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Schlagwort: LG Düsseldorf

Betriebsschließungsversicherung muss zahlen: Bei unklar definierter Klausel zu neu entstehenden Krankheiten ist deren Ausschluss hinfällig

Nicht nur der, der schreibt, bleibt. Auch der, der es auf sich nimmt, das Geschriebene sorgfältig zu prüfen, kann in vielen Fällen auf der Gewinnerseite stehen – so wie im folgenden Fall, in dem Barbetreiber aus der Düsseldorfer Altstadt vor dem Landgericht Düsseldorf (LG) gegen ihre Versicherung gewonnen haben.

Zwei Betreiber von drei bekannten Bars in der Düsseldorfer Altstadt hatten in den Jahren 2017 und 2018 Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen. In den Bedingungen der Versicherungen heißt es: „Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall, dass von der zuständigen Behörde (…) der versicherte Betrieb geschlossen wird (…).“ Bei den aufgezählten Krankheiten und Krankheitserregern war das Virus SARS-CoV2 dabei natürlich nicht aufgeführt. Als die Betreiber dann ihre drei Bars im Frühjahr 2020 schließen mussten, verlangten sie von der Versicherung dennoch 75 % des Tagesumsatzes des Vorjahres für 30 Tage – also für den vereinbarten Versicherungszeitraum.

Das LG hat die Versicherung in der Tat zur Zahlung von rund 765.000 EUR verurteilt. Der Versicherungsschutz bestand, auch wenn der Erreger SARS-CoV2 noch nicht in der Liste der im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Krankheiten aufgenommen war. Die Klausel in den Versicherungsbedingungen war nämlich unwirksam, weil nicht klar genug herausgestellt war, dass der Versicherungsschutz für neu entstehende Krankheiten ausgeschlossen sei.

Hinweis: Jeder Versicherungsvertrag ist anders. Sind auch Sie von einer coronabedingten Betriebsschließung betroffen gewesen, sollten Sie den Versicherungsvertrag dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zur Prüfung überlassen.

Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 19.02.2021 – 40 O 53/20

Thema: Sonstiges

Abgasskandal II: Schadensersatzanspruch durch unzulässige Abschaltvorrichtung nach erfolgtem Softwareupdate

Wer der Meinung ist, dass in Sachen Abgasskandal nach einem rechtmäßigen Softwareupdate alles in Butter sei, der irrt. Denn auch hier wartet die moderne Technik mit so einigen Tücken auf, wie auch das Landgericht Düsseldorf (LG) kürzlich feststellen musste.

Bei einem VW Tiguan 2.0 TDI wurde ein mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmtes Softwareupdate aufgespielt. Allerdings funktionierte die Abgasreinigung auch nur bei Temperaturen zwischen 10 °C und 32 °C. Unter 10 °C, über 32 °C und ab einer Höhe von 1.000 Metern funktionierte die Abgasreinigung wiederum nicht.

Das LG verurteilte die VW AG deshalb dazu, dem betroffenen Käufer den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) für den von ihm erworbenen VW Tiguan 2.0 TDI zu erstatten und das Fahrzeug zurückzunehmen. Das Gericht hat festgestellt, dass das Fahrzeug des Klägers vom sogenannten Dieselabgasskandal betroffen war. Zwar hat die VW AG das mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmte Softwareupdate bei dem Fahrzeug aufgespielt. Allerdings ist die Abgasreinigung durch das Update dergestalt programmiert worden, dass sich das beschriebene sogenannte „Thermofenster“ ergibt. Nach Auffassung der Kammer hätte die VW AG den Kläger aber über diese Einschränkungen bei der Abgasreinigung informieren müssen. Weil eine Aufklärung über die vorhandenen Abschaltvorrichtungen nicht erfolgt ist, wurde dem Käufer ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zugesprochen.

Zum einen war der Käufer durch den Kauf eines mangelhaften Fahrzeugs ohne vorherige umfassende Aufklärung in seiner Entscheidungsfreiheit geschädigt worden, zum anderen hielt das Gericht das Aufspielen des Software-Updates nicht für ausreichend. Aufgrund der durch das Thermofenster gegebenen Einschränkungen bei der Abgasreinigung verfügt das Fahrzeug auch nach dem Update über eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der europäischen Vorschriften.

