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Schlagwort: letztwillige Verfügung

Ernstlichkeit des Testierwillens: Fehlende notarielle Beurkundung lässt nicht automatisch auf Entwurfscharakter schließen

Neben der Eigenhändigkeit bei der Errichtung eines privatschriftlichen Testaments ist auch erforderlich, dass der Erblasser das Dokument auch mit dem Willen errichtet, eine letztwillige Verfügung erstellen zu wollen. Beispielsweise ist der handschriftliche Entwurf eines Testaments noch keine wirksame letztwillige Verfügung. Mit der Frage, ob es sich um einen erkennbar letzten Willen oder nur um den Entwurf eines solchen handelte, musste sich das Oberlandesgericht Hamm (OLG) auseinandersetzen.

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Vergütung des Testamentsvollstreckers: Erst mit Ende der Verwaltungstätigkeit ist die Bezahlung fällig

Einem Testamentsvollstrecker steht gegen die Erben ein Anspruch auf Aufwendungsersatz für seine Tätigkeit zu. Häufig werden – wie im vorliegenden Fall – in einer letztwilligen Verfügung durch den Erblasser Angaben dazu gemacht, auf welcher Grundlage diese Vergütung erfolgen soll. Das Landgericht Köln (LG) musste beurteilen, ob der beauftragte Notar von den erteilten Vorgaben abweichen darf und wann nicht.

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Grenzüberschreitende Testamentserrichtung: Welche Hinweise bei lediglich stillschweigender Wahl für das anzuwendende Länderrecht sprechen

Für Eheleute unterschiedlicher Nationalität, die ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag errichten wollen, stellt sich die Frage, welches nationale Recht auf die letztwillige Verfügung Anwendung finden soll. Die europäische Erbrechtsverordnung sieht dabei sowohl die ausdrückliche Wahl des anwendbaren Rechts als auch eine nur stillschweigende Wahl vor. Letztere ist anhand der konkreten Umstände im Einzelfall zu ermitteln, was im Folgenden Aufgabe des Oberlandesgerichts München (OLG) war.

Die Erblasserin, eine deutsche Staatsangehörige, war mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, der bereits vorverstorben war. Zum Zeitpunkt der Errichtung von zwei jeweils eigenhändigen und unterschriebenen Urkunden mit der Überschrift „Gemeinschaftliches Testament“ lebten die Eheleute bereits seit längerer Zeit in Deutschland. In den wortgleichen Verfügungen von Todes wegen wurde festgehalten, dass diese wechselseitig verbindlich sein sollten und nur zu Lebzeiten gemeinschaftlich hätten aufgehoben werden können. Im Streitfall ging es um die Wirksamkeit einer späteren von der Erblasserin errichteten abweichenden Verfügung von Todes wegen.

Die Frage nach der Anwendbarkeit des deutschen Rechts oder alternativ des österreichischen Erbrechts war deshalb von entscheidender Bedeutung, weil das österreichische Erbrecht im Gegensatz zum deutschen Erbrecht keine Bindungswirkung von gemeinschaftlichen Testamenten kennt. Hätten die Eheleute ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart, dass österreichisches Recht Anwendung finden soll, hätte die Erblasserin ohne weiteres noch eine neue Verfügung von Todes wegen treffen können, nachdem ihr Ehemann vorverstorben war.

So aber kam das OLG hingegen zu dem Ergebnis, dass die Erblasserin keine abweichende Verfügung von Todes wegen mehr habe treffen können, da auf den vorliegenden Fall deutsches Erbrecht Anwendung findet. Die Auslegung im Einzelfall ergab, dass die Eheleute stillschweigend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen sind. Hierbei spielte zum einen eine Rolle, dass die Eheleute zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Für die stillschweigende Wahl deutschen Rechts sprach nach Ansicht des OLG zum anderen auch, dass die Erblasser in dem Testament Begriffe verwendeten, die auf deutsches Erbrecht hinwiesen. Darüber hinaus war die gemeinsame Nachlassplanung nur bei der Anwendbarkeit deutschen Rechts zu verwirklichen.

