Eltern müssen ihrem Kind Unterhalt zahlen, bis es seine erste berufliche Ausbildung abgeschlossen hat. Doch dieses Recht der Kinder geht gleichsam mit deren Pflicht einher, den Bogen bei ihren Bemühungen und dem zeitlichen Rahmen nicht zu überspannen. Das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) musste im Folgenden darüber bestimmen, ob ein Kind seine Eltern auf Unterstützung verklagen muss, wenn es seinerseits einsichtig ist, dass Vater und Mutter ihm in dieser Angelegenheit nichts mehr schulden.
Wenn Eltern oder Großeltern für minderjährige Kinder Sparbücher anlegen, stellt sich gelegentlich die Frage, wem das Geld gehört. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) konnte anhand der folgenden – durchaus ungewöhnlichen – Konstellation mit hohen Geldbeträgen dazu Ausführungen machen, die auch für „Normalfälle“ gelten.
Erblasser können ihren Abkömmlingen den Pflichtteil nur in wenigen Ausnahmefällen entziehen. Ist das Kind beispielsweise sehr verschwenderisch oder überschuldet, hat der Erblasser die Möglichkeit, den Pflichtteil in guter Absicht zu beschränken. Dadurch wird der Pflichtteil nicht gekürzt, kann aber bestimmten Einschränkungen unterliegen, so dass das Vermögen vor Verschwendung, aber auch vor Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern geschützt ist.
Der Erblasser kann bestimmen, dass sein Kind nur Vorerbe wird und dass nach seinem Tod dessen gesetzlicher Erbe das ihm Hinterlassene oder den ihm gebührenden Pflichtteil als Nacherbe erhalten soll. Eine andere Möglichkeit für den Erblasser ist es, einen Testamentsvollstrecker für den Pflichtteil zu bestimmen. Das Kind erhält dann nur den jährlichen Reinertrag.
Voraussetzung dafür ist zum einen, dass der Erblasser in guter Absicht handelt, und zudem, dass sich der Abkömmling so verschwenderisch oder in solchem Maß überschuldet ist, dass dessen späterer Lebensunterhalt erheblich gefährdet ist. Dies ist nicht schon dann gegeben, wenn das Kind viel Geld ausgibt oder Privatinsolvenz angemeldet hat. Es muss vielmehr ein Hang zur zweck- und nutzlosen Vermögensverwendung bestehen oder mehr als bloße Zahlungsunfähigkeit.
Der Grund für die Pflichtteilsbeschränkung muss im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich angegeben und belegt werden. Die Beschränkung wird zudem unwirksam, wenn sich der Abkömmling zur Zeit des Erbfalls dauerhaft von dem verschwenderischen Leben abgewendet hat oder die den Grund der Anordnung bildende Überschuldung nicht mehr besteht.
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