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Schlagwort: Kündigungen

Den Richtern vorausgeeilt: Arbeitgeber verhindert durch Entfernung von Abmahnungen ein Urteil über „wilden Streik“

Streiks werden in Deutschland durch die Gewerkschaften geführt. Alles andere ist jedenfalls bislang ein wilder Streik und kann zu Abmahnungen und Kündigungen führen.

Arbeitnehmer eines Automobilherstellers legten aus Protest gegen eine unternehmerische Entscheidung spontan ihre Arbeit nieder: Sie wollten gegen die geplante Auslagerung von Arbeitsplätzen protestieren. Die Gewerkschaft hatte die Aktionen allerdings nicht unterstützt.

Nach Ende des Streiks erteilte der Automobilhersteller 761 Abmahnungen, gegen die schließlich 30 Arbeitnehmer klagten. Sie vertraten die Auffassung, gegen eine unternehmerische Entscheidung auch ohne gewerkschaftlichen Streikbeschluss streiken zu dürfen, und beriefen sich auf ihr grundrechtlich geschütztes Streikrecht in Verbindung mit der Europäischen Sozialcharta. Die Arbeitnehmer verlangten die Entfernung der Abmahnungen aus den Personalakten. Der Arbeitgeber wollte es wohl nicht auf eine Entscheidung ankommen lassen und entfernte noch vor der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts freiwillig die Abmahnungen aus den Personalakten. Damit hätte der Rechtsstreit für die Arbeitnehmer eigentlich erledigt sein müssen. Da sie jedoch auf darauf beharrten, Recht zu haben, verloren sie schließlich die Klage. Denn deren Grundlage hatte sich durch die vorzeitige Entfernung der Abmahnungen aus den Personalakten schließlich schon erledigt, etwaige Feststellungsanträge liefen somit ins Leere. Und für die Klärung abstrakter Rechtsfragen, wie es den Arbeitnehmern scheinbar vorschwebte, ist ein Arbeitsgericht nun einmal nicht zuständig.

Hinweis: Der Arbeitgeber hatte die Notbremse gezogen und die Abmahnungen vor Erlass des Urteils aus den Personalakten entfernt. Vieles spricht jedoch dafür, dass die Abmahnungen rechtmäßig waren. Arbeitnehmer sollten nur dann streiken, wenn die Gewerkschaften dazu aufrufen.

Quelle: LAG Bremen, Urt. v. 09.03.2017 – 2 Sa 67/16
Thema: Arbeitsrecht

Mobbingtagebuch: Nur exakt festgehaltenes Fehlverhalten hat Beweiskraft

Viele Mobbingverfahren scheitern daran, dass Betroffene das Geschehen weder darstellen noch beweisen können. Doch das muss nicht sein.

Ein Arbeitnehmer saß seit einem Motorradunfall im Rollstuhl. Nun wehrte er sich gegen angebliche Diskriminierungen, Abmahnungen und Kündigungen. Er behauptete, die Arbeitgeberin hätte unzulässige Maßnahmen ergriffen, um ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. So habe sie ihm unter anderem eine Abstellkammer als Arbeitsplatz zugewiesen, die Kommunikation mit anderen Mitarbeitern untersagt, ihm unberechtigt Abmahnungen erteilt und seine Vergütung verspätet bzw. unvollständig gezahlt. Er verlangte eine Entschädigung von mindestens 10.000 EUR. Die Arbeitgeberin sah das hingegen anders und bestritt, den Arbeitnehmer diskriminiert zu haben. Die Kündigungen sah sie als gerechtfertigt an.

Schließlich musste das Arbeitsgericht Düsseldorf entscheiden. Laut Gericht war es dem Arbeitnehmer nicht gelungen, Indizien oder Tatsachen, die für eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung gesprochen hätten, darzulegen oder zu beweisen. Die Kündigungen waren mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes rechtmäßig.

Hinweis: Mobbingbetroffene sollten stets ein Mobbingtagebuch führen. Das ist der erste und wichtigste Schritt, Mobbinghandlungen später noch exakt darstellen und beweisen zu können.

Quelle: ArbG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2015 – 10 Ca 4027/15
Thema: Arbeitsrecht

Umstrukturierungen

Umstrukturierungen

Umstrukturierungen und Restrukturierungen von Unternehmen und Betrieben sind im heutigen Wirtschaftsleben immer häufiger anzutreffen. Sie umfassen sowohl die Ausgliederung und das Outsourcing von Betrieben und Betriebsteilen wie auch den Hinzukauf von Betrieben und Betriebsteilen sowie die sogenannte Post-Merger-Integration. Auch als Folge von Insolvenzen kommt es häufig zu Umstrukturierungen und Restrukturierungen. Alle hiermit in Zusammenhang stehenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen begegnen hohen inhaltlichen und formalen Anforderungen und bergen ein erhebliches Potenzial für Fehlerquellen.

Im Rahmen von Umstrukturierungen sowie hieraus fließenden arbeitsrechtlichen Maßnahmen einschließlich Kündigungen überprüfen wir und beraten Sie unter anderem bei folgenden Themen:

  • Interessenausgleich und Sozialplan, Vorbereitung und Durchführung von Verhandlungen, Überprüfung und Geltendmachung von Sozialplanansprüchen, Nachteilsausgleich
  • Vorbereitung und Überprüfung von Kündigungen im Zusammenhang mit Interessenausgleich und Sozialplan am Maßstab des § 111 f Betriebsverfassungsgesetz
  • Vorbereitung und Überprüfung von Massenentlassungsanzeigen, unter anderem am Maßstab des § 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz
  • Vorbereitung und Überprüfung von Kündigungen im Zusammenhang mit Betriebsübergängen am Maßstab des § 613 a BGB
  • Rechtsfragen im Zusammenhang mit Transfergesellschaften und Beschäftigungsgesellschaften
  • Rechtsfragen bei Personalanpassungen aufgrund eines Erwerberkonzeptes
  • Rechtsfragen bei Betriebsübergängen in der Insolvenz

Rainer Tschersich

Rainer Tschersich

T. 0202-38902-12

Arbeitsrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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