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Schlagwort: Lebensversicherungsvertrag

Illoyalität: Einseitige Ausübung des Kapitalwahlrechts ist als versorgungsfeindlich anzusehen

Wie der regelmäßigen Leserschaft weitestgehend bekannt, werden bei einer Scheidung die innerhalb der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften hälftig geteilt. Besonderheiten gelten dabei für solche Lebensversicherungsverträge mit einem Wahlrecht. Eine solche Konstellation hatte im Folgenden auch das Berliner Kammergericht (KG) zu beurteilen.

Die Ehegatten hatten unter anderem einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, der bei Fälligkeit auf die Zahlung einer Rente gerichtet war. Beide vereinbarten eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich, nach der jeder den jeweiligen Lebensversicherungsvertrag für sich behalten solle. Den hierzu erforderlichen Notartermin sagte der Mann dann allerdings kurzfristig ab, übte stattdessen das versicherungstypische Kapitalwahlrecht aus und ließ sich das Guthaben auszahlen. Zwei Wochen später wurde der Scheidungsantrag zustellt. Damit unterlag nur noch das Anrecht aus dem Lebensversicherungsvertrag der Frau dem Versorgungsausgleich. Das Verhalten des Mannes nannte die Frau illoyal, und dass es grob unbillig sei, wenn nun der Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung ihres Lebensversicherungsvertrags durchgeführt werde. Schließlich habe man anderes besprochen und auch regeln wollen.

Das KG war da ganz auf Seiten der Geschädigten. Es ist nach der Rechtsprechung nicht vorgesehen und wäre auch gar nicht machbar, den Fall nun so zu behandeln, als hätte der Mann bezüglich seines Vertrags das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt. Denn die entsprechenden Versicherungsleistungen, die somit zu erbringen wären, sind zum einen kaum berechenbar und werden zum anderen auch ganz einfach nicht erbracht. Stattdessen ist diese Lage als grobe Unbilligkeit anzusehen. Das Gericht beließ der Frau deshalb – wie im Vorhinein zwischen den Ehegatten vereinbart – ihre Versicherung in vollem Umfang.

Hinweis: Das infolge der Ausübung des Kapitalwahlrechts zufließende Vermögen kann güterrechtlich bedeutsam sein. Deshalb sollte ein möglicher Zufluss nur unter fachlicher Beratung erfolgen.

Quelle: KG, Beschl. v. 02.03.2020 – 13 UF 184/19

Thema: Familienrecht

Versorgungsausgleich: Kinder als Begünstigte einer abgeschlossenen Rentenversicherung

Um die oftmals unzureichende gesetzliche Rente aufzustocken, ist es ratsam, zusätzlich private Altersvorsorge zu betreiben. Aber was gilt, wenn ein Ehegatte diesem Rat folgt und es zu Trennung und Scheidung kommt?

Eine der Möglichkeiten, private Altersvorsorge zu betreiben, besteht darin, einen Rentenversicherungsvertrag abzuschließen. Eine solche Form bildet ein Lebensversicherungsvertrag, der nach Erreichen eines bestimmten, fest vereinbarten Lebensalters die Zahlung einer Rente vorsieht. Mancher schließt diesen Vertrag zwar im eigenen Namen ab, bestimmt aber als Versicherten und damit Begünstigten einen Dritten – z.B. das eigene Kind. Diese Bestimmung kann direkt bei Vertragsabschluss oder auch erst später im Laufe der Vertragszeit erfolgen. Kommt es dann zu Trennung und Scheidung, stellt sich die Frage, wie sich diese Vorsorge auf das Scheidungsverfahren auswirkt.

Die Versorgungsanwartschaften, die ein Ehegatte in der Ehezeit erworben hat, sind zwischen den Ehegatten hälftig zu teilen. Diesem Prinzip folgend hat der andere Ehegatte Anspruch auf die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Guthabens aus dem Versicherungsvertrag. Begünstigter der Versicherung ist aber nicht immer der Ehegatte, sondern das Kind, sofern eine solche Bestimmung vorgenommen wurde. Das ist laut Rechtsprechung aber nur erheblich, wenn das Bezugsrecht nicht nur widerruflich, sondern unwiderruflich eingeräumt wurde. Denn besteht das Bezugsrecht nur widerruflich, kann es der Inhaber des Versicherungsvertrags jederzeit ändern – also auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens.

Hinweis: Macht ein Ehegatte geltend, der Vertrag sei im Rahmen der Auseinandersetzung anlässlich Trennung und Scheidung nicht zu berücksichtigen, da er einem Dritten das Bezugsrecht eingeräumt hat, ist dies nur dann von Bedeutung, wenn das Bezugsrecht unwiderruflich besteht und damit nicht mehr geändert werden kann. Besteht wie im Regelfall nur ein widerrufliches Bezugsrecht, so ist dies ohne Bedeutung.

Quelle: OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.03.2015 – 9 UF 27/15
Thema: Familienrecht