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Schlagwort: Leistungen

Kein Widerrufsrecht: Wer nach Beratung die Prozessvollmacht unterzeichnet, muss anwaltlichen Aufwand begleichen

Gerichtliche Streitigkeiten sind für die meisten Menschen belastend genug, da muss nicht noch Ärger mit dem eigenen Rechtsanwalt hinzukommen. Wenn man diesem aber nach einem Beratungsgespräch eine Prozessvollmacht unterschreibt, muss man damit rechnen, dass ein späterer Sinneswandel eine teure Angelegenheit werden kann – so geschehen im folgenden Fall des Amtsgerichts Brühl (AG).

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Inflationsausgleich in Elternzeit: Anspruch auf Nachzahlung, aber nicht auf Entschädigung

Dieses Urteil des Arbeitsgerichts Essen (ArbG) beantwortet die Frage, welche betrieblichen Leistungen Arbeitnehmern zustehen, deren Hauptleistungspflichten ruhen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie sich in Elternzeit befinden. Die betriebliche Leistung, die hier begehrt und verhandelt wurde, war die sogenannte Inflationsausgleichsprämie.

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Gekündigte Lebensversicherung: Vorsicht vor gleichzeitigem Widerruf der Bezugsberechtigung auf den Todesfall

Der Sinn einer Lebensversicherung besteht unter anderem darin, dass für den Fall des Todes des Versicherungsnehmers eine oder mehrere Personen berechtigt sein sollen, Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erhalten. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste die Frage klären, ob die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags durch den Versicherungsnehmer auch gleichzeitig den Widerruf der Bezugsberechtigung auf den Todesfall nach sich zieht.

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Coronabedingte Betriebsschließung: Betriebsschließungsversicherung greift nicht bei zu Vertragsabschluss unbekannten Erregern

Dass die Coronapandemie reichlich Anlass zu Klagen gibt, versteht sich von selbst – und zwar nicht nur im Privaten und Geschäftlichen, sondern folglich auch vor den Gerichten. Im Folgenden stand zur Debatte, ob eine Versicherung auch zur Leistung verpflichtet ist, wenn die konkreten Umstände der Leistung bei Vertragsabschluss noch gar nicht bekannt waren. Dies in Sachen Corona zu bewerten, war daher Aufgabe des Oberlandesgerichts Hamm (OLG).

Die Inhaberin einer Gaststätte in Gelsenkirchen hatte mit ihrem Versicherer vor Beginn der Coronapandemie Anfang 2020 einen Vertrag über eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Als ihre Gaststätte coronabedingt tatsächlich geschlossen werden musste, verlangte sie eine Entschädigungszahlung von der Versicherung.

Das sahen die Richter des OLG jedoch anders. Die Argumentation ist klar verständlich und fiel entsprechend kurz aus: Verspricht eine Betriebsschließungsversicherung Deckungsschutz für „nur die im Folgenden aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger (…)“ – wobei Covid-19 und Sars-Cov-2 nicht genannt werden -, besteht folglich auch kein Versicherungsschutz zu diesem neuartigen, bis dahin unbekannten Erreger.

Hinweis: Bei der Frage, welche Leistungen eine Versicherung zahlen muss, kommt es immer auf den abgeschlossenen Versicherungsvertrag an. Häufig reicht bereits ein Blick in den Vertrag, um zu sehen, ob Ansprüche bestehen oder nicht.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 15.07.2020 – 20 W 21/20

Thema: Sonstiges

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Das Risiko eines Unfalles kann – neben der gesetzlichen Unfallversicherung, die für Arbeits- und Wegeunfälle gilt – auch durch einen private Unfallversicherung abgesichert werden. Dabei muss es sich nicht um einen Arbeitsunfall handeln, sondern es können auch andere Unfallrisiken versichert werden.

Vor allem sind Leistungen bei Invalidität versichert. Invalidität liegt vor, wenn der Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geführt hat. Der Invaliditätsgrad wird nach festen Prozentsätzen bestimmt („Gliedertaxe“). Die Berechnung erfolgt auf Basis der versicherten Summe. Gegebenenfalls ist eine sog. progressive Invaliditätsstaffel vereinbart, welche die Leistung bei mehreren Beeinträchtigungen erhöht. Maßgeblich sind die Versicherungsbedingungen im Vertrag, die im Einzelfall genau zu prüfen sind.

