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Schlagwort: künstliche Befruchtung

Höchstpersönliche Rechte: Der Herausgabeanspruch auf eine befruchtete Eizelle ist nicht vererbbar

Neben Vermögenswerten kann ein Mensch zu Lebzeiten auch verschiedene Ansprüche gegen Dritte haben, die sich nicht nur die Zahlung von Geld beziehen können, sondern auch auf anderweitige Leistungen. Ob und inwieweit diese vererbbar sind, musste im folgenden Fall das Landgericht Darmstadt (LG) bewerten.

Ein Mann und seine Lebensgefährtin unterzogen sich einer künstlichen Befruchtung, wodurch drei befruchtete Eizellen entstanden. Zwei davon wurden der Frau eingesetzt, ohne dass diese zu einer Schwangerschaft führten. Nach dem Tod des Mannes verlangte die Frau nun die Herausgabe der dritten Eizelle. Sie trug vor, dass ein gemeinsames Kind stets der sehnlichste Wunsch ihres Lebensgefährten und ihrer selbst gewesen sei und der Mann ihr auch eine Vollmacht für den weiteren Umgang mit der Eizelle ausgestellt habe.

Doch das LG lehnte eine Herausgabe der Eizelle ab und führte aus, dass die befruchtete Eizelle im Miteigentum beider Keimzellenspender stehe – also der Frau und des verstorbenen Mannes. Das Recht, die Herausgabe der Eizelle zu verlangen, ist nach Auffassung des Gerichts jedoch kein vermögensrechtlicher Anspruch, der vererbt werden kann, sondern ein höchstpersönliches Recht. Nach dem Tod eines der Keimzellenspender kann der andere damit die Herausgabe nicht mehr alleine verlangen – unabhängig davon, ob der überlebende Spender Erbe geworden ist oder nicht. Die Eizelle musste daher vernichtet werden.

Hinweis: Das LG wies in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass es zudem ein gesetzliches Verbot der Befruchtung einer Eizelle mit dem Samen eines verstorbenen Mannes gibt. Dies folgt der gleichen Wertung, dass es unter Kindeswohlaspekten möglichst vermieden werden sollte, durch reproduktionsmedizinische Maßnahmen ein Kind zu schaffen, das gleichsam „von einem Toten abstammt“, was sich bei der Identitätsfindung des Kindes belastend auswirken könnte.
 
 

Quelle: LG Darmstadt, Urt. v. 28.08.2019 – 8 O 166/18

Thema: Erbrecht

Gleichgeschlechtliche Ehe: BGH verneint eine automatische Mitmutterschaft bei ehelicher Geburt eines Kindes

Ist die Mutter eines Kindes bei dessen Geburt mit einem Mann verheiratet, gilt der mit ihr zu diesem Zeitpunkt verheiratete Mann automatisch als Vater des Kindes. Diese Regelung ist eine gesetzliche Vermutung. Doch mittlerweile sind Ehen ja auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern möglich. Die Frage, was hier also gilt, wenn die das Kind Gebärende mit einer Frau statt mit einem Mann verheiratet ist, landete nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Zwei Frauen lebten seit Mai 2014 in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammen, die sie dann nach Einführung der entsprechenden Regelung im Oktober 2017 in eine Ehe umwandeln ließen. Nach ihrem gemeinsamen Entschluss zur medizinisch assistierten künstlichen Befruchtung mit Spendersamen aus einer Samenbank bekam im November 2017 eine beiden der Frauen ein Kind. Die andere Frau beantragte daraufhin die Ergänzung des Geburtseintrags, als weitere Mutter aufgeführt zu werden. Doch der BGH kam dem Anliegen nicht nach. Er lehnte die Eintragung der von ihm so bezeichneten Mit- bzw. Co-Mutterschaft ab.

Die Regelung, wonach der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratete Mann als Vater des Kindes gilt, sei laut BGH geschlechtsabhängig. Es geht seiner Ansicht nach mit dieser gesetzlichen Regelung ausdrücklich um eine Vaterschaftsregelung im Sinne einer biologischen Abstammungsregel. Der Gesetzgeber hat  die gleichgeschlechtlichen Partnerschaften zwar den verschiedengeschlechtlichen angepasst, indem er sie zunächst als eingetragene Partnerschaften und schließlich als Ehe zugelassen hat. Eine Gleichstellung von Vaterschaft und Co- bzw. Mitmutterschaft ist damit aber nicht erfolgt. Auch der Schutz der Verfassung gebietet es nicht, die entsprechenden gesetzlichen Regelungen für Väter auf Mitmütter anzuwenden.

Hinweis: Wird die Mitmutter nicht aufgrund gesetzlicher Vermutung auch zur rechtlichen Mutter, bleibt es ihr unbenommen, die Adoption zu betreiben, um ihr Ziel zu erreichen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 10.10.2018 – XII ZB 231/18

Thema: Familienrecht

Künstliche Befruchtung: Verwitweter hat kein Recht auf die Herausgabe konservierter, befruchteter Eizellen

Bleibt ein Kinderwunsch unerfüllt, besteht unter Umständen die Möglichkeit, sich an eine entsprechende Klinik zu wenden, um eine künstliche Befruchtung durchzuführen. Mitunter werden dort in einem gängigen Prozedere auch Eizellen konserviert. Aber was geschieht eigentlich mit den befruchteten und konservierten Eizellen, wenn einer der potentiellen Elternteile stirbt?

Diese Frage stellte sich in einem nun vom Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) entschiedenen Fall. Ein Ehepaar hatte befruchtete Eizellen in einer Klinik konservieren lassen. Nachdem die Frau verstorben war, verlangte der Mann nun die Herausgabe dieser Eizellen. Doch die Klinik weigerte sich. Sie stellte sich zum einen auf den Standpunkt, dass die Herausgabe vertraglich nicht vereinbart sei: Im „Konservierungsvertrag“ sei nämlich geregelt, dass die Eizellen nur an beide Ehegatten gemeinsam herauszugeben seien. Im Fall des Todes eines der Ehegatten – so sei weiter vereinbart – würden die Eizellen nicht weiter aufbewahrt. Allein diese Vereinbarung genügte dem OLG, um die Klage des Mannes auf Herausgabe der Eizellen abzuweisen. Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass die Herausgabe auch aus einem anderen Grund nicht verlangt werden könne: Nach dem Embryonenschutzgesetz sei es nämlich verboten, eine Eizelle einem anderen Zweck zuzuführen als einer Schwangerschaft bei eben jener Frau, von der die Eizelle stammt. Da im entschiedenen Fall eine andere Frau das Kind hätte austragen müssen, entfiel auch aus diesem Grund die Möglichkeit, die Herausgabe der Eizellen zu verlangen.

Hinweis: Ein Kinderwunsch kann zur Bereitschaft führen, jegliche Möglichkeiten der Medizin zu nutzen, um diesen erfüllt zu bekommen. Wer handeln will, tut gut daran, sich vorher über die rechtlich zulässigen Optionen zu informieren.

Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.06.2015 – 14 U 165/15
Thema: Familienrecht