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Schlagwort: letztwilliger Verfügungen

Wiederentflammte Liebe: Ein im ersten Ehevertrag geschlossener Erbverzicht wird durch eine erneute Heirat unwirksam

Trennen und versöhnen sich Paare im Laufe des Lebens, kann es hinsichtlich der erbrechtlichen Angelegenheiten zu Unklarheiten kommen, da bestehende Vereinbarungen und Testamente häufig vergessen und der neuen Lebenssituation nicht angepasst werden.

Ein Ehepaar hatte aufgrund von Schwierigkeiten innerhalb der Beziehung einen Ehevertrag geschlossen, in dem es einen Erbverzicht vereinbarte. Einige Jahre nach der Scheidung heiratet es jedoch erneut. Nach dem Tod des Mannes beantragten die Witwe und ihre Tochter einen Erbschein. Diesen lehnte das Gericht jedoch mit dem Hinweis auf den vereinbarten Erbverzicht ab. Dagegen erhoben die beiden Klage.

 

Das Gericht wies darauf hin, dass die Eheleute in der Vormerkung des notariellen Vertrags ausdrücklich die Motivation für die Regelungen festgehalten und bestimmt hatten, dass sie „sowohl für die Zeit, in der wir in Zukunft getrennt leben sollten, als auch den Fall der Ehescheidung“ gelten sollten. Da sie erneut geheiratet hatten, verlor der vereinbarte Erbverzicht an Bedeutung.

Hinweis: Ändert sich das Verhältnis zwischen (Ehe-)Partnern, sollte immer auch daran gedacht werden, ob dies nicht auch eine Änderung bereits geschlossener Vereinbarungen oder letztwilliger Verfügungen erforderlich macht. 

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.02.2017 – I-3 Wx 16/17

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