Ist ein Flug verspätet oder fällt er ganz aus, gibt es Entschädigungsleistungen. Zu dieser Problematik hat nun das Landgericht Frankfurt am Main (LG) ein neues Urteil gefällt. Knackpunkt war hierbei, dass der Kläger nicht nur eine Ausgleichsleistung verlangte, sondern zudem Ersatz für die Kosten von Alternativflügen und Unterbringung.
Der Fall zum Netzumgang mit Renate Künast schlug zu Recht große Wellen. Nach einem Urteil zu Hasskommentaren im Netz und deren zweifelhafter Interpretation der zuständigen Berliner Richter kam es nun beim Landgericht Frankfurt am Main (LG) zu einem Urteil, das auf weitaus mehr Verständnis stößt – und zwar in Sachen korrekten und vollständigen Zitierens.
Im Jahr 1986 war Frau Künast Mitglied des Berliner Abgeordnetenhauses. Im Rahmen einer Debatte über Gewalt gegen Kinder in Familien machte sie einen Zwischenruf auf eine Zwischenfrage eines CDU-Abgeordneten. Dieser hatte eine andere Abgeordnete gefragt, wie diese zu einem Antrag der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern aufzuheben. Laut Protokoll der Debatte lautete Frau Künasts Zwischenruf: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist.“ Im März 2019 veröffentlichte der Betreiber eines einschlägig als rechts bekannten Blogs auf Facebook einen Post mit einem Bild der Politikerin. Daneben war als Text eingefügt: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.“ Unter diesem Beitrag wurden viele Kommentare mit herabsetzendem Inhalt abgegeben. Dagegen zog die Politikerin mit einem Eilantrag vor Gericht – und in diesem Fall endlich mit Erfolg.
Das LG betonte, dass es unzulässig sei, den Eindruck zu erwecken, die Klägerin habe die Äußerung in dieser Weise getätigt. Bei dem geposteten „Zitat“ handelte es sich daher durchaus um eine falsche Tatsachenbehauptung. Der Durchschnittsbetrachter versteht die neben dem Bildnis abgebildete Aussage im Gesamtkontext so, als habe Frau Künast das erklärt. Dieser hervorgerufene Eindruck ist jedoch nachweislich falsch. Das Unterschieben dieses falschen Zitats verletzte die Politikerin in ihrem Persönlichkeitsrecht. Außerdem wurde nicht darüber aufgeklärt, dass der Zwischenruf im Rahmen einer politischen Debatte stattfand und bereits über 30 Jahre zurücklag.
Hinweis: Es darf durch ein Zitat nicht der Eindruck entstehen, jemand habe etwas geäußert, was er gar nicht gesagt hat. Deshalb konnte die Politikerin die Untersagung eines Falschzitats verlangen.
Quelle: LG Frankfurt a.M., Urt. v. 05.12.2019 – 2-03 O 194/19
Zu einem Nachlass gehören nicht nur Gegenstände oder Geld, sondern auch Forderungen. Auch diese gehen grundsätzlich im Erbfall auf die Erben über. Bei Forderungen auf Schmerzensgeld kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalls an, so wie im folgenden Fall des Landgerichts Frankfurt am Main (LG).
Ein Mann hatte seine Schwiegermutter und einen 93-jährigen Bekannten mit dem Auto abgeholt. Er wurde bei der Fahrt ohnmächtig und prallte gegen einen Baum. Der 93-jährige Mann erlitt zahlreiche Verletzungen, musste mehrfach operiert werden und verstarb schließlich nach einiger Zeit in der Kurzzeitpflege. Seine Erben forderten nun vom Fahrer (und Halter) des Fahrzeugs und seiner Versicherung Schmerzensgeld von 90.000 EUR.
Das LG stellte zunächst klar, dass der Anspruch auf Schmerzensgeld im Wege der Universalsukzession auf seine Erben übergeht, die dann zu einer gemeinschaftlichen Geltendmachung von Nachlassforderungen berechtigt sind. In diesem Fall sprachen sie dann dem 93-jährigen Mann und damit seinen Erben ein Schmerzensgeld von 50.000 EUR zu, da den nicht angeschnallten Mann ein Mitverschulden traf.
Hinweis: Nicht jeder Schmerzensgeldanspruch kann vererbt werden. Schmerzensgeldansprüche aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen stehen Erben beispielsweise nicht zu, da die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes in diesen Fällen nur beim Verstorbenen erreicht werden kann. Auch in Konstellationen, in denen der Tod unmittelbar nach dem Unfall eintrat, wurde in der Vergangenheit ein Schmerzensgeldanspruch von der Rechtsprechung abgelehnt, da das Opfer nicht (mehr) gelitten habe.
Quelle: LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.07.2019 – 2-24 O 246/16
Mit der Mietpreisbremse soll die Anhebung der Mieten verringert werden. Die Landesgesetzgeber dürfen für bestimmte Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt festlegen, dass die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigt. Doch ganz so einfach, wie es sich manche Gesetzgeber gemacht haben, geht das Ganze wohl nicht.
Ein Mann hatte im Jahr 2016 eine Wohnung in Frankfurt am Main gemietet. Dann war ihm die Miete doch zu hoch, so dass er klagte. Die Wohnung lag in einem entsprechenden Gebiet, in dem die Mietpreisbremse nach einer Verordnung des Landesgesetzgebers galt. Aber: Die hessische Mietbegrenzungsverordnung ist nicht ordnungsgemäß begründet worden und daher unwirksam. Denn nach dem Gesetz ist zwingend eine Begründung durch die Landesregierung erforderlich, an der es hier fehlte. Die Bestimmung und Abgrenzung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bedürfen einer sorgsamen Prüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, um auf diese Weise den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Eigentumsschutzes Rechnung zu tragen.
Hinweis: Wieder einmal wurde eine sogenannte Mietpreisbremse für rechtswidrig erklärt. Um bezahlbaren Wohnraum zu schaffen, wird wohl nur eins helfen, nämlich die Anreize für den Wohnungsbau zu erhöhen.
Quelle: LG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.03.2018 – 2-11 S 183/17
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