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Schlagwort: Lebenssachverhalt

Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft: Zuständigkeit richtet sich bei güterrechtlicher Lösung nach letztem Gerichtsstand des Erblassers

Für ein und denselben Lebenssachverhalt können unter Umständen unterschiedliche Gerichte zuständig sein. Wer hierzu nicht rechtzeitig fachlichen Rat einholt, zahlt mit Zeit und Geduld. Welches Gericht im Fall einer sogenannten güterrechtlichen Lösung zuständig ist, war Gegenstand der folgenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG).

Von einer güterrechtlichen Lösung spricht man, wenn der überlebende Ehepartner die Erbschaft nach dem Verstorbenen ausgeschlagen hat und – weil er sich hiervon einen finanziellen Vorteil verspricht – einen konkreten Zugewinnausgleichsanspruch gegen den Nachlass und damit gegen die Erben geltend macht. Der Ehemann war in diesem Fall im August 2017 verstorben. Die Ehefrau hatte die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Frist zunächst ausgeschlagen, so dass die Mutter des verstorbenen Ehemannes Erbin wurde. Als diese selbst kurz danach verstarb, traten die Enkel in die Erbfolge ein. Die überlebende Ehefrau machte nunmehr Ansprüche gegenüber den Enkeln geltend. Hierfür hatte sie einen Antrag an das Amtsgericht des letzten Wohnorts ihres verstorbenen Ehemannes gerichtet.

Das OLG entschied, dass das Gericht des letzten Wohnorts der verstorbenen Mutter des Ehemannes örtlich für die Auseinandersetzung zuständig sei. Maßgeblich sei hier der sogenannte erweiterte Gerichtsstand der Erbschaft. Danach können Klagen, bei denen es um die Feststellung eines Erbrechts geht, vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte – beispielsweise bei Ansprüchen gegen Erben oder einen Erbschaftsbesitzer, Ansprüchen aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen von Todes wegen sowie von Pflichtteilsansprüchen. Dies gilt auch, solange sich der Nachlass noch ganz oder teilweise im Bezirk des Gerichts befindet oder die vorhandenen Erben noch als Gesamtschuldner haften, was im vorliegenden Fall unstreitig gegeben war.

Hinweis: Zur Vermeidung von Verzögerungen empfiehlt sich, die Zuständigkeit des Gerichts im Vorfeld genau zu prüfen. Im konkreten Fall sind zwischen Antragstellung und Entscheidung des OLG drei Monate vergangen, in denen es lediglich um die Frage der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts ging.

Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 22.03.2021 – 17 AR 3/21

Thema: Erbrecht

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld: Wer mehrere direkt aufeinanderfolgende Angebote ignoriert, darf nur einmalig sanktioniert werden

Wer eine Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes durch sein Nichtbewerben auf angebotene Stellen riskiert, sollte dieses Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) unbedingt kennen.

Ein arbeitsloser Koch erhielt von der Agentur für Arbeit an einem Tag zwei Vermittlungsvorschläge; einen in ein Hotel im Schwarzwald sowie einen in ein Gasthaus in Sonthofen. Direkt einen Tag später erhielt er ein weiteres Stellenangebot für ein Klinikum in Meißen-Radebeul. Als der Koch sich auf keine der drei Stellen bewarb, erhielt er mit drei Bescheiden jeweils den Eintritt einer dreiwöchigen, einer sechswöchigen und einer zwölfwöchigen Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes. Dagegen klagte er. Und tatsächlich hatte sich die Arbeitsagentur nach Ansicht des BSG falsch verhalten.

Bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet werden, ist von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen. Das hat zur Folge, dass auch ein einheitliches versicherungswidriges Verhalten zu unterstellen ist. Und ein einheitliches Verhalten darf nicht mehrfach sanktioniert werden.

Hinweis: Werden also einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage mehrere Arbeitsangebote durch die Bundesagentur für Arbeit unterbreitet, ohne dass er sich auf eine dieser Stellen bewirbt, rechtfertigt dies nur eine Sperrzeit.

Quelle: BSG, Urt. v. 03.05.2018 – B 11 AL 2/17 R