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Schlagwort: Lärmbelästigungen

„Huso“ wehrt sich: Wer seinen Vermieter öffentlich beleidigt und ihm droht, der fliegt

Dass zwischen Vertragspartnern nicht immer „Friede, Freude, Eierkuchen“ herrscht, ist dank der zahlreichen Mietrechtsfälle unumstritten. Dass man ein gewisses Maß an Selbstbeherrschung nie aus den Augen verlieren sollte, zeigt der folgende Fall des Amtsgerichts Düsseldorf (AG), bei dem ein Vermieter seinem pöbelnden Mieter kündigte.

Mit dem betreffenden Mieter gab es bereits zuvor immer wieder Ärger. Zum einen zahlte er seine Miete nicht pünktlich, zum anderen gaben zahlreiche Lärmbelästigungen Anlass zu stetem Zwist. Bei Facebook beschwerte sich der Mieter schließlich nicht nur über seine Mitmieter, sondern auch über den Vermieter: „Toll… habe Querulanten als Nachbarn, Wohnen aber im Nachbarhaus eine Etage drunter… Wie können die dann meine Musik hören??? Geht eigentlich gar nicht. Vermieter war eben bei mir und droht mit Kündigung … Dieser Huso (Abk. für Hurensohn, Anmerkung der Redaktion) kann mich mal, wie geht das in den Städten weiter? Anscheinend will dieses Land Bürgerkriege.“ Als der Mieter daraufhin die Kündigung erhielt, setze er noch eins drauf und drohte sogar mit Gewalt: „Was erwarten Menschen von anderen Menschen wenn man Löwen in Käfige sperrt und sie in die Enge treibt? … Dieser Vermieter geht zu weit das hat jetzt nach 11 Strafanzeigen ein Ende. Regel das jetzt selbst.“ Daraufhin erhielt der Mieter eine weitere Kündigung, zudem wurde eine Räumungsklage erhoben. Und nun regelte das AG die Sache – es gab der Klage statt. Denn das Mietverhältnis war seiner Auffassung nach durch die Kündigungen wirksam beendet worden.

Hinweis: Die für manche gängige Betitelung als Hurensohn geht (nicht nur) beim Vermieter zu weit und stellt durchaus eine Beleidigung dar. Eine daraufhin ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses hat Bestand – erst recht, wenn Gewaltdrohungen im Raum stehen.

Quelle: AG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2019 – 27 C 346/18

Thema: Mietrecht

Fassade ist Gemeinschaftseigentum: Der Einbau einer Klimaanlage ist nur mit Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft möglich

Wohnungseigentümer müssen sich an die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes halten. Denn dass Verstöße teuer werden können, beweist das folgende Urteil des Amtsgerichts München (AG).

Ein Paar hatte eine Eigentumswohnung gekauft. In der Gemeinschaftsordnung jener Wohnungseigentumsanlage war festgelegt, dass bauliche Veränderungen nicht einseitig vorgenommen werden dürfen. Das Paar entschied sich dann, auch wegen ihres Kleinkinds, das unter der Hitze in den Sommermonaten litt, eine feste Klimaanlage zu installieren. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fragten sie dabei jedoch nicht um vorherige Erlaubnis. Die Klimaanlage wurde schließlich auf der Terrassenfläche aufgestellt und die Leitungen durch die Fenster nach innen verlegt. Die übrigen Mitglieder der WEG verlangten daraufhin jedoch den Abbau der Klimaanlage. Sie meinten, dass die Anlage das optische Erscheinungsbild stören und erhebliche Lärmbelästigungen verursachen würde. Schließlich musste das Gericht entscheiden.

Die Richter des AG stimmten zu, dass die Klimaanlage wieder abgebaut werden muss. Eine erhebliche Beeinträchtigung der WEG lag allein schon darin, dass zur Leitungsführung des Klimageräts die Fenster, die im Gemeinschaftseigentum standen, durchbohrt wurden.

Hinweis: Baut also ein Wohnungseigentümer eine Klimaaußenanlage auf seiner Terrasse auf, wobei die Fassade bis zum Wohnungsinneren durchbohrt werden muss, ist das nur mit Genehmigung der WEG möglich.

Quelle: AG München, Urt. v. 26.03.2019 – 484 C 17510/18 WEG

Thema: Mietrecht