Hinweis: Dass die VW AG ihr Vorgehen seit Bekanntwerden des Abgasskandals mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt hat, war für die Entscheidung der Kammer im Ergebnis ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Abgaswerte nunmehr eingehalten werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 
  
 
Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 31.07.2019 – 7 O 166/18

Thema: Verkehrsrecht

Kein Sachmangel: Wer ein Boxspringbett ohne fixierenden Bettrahmen wählt, muss mit verrutschenden Matratzen leben

Loriots Bettenkauf ist ein Klassiker der TV-Unterhaltung, und scheinbar wird das Probeliegen in einem Betten- bzw. Matratzengeschäft heute nicht mehr ohne weiteres in Erwägung gezogen. Womöglich wäre den Klägern des folgenden Falls dadurch einiger Ärger erspart geblieben, oder aber sie hätten sich über die Beschaffenheit ihres Betts gründlicher erkundigen müssen. So aber zogen sie erfolglos bis vor das Landgericht Düsseldorf (LG).

Ein Ehepaar wollte den gezahlten Kaufpreis von 1.499 EUR zurückerhalten, weil in ihrem neu erworbenen Boxspringbett mit einer Größe von 160 x 200 cm und zwei getrennten, motorisiert verstellbaren Liegeflächen die Matratzen auseinanderrutschten. Es bildete sich eine Ritze, da bei einem Boxspringbett mit getrennten Matratzen ebensolche nicht wie bei herkömmlichen Betten durch Seitenwände gegen ein Verrutschen gesichert sind.

Das LG verneinte jedoch das Vorliegen eines Sachmangels. Die Liegeprobe eines Sachverständigen hatte auch bei teils heftigen Bewegungen ergeben, dass die Matratzen zwar leicht schwingen, aber in ihrer Position verbleiben und nicht verrutschen. Die Richter meinten, dass es offensichtlich sei, dass eine Matratze in einem Bettkasten besser gegen Verrutschen gesichert ist als bei einem Boxspringbett. Dies beruhe jedoch nicht auf Mängeln der Konstruktion. Vielmehr stelle sich das als notwendiger Nachteil dar, der dem Vorteil einer den Einstieg behindernden Seitenwand als Kehrseite der Medaille gegenüberstehe.

Hinweis: Eine Kaufsache ist dann frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Und genau das war auch hier der Fall gewesen.

Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 09.05.2019 – 19 S 105/17

Thema: Sonstiges

Irreführende Werbung: Bei einem „kostenlosen Girokonto“ muss auch die EC-Karte gebührenfrei erteilt werden

Wieder einmal ein Fall von irreführender Werbung, dieses Mal für ein angeblich kostenloses Girokonto.

Eine Bank warb mit einem kostenlosen Girokonto. Zwar erhob sie in der Tat keine Kontoführungsgebühren, verlangte jedoch für die Ausstellung einer EC-Girokarte ein jährliches Entgelt von 10 EUR. Genau dagegen ging eine Wettbewerbszentrale vor, denn die EC-Karte ist für die Auszahlung an Geldautomaten, die Nutzung von SB-Terminals und das Drucken von Kontoauszügen – also Grundlagen der Kontoführung – bekanntlich zwingend erforderlich. Auch das Gericht beanstandete daher den Hinweis auf ein „kostenloses Girokonto“ wegen der Jahresgebühr für die EC-Karte als irreführend und untersagte der Bank die Werbung mit einem „kostenlosen“ Girokonto.

Hinweis: Die Werbung war irreführend. Und letztendlich gilt dieses Urteil für andere Gegenstände und Verträge auch – wenn etwas als kostenfrei beworben wird, muss es das auch sein.

Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 06.01.2017 – 38 O 68/16

Thema: Sonstiges

Endlich entschieden: Kettenrauchender Mieter darf in seiner Wohnung bleiben

Dieser Fall eines Kettenrauchers ging durch alle Medien und dürfte nun endgültig einen Abschluss gefunden haben.

