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Schlagwort: Lebensumstände

Mehr als 1.600 EUR: Kindesunterhalt bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen

Die Frage nach Angemessenheit und Notwendigkeit stellt sich vor Gericht besonders oft, wenn es um Unterhaltsforderungen geht. Aus diesem Grund gibt es die Düsseldorfer Tabelle (DT), die seit 1962 als Leitlinie bei Unterhaltsfragen gilt. Seitdem wird sie stetig an die sich verändernden Lebensumstände angepasst, so auch hinsichtlich der Einkommensgruppen. Dieser Fall des Oberlandesgerichts München (OLG) zu einem sehr solventen, unterhaltspflichtigen Vater landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und wird in einer Frage auch wieder ans OLG zurückgehen.

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Umgang in Pandemiezeiten: Keine Pflicht zum Tragen eines MNS beim Umgang mit dem zweijährigen Kind

Ist nach der Trennung der Eltern der Umgang mit dem Kind geregelt, ergeben sich immer wieder besondere Fragen im Laufe der weiteren Entwicklung – sei es die der Kinder oder die der Lebensumstände. Das gilt natürlich auch seit Beginn der Pandemie. Welche Besonderheiten eine solche Entwicklung nach sich ziehen kann, hatte das Amtsgericht Köln (AG) hier zu beantworten.

Die Eltern hatten geregelt, wann der Vater sein zweijähriges, bei der Mutter lebendes Kind sehen kann. Da es sich bei dem Mann um einen Hotelbetreiber handelt, ist anzunehmen, dass dieser Punkt den Ausschlag für die Mutter gab, ihn beim Umgang mit dem Kind zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) aufzufordern. Der Vater erklärte ausdrücklich, im Umgang mit dem Kind jegliche Schutzvorschriften einzuhalten. Er werde in jedem Fall auch vorschriftmäßig eine Maske tragen, wenn er ein Geschäft betrete. Er sei zudem bereit, vor jedem Umgang einen Coronatest durchführen zu lassen. Im direkten Umgang – zum Beispiel in der Wohnung – sei er aber nicht bereit, eine Schutzmaske zu tragen.

Das AG stellte sich auf die Seite des Vaters. In seinem Alter kommuniziere das Kind ganz wesentlich über Mimik. Es müsse sehen, ob der andere beispielsweise unzufrieden oder erstaunt, glücklich oder entsetzt sei. Das ginge nicht, wenn eine Maske getragen werde. Von jedem Elternteil werde zunächst einmal angenommen, dass es verantwortungsbewusst mit seinen Kindern umgehe. Es gebe zudem keine Anzeichen dafür, dass dies bei dem Vater, um dessen Kind es im vorliegenden Fall ging, anders sei. Deshalb könne er auch nicht von vornherein verpflichtet werden, einen MNS zu tragen.

Hinweis: In Pandemiezeiten gelten viele besonderen Vorschriften, die zu beachten sind. Die Gerichte lehnen es aber bisher ab, darüber hinaus besondere Anforderungen an die Eltern bei der Ausübung des Umgangsrechts zu stellen.

Quelle: AG Köln, Beschl. v. 24.09.2020 – 332 F 85/20

Thema: Familienrecht

Keine Diskriminierung Behinderter: Fußballverein darf Bedingungen zur Herausgabe von Freikarten an Begleitpersonen stellen

Der Kampf um Gleichbehandlung ist für Menschen mit Behinderungen oftmals eine Schlacht an allen Fronten. Denn diese Welt ist nunmal von Menschen gemacht, die auf die Lebensumstände von Betroffenen zumeist nur von außen schauen. Dass jedoch nicht gleich jede gefühlte Ungleichbehandlung einer Diskriminierung im rechtlichen Sinne gleichkommt, zeigt der folgende Fall des Landgerichts München I (LG).

Ein fast zu 100 % erblindeter Mann, der Inhaber eines Schwerbehindertenausweises der Kategorie B war, buchte zwei Tickets für sich und seine Begleitperson für ein Fußballspiel über das Onlineportal einer Stiftung. Bei der Onlinebuchung musste er für das Ticket seiner Begleitperson 16,50 EUR entrichten, die er zunächst auch beglich, dann jedoch von dem Fußballverein zurückforderte. Schließlich verlangte er wegen einer Diskriminierung zudem Schmerzensgeld. Er meinte, dass der Verein Rollstuhlfahrer und Sehbeeinträchtigte nicht gleichbehandele. Während Rollstuhlfahrer für ihre Begleitperson ein Ticket für den Besuch eines Fußballspiels gratis erhalten könnten, habe er als Sehbehinderter für seine Begleitperson 16,50 EUR bezahlen müssen. Nun verlangte er knapp 2.000 EUR Schmerzensgeld, der Verein erstattete dem Mann jedoch lediglich die 16,50 EUR für das Ticket.

