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Schlagwort: Kündigungsgründe

„Dass“ ohne „warum“ genügt: In sechsmonatiger Probezeit reicht arbeitgeberseitiger Kündigungsentschluss ohne Begründung aus

Die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses bestehen oft aus einer Probezeit, die zeitlich mit der Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zusammenfällt. Erst nach sechs Monaten findet dieses Anwendung, und erst dann benötigt der Arbeitgeber auch einen Grund, zu kündigen. Im folgenden Fall waren sich Arbeitgeberin und Arbeitnehmer uneinig, welche Voraussetzungen für eine Kündigung dennoch bestehen – das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) war gefragt.

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Keine Ausweichmöglichkeiten: Die Gründe für eine Kündigung sind nicht austauschbar

Kündigungsgründe gibt es viele. Hat sich der Arbeitgeber aber einmal für einen Grund zur Kündigung entschieden, kann er diese nicht plötzlich auf einen anderen stützen.

Eine Arbeitgeberin wollte sich von einer Mitarbeiterin trennen. Gründe hatte sie aus ihrer Sicht genug: Es lagen sowohl betriebsbedingte als auch verhaltensbedingte Gründe vor. Tatsächlich kündigte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin aufgrund des Verhaltens. Gegen diese Kündigung klagte die Arbeitnehmerin. Während des Kündigungsschutzprozesses stützte sich die Arbeitgeberin dann plötzlich auch auf betriebsbedingte Gründe. Doch so einfach geht das nicht.

Die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen war unwirksam, da zunächst eine Abmahnung hätte ausgesprochen werden müssen. Und auf betriebsbedingte Kündigungsgründe durfte sich die Arbeitgeberin nicht mehr stützen. Ein Auswechseln der Kündigungsgründe ist nicht zulässig, da dieser Vorgang dadurch einen völlig anderen rechtlichen Charakter erhalten hätte.

Hinweis: Die Arbeitgeberin hätte vorsorglich eine weitere Kündigung aus betriebsbedingten Gründen nachschieben können. Diese hätte das Gericht dann auch prüfen müssen. Innerhalb nur einer Kündigung sind die Gründe aber nicht austauschbar.

Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2015 – 7 Sa 1243/14
Thema: Arbeitsrecht

Beratung und Vertretung nach Kündigung

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Wir beraten und vertreten Unternehmen und Angestellte sowohl im Vorfeld einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages bzw. Abwicklungsvertrages als auch im Anschluss, zum Beispiel bei Kündigungsschutzklagen. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte und Fachanwälte vertreten Sie bundesweit vor allen Arbeitsgerichten, zweitinstanzlich vor allen Landesarbeitsgerichten sowie in der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht.

Das Kündigungsschutzgesetz

Besondere Bedeutung kommt im Falle einer Kündigung dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) zu. Es kommt dann zur Anwendung, wenn in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer im betroffenen Betrieb beschäftigt sind und das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate bestanden hat. Neben Vollzeitkräften, die als volle Stelle zählen, sind auch Teilzeitarbeitskräfte und Aushilfen entsprechend zu berücksichtigen.

Kündigungsgründe

Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes führt dazu, dass der Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für die Wirksamkeit der Kündigung trägt. Dies betrifft sowohl formale Aspekte als auch den Nachweis eines hinreichenden Kündigungsgrundes.

Soziale Rechtfertigung der Kündigung, Sozialauswahl

Ferner muss der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Sozialauswahl (§ 1 Abs. 3 KSchG) nachweisen. Denn selbst wenn ein betrieblicher Kündigungsgrund vorliegt, ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben.

Viele betriebsbedingte Kündigungen sind deshalb unwirksam, weil die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist oder die Gruppe der vergleichbaren Arbeitnehmer, innerhalb derer die Sozialauswahl durchzuführen ist, nicht korrekt gebildet wurde. Der Arbeitgeber darf einzelne Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl ausnehmen, wenn deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt (sogenannte „Leistungsträger“). Auch dies unterliegt der gerichtlichen Überprüfung.

Das Kündigungsschutzgesetz hat zur Folge, dass auch die soziale Rechtfertigung einer Kündigung sowie die ordnungsgemäße Sozialauswahl zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern gerichtlich überprüft wird. Eine fehlerhafte Sozialauswahl führt in der Regel zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Die Kündigungsschutzklage

Frist, Form und Anträge der Kündigungsschutzklage

Für die Kündigungsschutzklage gilt eine Drei-Wochen-Frist. Innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung muss somit die Klage beim Arbeitsgericht erhoben werden. Nachträglich erhobene Klagen können nur ausnahmsweise zugelassen werden.

Vorsicht ist ferner bei der Antragstellung geboten. Neben dem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene Kündigung nicht wirksam beendet wurde, kann auch der Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend gemacht werden.

Die Abfindung in der Kündigungsschutzklage

Entgegen der weit verbreiteten Meinung sieht das deutsche Arbeitsrecht keinen grundsätzlichen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung vor. Diese kann im Vorwege individual- oder tarifvertraglich vereinbart oder aber gemäß § 1 a KSchG mit Ausspruch der Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse durch den Arbeitgeber unter der Prämisse angeboten worden sein, dass der Arbeitnehmer auf die Einreichung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Ansonsten kommt es zumeist im Rahmen von Abwicklungs- oder Aufhebungsverträgen zu Abfindungsvereinbarungen. So ist die Kündigungsschutzklage in vielen Fällen auch ein probates Mittel, diesbezügliche fehlgeschlagene Verhandlungen mit dem Vertragspartner auszufechten. Denn meist haben die Parteien eines Rechtsstreits kein gesteigertes Interesse mehr daran, nach Beendigung des Verfahrens weiterhin miteinander zu arbeiten.

Die Aufgabe des Fachanwalts für Arbeitsrecht besteht bei der Vertretung in der Kündigungsschutzklage darin, das vom Mandanten angestrebte Ziel möglichst zeitnah zu erreichen, möglichst bereits im Wege von Verhandlungen mit der Gegenseite. Durch eine kluge Strategie kann der Anwalt dabei die Mittel des Zivilprozesses dazu nutzen, Druck auf die Gegenseite auszuüben. Hierfür muss im Einzelfall abgewogen werden, welche Ziele (Abfindung, Zeugnis, Freistellung etc.) die Beteiligten mit welchen Prioritäten verfolgen.

Die Kosten der Kündigungsschutzklage

Hinsichtlich der Kosten unterscheidet sich die Kündigungsschutzklage in einigen Punkten vom gewöhnlichen Zivilprozess. Wichtigste Besonderheit ist zunächst der Umstand, dass in der ersten Instanz jede Partei – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – nur die eigenen Anwaltskosten trägt, nicht aber die des gegnerischen Anwalts.

Im Falle des Unterliegens kommen noch die Gerichtskosten hinzu. Einigen sich die Parteien allerdings mittels eines Prozessvergleichs, der ein Urteil entbehrlich macht, enfallen die Gerichtskosten. Ein Gerichtskostenvorschuss ist vor dem Arbeitsgericht nicht zu zahlen.
Der Streitwert für eine einfache Kündigungsschutzklage liegt in der Regel beim dreifachen Bruttomonatsgehalt des klagenden Arbeitnehmers. Eine Erhöhung dieses Streitwertes durch etwaige weitere Klageanträge ist möglich.

Die Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer – ist möglich, wenn das Risiko „Arbeitsrecht“ bzw. Streitigkeiten aus nichtselbständiger Tätigkeit“ von dem Versicherungsvertrag umfasst ist.

Rainer Tschersich

Rainer Tschersich

T. 0202-38902-12

Arbeitsrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

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