Eine Vermieterin warf ihrem stark rauchenden Mieter vor, er habe sich durch seine Raucherei vertragswidrig verhalten. Insbesondere seien im Mietshaus Belästigungen durch den Zigarettengestank vorhanden gewesen. Deshalb hatte die Vermieterin dem dauerrauchenden Mieter gekündigt. Als dieser nicht freiwillig auszog, legte die Vermieterin eine Räumungsklage ein. Nachdem das Gericht 13 Zeugen gehört hatte, konnten die Beeinträchtigungen durch Zigarettengestank im Treppenhaus nicht auf ein vertragswidriges Verhalten des rauchenden Mieters zurückgeführt werden. Damit war kein Kündigungsgrund gegeben; der Mieter darf in der Wohnung bleiben.

Hinweis: Die gegenseitige Rücksichtnahme, insbesondere in Mietshäusern, kann viele Streitigkeiten vermeiden. Doch daran halten sich leider nicht alle Bewohner. In jedem Fall gilt: Soll einem Mieter wegen starker Raucherei gekündigt werden, muss dieses Verhalten auch bewiesen werden können.

Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 28.09.2016 – 23 S 18/15

Thema: Mietrecht

Katar als „Krebsgeschwür“: Kritik an öffentlichen Missständen muss nicht auf die mildeste Äußerungsform zurückgreifen

Die Grenze zwischen Beleidigung und Meinungsäußerungsfreiheit ist nicht immer ganz einfach zu ziehen.

In einem vom Landgericht Düsseldorf (LG) entschiedenen Fall ging es um die Klage des offiziellen Fußballverbands des Staates Katar gegen ein früheres Mitglied des Exekutivkomitees der FIFA. Dieses hatte in einem Radio-Interview gesagt: „Ich habe immer klar gesagt, dass Katar ein Krebsgeschwür des Weltfußballs ist.“ Der beleidigte Verein zog vor Gericht und verlangte die Unterlassung. Das LG wies die Klage ab. Zwar bejahte es das Vorliegen einer Beleidigung, diese war jedoch vom Recht der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz gerechtfertigt. Lediglich die Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft nach Katar sei kritisiert worden. Insbesondere ist der Vergleich mit einem Krebsgeschwür keine Schmähkritik. Ganz klar habe nicht die Diffamierung, sondern die Rechtmäßigkeit und Überprüfung der Vergabeentscheidung für die Fußballweltmeisterschaft 2022 im Vordergrund gestanden. Und wer Kritik an öffentlichen Missständen übt, ist nicht auf das mildeste Mittel zur Verdeutlichung seines Standpunkts beschränkt.

Hinweis: Beleidigungen und Verleumdungen müssen immer im Zusammenhang des Gesagten gesehen werden. Dieselbe Aussage kann in einem anderen Gesamtzusammenhang strafbar sein und auch eine Unterlassungsklage rechtfertigen.

Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 19.04.2016 – 6 O 226/15
Thema: Sonstiges

Verschwundener Steinway: Reparateur haftet für überlassene Sache

Nimmt ein Reparaturbetrieb einen Gegenstand an, muss er auch darauf achtgeben. Das gilt auch dann, wenn die Werkstatträume später anderweitig weitervermietet werden.

Ein Musikpädagoge übergab einem Einzelhandelskaufmann seinen Steinway-Flügel B 211 aus dem Jahre 1908 zur Reparatur. Der Kaufmann hatte Räume im Steinway-Haus in Düsseldorf angemietet. Allerdings konnten die beiden sich nicht über den Umfang und die Kosten der Reparatur einigen. Trotzdem blieb der Flügel zunächst in der Werkstatt des Kaufmanns. Dieser übergab dann später die Räume an ein anderes Unternehmen. Der Flügel verblieb dort. Zwei Jahre später forderte der Musikpädagoge den Flügel dann zurück – der war mittlerweile allerdings verschwunden. Daraufhin verklagte er den Kaufmann auf Herausgabe und hilfsweise auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.000 EUR.

Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Denn der Kaufmann hat das Verschwinden des Flügels zu vertreten. Er hätte die neue Inhaberin der Geschäftsräume ausdrücklich auf das Kundeneigentum an dem Flügel hinweisen müssen. Außerdem hätte er dem Musikpädagogen die Abgabe der Räume mitteilen müssen.

Hinweis: Letztendlich hat der Kaufmann noch viel Glück gehabt. Wäre der Flügel nicht beschädigt gewesen, hätte er sogar einen noch wesentlich höheren Schadensersatz leisten müssen.

Quelle: LG Düsseldorf, Urt. v. 07.01.2016 – 1 O 68/14

Thema: Mietrecht