten besonders wichtig. Danach ist die Trennung von dem Auszubildenden nur unter sehr schwierigen Bedingungen möglich.

Quelle: BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 6 AZR 844/14
zum Thema: Arbeitsrecht

Neues zur Eigenbedarfskündigung

Der BGH hat entschieden, dass ein – auf vernünftige, nachvollziehbare Gründe gestützter – Eigennutzungswunsch die Kündigung des Mietverhältnisses nur dann rechtfertigt, wenn er vom Vermieter auch ernsthaft verfolgt wird und bereits hinreichend bestimmt und konkretisiert ist. Eine bislang nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht rechtfertigt eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht.

In dem aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (BGH, Urteil vom 23. September 2015 – VIII ZR 297/14 –) waren mit separaten Verträgen zwei Wohnungen vermietet worden, nämlich eine Dreizimmerwohnung und eine weitere kleine Mansardenwohnung. Es war vereinbart worden, dass beide Verträge nur zusammen kündbar waren.

Der Vermieter kündigte wegen Eigenbedarfs. Zur Begründung führte er im Kündigungsschreiben aus, dass er in die Wohnung in der dritten Etage selbst einziehen wolle und die Mansarde – nach einem geplanten Umbau – als Teil einer für die Tochter vorgesehenen Maisonettewohnung benötigt würde.

Der BGH wies die gegen die Mieter gerichtete Räumungsklage ab.

Zunächst stellte der BGH nochmals klar, dass an die Begründung des Eigennutzungswunsches im Kündigungsschreiben keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind. Dem Mieter muss zwar zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition verschafft und er dadurch in die Lage versetzt werden, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Diesem Zweck wird allerdings Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Es genügt daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat.

Die Besonderheit der beiden verbundenen Verträge wirkte sich hier so aus, dass auch bezüglich beider Wohnungen Eigenbedarf bestehen musste.

Ein berechtigtes Interesse an der Mansardenwohnung bestand zunächst. Der Vermieter wollte diese Räume der Tochter zur Verfügung stellen, damit diese mit einer weiteren Wohnung in der vierten Etage und Räumen im Dachgeschoss zu einer Maisonettewohnung umgebaut werden konnten.

Auch hinsichtlich des Nutzungsinteresses an der Dreizimmerwohnung sah es der BGH als ausreichend an, dass der Vermieter den Wunsch angegeben hatte, selbst in die Wohnung der Mieter im dritten Obergeschoss einzuziehen, um dort – entsprechend dem Wunsch der Tochter – einfacher auf die Enkelkinder aufpassen zu können.

Insgesamt handelte es sich um „nachvollziehbare und vernünftige Gründe“, welche die Rechtsprechung zum Maßstab nimmt.

Das Problem des Falles sah der BGH allerdings bei Folgendem: Der Nutzungswunsch des Vermieters sei nicht hinreichend ernsthaft gewesen. Denn für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs reicht ein noch unbestimmtes Interesse einer möglichen späteren Nutzung (so genannte „Vorratskündigung“) nicht aus. Vielmehr muss sich der Nutzungswunsch so weit „verdichtet“ haben, dass ein konkretes Interesse an einer alsbaldigen Eigennutzung besteht.

Im Prozess hatte der Vermieter bei der persönlichen Anhörung den Eigenbedarf nur „zaghaft“ und wortkarg vorgebracht und auch nicht angeben können, dass er sich überhaupt Gedanken darüber gemacht habe, warum von mehreren Dreizimmerwohnungen in dem Anwesen ausgerechnet die Wohnung der Mieter gewählt worden war. Dies rechtfertige Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches. Es sei auch denkbar, dass unter den mehreren Wohnungen im Haus die Wohnung der Mieter gerade deshalb ausgewählt worden war, weil die Mansarde nur gemeinsam mit der Dreizimmerwohnung gekündigt werden konnte und die Mansarde zum Ausbau der Maisonettewohnung benötigt wurde. Im Ergebnis war der Nutzungswunsch jedenfalls zweifelhaft.

Ein noch unbestimmter, vager Nutzungswunsch kann aber eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht rechtfertigen. Daher wies der BGH die Räumungsklage gegen die Mieter ab.

Es bleibt festzuhalten: Im Fall von Eigenbedarf genügen zwar nachvollziehbare und vernünftige Erwägungen des Vermieters. Diese müssen aber auch zur Überzeugung des Gerichts feststehen, wenn der Mieter sie bestreitet. Der Mieter darf sie auch im Prozess ohne weiteres bestreiten, weil es sich um innere und rein subjektive Tatsachen handelt, die er nicht kennt. Das Gericht wird den Vermieter im Verhandlungstermin persönlich anhören, um sich einen Eindruck über die Motivlage zu verschaffen. Bei der Würdigung der Beweise ist das Gericht frei (§ 286 ZPO). Verbleiben objektive und vernünftige Zweifel an dem Eigennutzungswunsch, geht dies zu Lasten des Vermieters.

Thema: Mietrecht

Autor: Rechtsanwalt Matthias Juhre, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in Wuppertal

Rückzahlungsvereinbarung: Vorsicht bei arbeitgeberfinanzierten Bildungsmaßnahmen

Immer mehr Unternehmen schicken ihre Mitarbeiter auf teure Fortbildungen. Diese Investition möchten sich die Arbeitgeber verständlicherweise erstatten lassen, sobald der Arbeitnehmer kurz nach Beendigung der Fortbildung kündigt. Ganz so einfach ist das jedoch nicht immer.