Das LG wies die Klage ab. Denn der Verein behandelte tatsächlich alle Begleitpersonen von Inhabern eines Behindertenausweises der Kategorie B gleich ohne Unterschied in der Art der Beeinträchtigung. Freikarten für Begleiter gäbe der Verein generell aber nur aus, wenn sie direkt bei der Geschäftsstelle des Vereins online oder analog bestellt werden und ein dort hinterlegtes Maximalkontingent noch nicht erschöpft sei. Diese Regelung für Freikarten gelte unterschiedslos für jede Person, die Inhaber eines Schwerbehindertenausweises der Kategorie B sei. Die bestehenden Einschränkungen – nach Buchungsart und Kontingent – seien nicht diskriminierend.

Hinweis: In diesem Fall hat der Fußballfan Pech gehabt. Eine Diskriminierung schied aus. Trotzdem sind eine ganze Reihe von Diskriminierungsklagen erfolgreich. Bei Fragen steht die Rechtskraft Ihres Vertrauens sicherlich zur Verfügung.

Quelle: LG München I, Urt. v. 05.11.2020 – 11 O 10306/20

Thema: Sonstiges

Elternunterhalt: Auch ein uneheliches Kind kann zu vorrangigen Verpflichtungen führen

Eltern sind generell berechtigt, im Bedarfsfall von ihren Kindern Elternunterhalt zu verlangen.

Dabei steht den Kindern immer eine besondere Berücksichtigung ihrer Lebensumstände zu, die nicht nur ihre aktuelle Situation, sondern auch die zukünftige einbezieht. Der Betrag, der dafür unberührt bleiben soll, wird als Selbstbehalt bezeichnet.

Verlangt ein Elternteil Unterhalt von seinem erwachsenen Kind, sind also dessen Lebensumstände für die Berechnung des eventuell zu zahlenden Unterhalts entscheidend. Ist das auf Unterhalt verklagte Kind verheiratet, steht diesem zum Bestreiten des eigenen Lebensunterhalts inklusive einer entsprechenden Altersvorsorge ein sogenannter erhöhter Selbstbehalt (Familienselbstbehalt) zu. Was passiert aber einem unverheirateten Kind, das von dem Sozialhilfedienst auf Unterstützung verklagt wird, der dessen Vater pflegt?

Generell ist eine nichteheliche Partnerschaft solange ohne Einfluss auf einen Unterhaltsanspruch der eigenen Eltern, wie aus der Partnerschaft kein Kind hervorgegangen ist. Denn schließlich haben nichteheliche Partner im Fall der Trennung keinen gegenseitigen Unterhaltsanspruch. Haben die Partner hingegen ein gemeinsames Kind, besteht zumindest für die ersten drei Jahre ein Anspruch auf einen entsprechenden Unterhalt. Dieser ist zwar der Höhe nach anders ausgestaltet als bei einem ehelichen Kind – er ist aber vorrangig vor dem Elternunterhalt zu berücksichtigen.

Doch auch nach Ablauf dieser ersten drei Lebensjahre des gemeinsamen Kindes kann ein Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Partners gegeben sein. Das ist aber die Ausnahme, die besondere Umstände beim Kind oder beim Partner und bei dessen Lage voraussetzt. Wenn diese vorliegen und entsprechend dargelegt werden, sind sie zu berücksichtigen und reduzieren den als Elternunterhalt zu zahlenden Betrag. Dabei kann die gemeinsam vereinbarte Betreuung des Kindes durch den dadurch erwerbsunfähigen Partner ausreichen, um den Unterhaltsanspruch des Lebenspartners zu bestätigen.

Hinweis: Fragen nach dem Elternunterhalt sind komplex. Es ist dringend anzuraten, sie nicht selber anzugehen, sondern sich kompetenten Rat einzuholen.

Quelle: BGH, Beschl. v. 09.03.2016 – XII ZB 693/14
Thema: Familienrecht