Hinweis: Zur Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Auslegung von Verfügungen von Todes wegen empfiehlt sich im grenzüberschreitenden Bereich immer eine ausdrückliche Regelung dazu, welches Recht auf die Verfügung Anwendung finden soll.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 24.08.2020 – 31 Wx 241/18

Thema: Erbrecht

Wirksamkeit eines Testamentsentwurfs: Es liegt kein rechtmäßiges Testament vor, wenn das Schriftstück Regelungslücken aufweist

Handschriftliche Testamente können trotz ungewöhnlicher Form oder Formulierung gültig sein. Warum in derlei Fällen jedoch stets ermittelt werden muss, ob der Erblasser wirklich eine letztwillige Verfügung verfassen wollte, zeigt einmal mehr der folgende Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG).

Eine Frau legte ein Schriftstück vor, das die Erblasserin mit „Entwurf“ überschrieben hatte, und machte geltend, dadurch wirksam als Miterbin eingesetzt worden zu sein.

Das OLG lehnte dies jedoch ab. Es stellte klar, dass ein vom Erblasser selbst als Entwurf bezeichnetes Schriftstück durchaus ein gültiges Testament sein kann, wenn das Schriftstück nach dem feststellbaren Willen des Erblassers als wirksame Verfügung von Todes wegen gelten soll. In diesem Fall war in dem Schriftstück jedoch eine Reihe von Regelungen – wie die Bestimmung des Ersatzerben und von Vermächtnisnehmern – offengelassen, die ein gültiges Testament enthalten sollte. Zudem sprach nach Ansicht des Gerichts für einen bloßen Entwurfswillen der Erblasserin, dass kein Datum angegeben war und das Schriftstück auch nicht die Unterschrift der Erblasserin aufwies, sondern nur eine sogenannte Paraphe (ein Namenskürzel).

Hinweis: Um Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, für die Endversion einer letztwilligen Verfügung eine klare Bezeichnung zu verwenden und vorherige Entwürfe zu vernichten.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.08.2019 – 10 W 38/19

Thema: Erbrecht

Selbstverfasstes Testament: Fehlt es der Erbenbestimmung an Eindeutigkeit, steht der letzte Wille auf wackeligen Füßen

Bei selbstverfassten Testamenten kommt es immer wieder vor, dass Formulierungen gewählt werden, die rechtlich nicht korrekt oder nicht eindeutig genug sind. Die ungewollte Folge: Die Bestimmungen sind unwirksam.

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichtet, in dem es Folgendes festlegte: „Wir bestimmen gegenseitig, dass der Überlebende der Alleinerbe des Verstorbenen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt verstorbenen Ehegatten soll derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, der Alleinerbe sein.“ Nach dem Tod des Ehemannes kümmerte sich dessen Bruder um die Frau und half unter anderem bei der Organisation der Beerdigung. Der Bruder der Frau wiederum trat dem entgegen und führte an, dass der Bruder des Mannes die Frau nicht gepflegt habe und er selbst sie auch durch Besuche und Telefonate unterstützt habe.

Das Gericht sah die Bestimmung im Testament als unwirksam an. Sowohl die Begriffe der „Pflege“ und des „Begleitens“ als auch der Zeitraum, auf den sich dies beziehen sollte, waren unklar. Da der Bruder des Mannes die Frau nur allgemein unterstützt hatte, kam er nach jeglicher Deutung nicht als Alleinerbe in Frage.

Hinweis: Der Erblasser muss seine Erben in der letztwilligen Verfügung selbst bestimmen. Der Erbe muss zwar nicht namentlich genannt sein, er muss aber zumindest anhand des Inhalts der Verfügung zuverlässig festgestellt werden können – gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen. Bei der Formulierung empfiehlt es sich, rechtskundigen Rat einzuholen, damit der letzte Wille auch tatsächlich wunschgemäß umgesetzt werden kann.

Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 14.11.2016 – 2 Wx 536/16

Thema: Erbrecht