In dem Fall geht ging es um ein praxisorientiertes duales Studium mit Bachelor-Abschluss. Die Studienbeiträge von 9.000 EUR sollte die Arbeitgeberin zahlen. Während der Studienzeit von sechs Semestern sollten Praxisphasen im Betrieb der Arbeitgeberinnen erfolgen. Die Parteien schlossen vor Beginn des Studiums einen Vertrag mit einer Rückzahlungsklausel. Der Studierende hatte sich darin verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Studienbeiträge sowie 50 % der Vergütung zu erstatten, wenn er ein ihm angebotenes Anstellungsverhältnis nicht antritt oder vor Ablauf von drei Jahren das Angestelltenverhältnis aufkündigt. Die maximalen Rückzahlungsverpflichtungen wurden dabei auf 26.280 EUR beschränkt. Als ihm sodann ein Arbeitsverhältnis nach Abschluss des Studiums angeboten wurde, schlug er dieses aus und der Arbeitgeber verlangte das Geld. Völlig zu Recht, wie das Arbeitsgericht Gießen feststellte. Denn die Klausel war weder überraschend noch unklar oder unangemessen.

Hinweis: Eine solche Rückzahlungsvereinbarung rechtssicher abzuschließen, ist sicherlich nicht ganz einfach. Hier ist es dem Arbeitgeber gelungen – nun muss der ehemalige Student zahlen.

Quelle: ArbG Gießen, Urt. v. 03.02.2015 – 9 Ca 180/14
Thema: Arbeitsrecht

Freigabeerklärung: Wohnungskündigung trotz Verbraucherinsolvenz

Ist ein Mieter mit zwei Monatsmieten im Zahlungsrückstand, kann der Vermieter ihm fristlos kündigen. Besonderheiten gelten aber, wenn sich der Mieter in einem Verbraucherinsolvenzverfahren befindet. Mit einem solchen Verfahren kann er nach einigen Jahren schuldenfrei sein.

Über das Vermögen eines langjährigen Mieters wurde im Jahr 2010 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Es wurde eine Treuhänderin für das Vermögen bestellt, die im Juli 2010 die sogenannte „Freigabe“ des Mietverhältnisses erklärte. Daraufhin kündigte die Vermieterin im Oktober 2012 unter Berufung auf die seit März 2009 aufgelaufenen Mietrückstände. Es ging also um fehlende Zahlungen, die mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren „erledigt“ werden sollten. Denn klar ist, dass nach der Beendigung des Verfahrens der Mieter diese Zahlungen nicht mehr leisten muss.

Schließlich kam es zu einem Räumungsrechtsstreit und der Bundesgerichtshof urteilte, dass es zwar grundsätzlich eine Kündigungssperre gibt, diese jedoch mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung (auch Freigabeerklärung genannt) entfällt. Eine außerordentliche Kündigung kann also auch auf Mietrückstände gestützt werden, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelaufen sind.

Hinweis: Eine bittere Pille für insolvente Mieter. Sie müssen nun mit einer Kündigung des Mietverhältnisses rechnen, wenn sie sich nicht um einen Ausgleich der alten Mietschulden kümmern. Das wiederum könnte von einem Amt übernommen werden, um eine drohende Obdachlosigkeit zu verhindern.

Quelle: BGH, Urt. v. 17.06.2015 – VIII ZR 19/14

Thema: Mietrecht

Kündigung: Risiko der Vorteilsnahme im Amt

Am besten ist es, Privates und Berufliches voneinander zu trennen – so umgeht man Missverständnisse. Einer Mitarbeiterin des Jobcenters Halle war gekündigt worden. Sie arbeitete seit vielen Jahren bei der Bundesagentur für Arbeit und seit Januar 2011 als Geschäftsführerin eines Jobcenters.

Aufgrund einer Strafanzeige war ihre Arbeitgeberin nun der Auffassung, sie habe durch einen Ein-Euro-Jobber Ausstellungsstücke auf ihr Grundstück bringen und dort aufbauen lassen. Die Geschäftsführerin wurde abberufen und in eine Regionaldirektion versetzt. Schließlich wurde ihr wegen des dringenden Verdachts einer Straftat im Amt das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, gekündigt.

Dagegen klagte die Mitarbeiterin und behauptete, die Ausstellungsgegenstände habe sie aufgrund eines mündlichen Vertrags gekauft und den Werklohn für das Aufstellen bezahlt. 600 EUR seien vereinbart gewesen. Von der Beauftragung des Ein-Euro-Jobbers auf ihrem Grundstück habe sie nichts gewusst.

Das Arbeitsgericht hielt die Kündigungen für unwirksam, da Beweise fehlten. Die Versetzung hielt es jedoch für rechtmäßig.

Hinweis: Da hat die Arbeitnehmerin wohl Glück gehabt. Kaufen oder mieten Sie etwas, das Ihrem Arbeitgeber gehört, sollte das stets schriftlich erfolgen.

Quelle: ArbG Halle, Urt. v. 24.06.2015 – 7 Ca 2470/14

Thema: Arbeitsrecht