Wichtig für den Anspruch auf eine Versicherungsleistung ist in jedem Fall, dass die Invalidität spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist und spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten auch ärztlich festgestellt und geltend gemacht wird. Spätfolgen einer Verletzung sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Auf diese Fristen ist bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Versicherer dringend zu achten. Gerne unterstützen wir Sie in solchen Fällen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber Ihrem Versicherer.

Versicherungsrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

    Peter Kania

  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

    Rainer Tschersich

  • Kati-Kirschstein-Rechtsanwältin

    Kati Kirschstein

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Gesetzliche Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Versicherungspflichtig sind insbesondere Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer und Auszubildende). Versicherungspflichtig sind aber auch einige selbständig Tätige, so z.B. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, oder auch Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Im Einzelfall ist, wenn die Rentenversicherung mit Beitragsforderung an den Betroffenen herantritt, daher genau zu prüfen, ob ein Tatbestand der Versicherungspflicht gegeben ist oder nicht.

Von der Versicherungspflicht können bestimmten Personengruppen auch befreit werden, beispielsweise Beschäftigte und selbständig Tätige, die gesetzliche Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Hierunter fallen beispielsweise Rechtsanwälte, die über das jeweilige Versorgungswerk im Alter abgesichert sind. Jedoch gilt dies nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beispielsweise nicht für sog. Syndikus-Anwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern angestellt sind.

Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Leistungen umfassen zunächst Renten. Es gibt Renten wegen Alters, Renten für Hinterbliebene (Witwen/Witwer, Waisen), Renten wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit.

Außerdem gewährt die Rentenversicherung Teilhabeleistungen. Das sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um den Auswirkungen einer Krankheit oder einer Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit entgegenzuwirken und dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern. Während solcher Leistungen besteht Anspruch auf Übergangsgeld.

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

  • teilweise erwerbsgemindert sind,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und
  • vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Außerdem müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst müssen drei der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Pflichtbeitragszeiten belegt sein (sog. Drei-Fünftel-Regelung). Das ist der Fall, wenn in 36 von 60 Monaten mindestens für jeweils einen Tag Beitragspflicht bestand. Des Weiteren muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein, die in der Regel fünf Jahre beträgt.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

  • voll erwerbsgemindert sind,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und
  • vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts darüber hinaus auch, wer zwar noch drei bis sechs Stunden arbeiten kann, für den jedoch der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist (sog. Arbeitsmarktrente). Der Teilzeitarbeitsmarkt gilt als verschlossen, wenn der Rentenantragsteller erwerbsgemindert und arbeitslos ist und ihm innerhalb eines Jahres auch kein seinem Gesundheitszustand entsprechender Arbeitsplatz vermittelt werden kann.

Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gilt dasselbe wie bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente.

Rente wegen Berufsunfähigkeit

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Umfang der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Wird Ihr Rentenantrag abgelehnt, vertreten wir Ihre Interessen zunächst im Widerspruchsverfahren. Die von der Rentenversicherung eingeholten Gutachten müssen besonders kritisch betrachtet werden, da die Gutachter der Rentenversicherer oft zu strenge Maßstäbe anlegen, die den Beeinträchtigungen der Betroffenen sozialmedizinisch nicht gerecht werden.

Kann die Rentenversicherung außergerichtlich nicht davon überzeugt werden, dass ein Fall der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit tatsächlich vorliegt, vertreten wir Sie auch im anschließenden Klageverfahren. Häufig führt erst die Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen zum gewünschten Erfolg. Im Sozialgerichtsprozess kann auch beantragt werden, dass ein von Ihnen benannter Arzt als Gutachter gehört wird. Die Stellung des richtigen Beweisantrags kann entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein.

Carola König

T. 0202-38902-18

koenig@kania-partner.de

Sozialrecht und Rentenrecht
  • Rechtsanwalt Peter Kania

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  • Rechtsanwalt Rainer Tschersich

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  • Rechtsanwalt Ingo Losch

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