Mit „flotten“ oder „freshen“ Stellengesuchen – suchen Sie sich aus, was Sie anspricht – sollten Arbeitgeber künftig besser aufpassen. Denn die folgende Klage eines abgelehnten Bewerbers hatte vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) auch deshalb Erfolg, weil sich das Unternehmen dabei Begriffen bediente, die schon bei kurzem Nachschlagen zur Bedeutung alle Alarmglocken bei Personalverantwortlichen hätten erklingen lassen.
Auch in Zeiten, in denen es oft auf jeden Kunden ankommt, müssen Arbeitgeber ihre Pflichten erfüllen, was den Schutz ihrer Mitarbeiter angeht. Das bezieht auch Diskriminierungsfälle mit ein, die von außen an Angestellte eines Unternehmens herangetragen werden. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) musste kürzlich einen derart gelagerten Fall bewerten, in dem eine Kundin eine Frau als Beraterin abgelehnt hatte.
Die Inflation trifft uns alle. Und besonders in der Arbeitswelt ist eine Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern nur in seltenen Fällen gestattet, und zwar nur dann, wenn es dafür nachvollziehbare Gründe gibt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) musste prüfen, ob dazu auch gehört, Arbeitnehmer von der Inflationsausgleichsprämie ausnehmen zu dürfen, wenn sie im gesamten Jahr arbeitsunfähig erkrankt waren.
Der Gendergap bleibt auch 2024 hartnäckig: Frauen verdienen weniger als Männer. Argumentativ beharren Arbeitgeber oft auf dem Standpunkt, dass es schließlich Verhandlungssache sei, welches Gehalt man für seine Arbeit verlange. Rechtlich interessant wird es aber, sobald es um vergleichbare Positionen geht, auf denen Mann und Frau arbeiten. Dann darf es nämlich gerade keinen Unterschied in der Bezahlung geben. Einen solchen Fall nahm sich kürzlich das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) vor.
Abmahnungen sind für Arbeitnehmer immer ärgerlich – besonders, wenn sie zu Unrecht erfolgen. In solchen Fällen können Arbeitnehmer die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Dies war bisher dann allerdings nicht mehr möglich, sobald das Arbeitsverhältnis endete – was sich nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG) nun aber ändern könnte.
Hintergrund dieses Verfahrens ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom Anfang des Jahres, wonach die Vergütung von Betriebsräten bei Volkswagen viel zu hoch gewesen ist. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) wurde daher mit der Beantwortung der Frage beauftragt, ob es sich bei der Gehaltskürzung eines freigestellten Betriebsratsvorsitzenden um eine Umgruppierung gehandelt habe, an der der Betriebsrat hätte beteiligt werden müssen.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist auch vier Jahre nach ihrer Verabschiedung für Laien noch mit vielen rechtlichen Fallstricken versehen. Der folgende Fall, der bis vor das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) ging, sollte aber allen glasklar als Datenschutzverstoß erkennbar sein. Oder geht es Ihnen dabei wie dem Betriebsrat, dessen Vorgehen empfindliche Folgen hatte?
Wenn man sich den Fall in Ruhe zu Gemüte führt, scheint der Ausgang logisch. Dennoch überraschte das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG) gegen eine Arbeitgeberin in Elternzeit so einige. Vorweggenommen sei daher auch, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) hierzu noch das letzte Wort zu sprechen hat.
Ein wirklich freier Mitarbeiter bekommt natürlich keine Extras wie Urlaub, eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Weihnachtsgeld. Schwierig wird es, wenn der ursprünglich freie Mitarbeiter tatsächlich ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer ist. Sonst kommt es zu Gerichtsfällen wie diesem, der vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (LAG) landete.
Ein Unternehmen, das die Reparatur und Wartung von Kompressoren anbot, suchte mit einer schriftlichen Stellenausschreibung nach einem „Mechaniker (m/w/d)“. Daraufhin meldete sich ein Interessent, mit dem das Unternehmen eine Zusammenarbeit vereinbarte. Er war von Anfang der Zusammenarbeit an in das Unternehmen eingegliedert und weisungsabhängig. Trotzdem hatte er ein eigenes Unternehmen angemeldet und stellte seine Leistungen in Rechnung. Den Abschluss eines Arbeitsvertrags hatte der Mechaniker abgelehnt. Schließlich wurde der Mechaniker krank und schickte seinem vermeintlichen Arbeitgeber den gelben Schein – also die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das Unternehmen reagierte darauf mit einem Schreiben und erklärte die Zusammenarbeit vorerst für erledigt. Außerdem wurde ein vermeintliches Arbeitsverhältnis vorsorglich gekündigt. Dagegen klagte der Mechaniker und verlangte außerdem Geld.
Zwar hielt das LAG die ordentliche Kündigung für wirksam, urteilte aber gleichzeitig, dass ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. Aus der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses hatte sich ergeben, dass der Mechaniker weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verrichtet hatte. Nun muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und eine Urlaubsabgeltung zahlen.
Hinweis: Arbeitgeber sollten sich bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter ganz sicher sein, ob diese tatsächlich unabhängig sind. Stellt sich später heraus, dass es sich tatsächlich um abhängig Beschäftigte gehandelt hatte, kann es richtig teuer werden.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.03.2021 – 17 Sa 45/20
Die Kirche bietet dem Arbeitsrecht ein weites Klagefeld. Oftmals streiten sich die Parteien dabei über die Nichteinstellungen von Bewerbern aufgrund der Konfessionsfrage. Was aber passieren kann – und vor allem passieren darf -, wenn ein bereits bei einer christlichen Kindertagesstätte angestellter Koch aus der Kirche austritt, zeigt das folgende Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (LAG).
Es ging um eine evangelische Kirchengemeinde mit 51 Kindertagesstätten. In einer dieser Kindertagesstätten arbeitete seit 1995 ein Koch, der dann aus der evangelischen Landeskirche austrat. Als die Arbeitgeberin davon erfuhr, entließ sie ihn fristlos. Mit dem Austritt habe er schwerwiegend gegen seine vertraglichen Loyalitätspflichten verstoßen. Der Koch wiederum meinte, er habe bis auf die Getränkeausgabe keinen Kontakt zu den Kindern. Der Kontakt mit dem Personal beschränke sich darauf, organisatorische Dinge zu klären. Also erhob der Koch eine Kündigungsschutzklage.
Das LAG war auf seiner Seite. Die Kirche hätte bei ihrer Entscheidung mehr differenzieren müssen. Denn ob der Koch Mitglied der evangelischen Kirche ist oder nicht, stellt keine wesentliche Anforderung an die persönliche Eignung des Arbeitnehmers dar.
Hinweis: Bei einem Koch ist die Konfession auch bei einer Anstellung bei der Kirche unerheblich. Das kann bei Erzieherinnen und Erziehern allerdings ganz anders aussehen, da diese aufgrund ihres intensiveren Umgangs einen erheblichen Einfluss auf die Kinder ausüben können.
Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.02.2021 – 4 Sa 27/20
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