Schlagwort: LG Hagen

Erbschaft für den Enkel: Trotz gültiger Enterbung des Sohns hat dessen Sohn einen Pflichtteilsanspruch

In besonderen im Gesetz genannten Ausnahmefällen kann ein Abkömmling nicht nur enterbt werden, es kann ihm auch der Pflichtteil entzogen werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Kinder dieses Abkömmlings nicht selbst einen Pflichteilsanspruch geltend machen können.

Ein Mann hatte seine beiden Söhne durch ein notarielles Testament enterbt und ihnen auch wirksam den Pflichtteil entzogen, da sie mehrfach straffällig geworden waren. Als Erben setzte er im Testament seine Lebensgefährtin und seinen Bruder ein. Der eine Sohn verstarb kinderlos. Der andere war wegen gefährlicher Körperverletzung gegen den Erblasser verurteilt worden. Nach dem Tod des Erblassers machte jedoch dessen Enkel – Kind des enterbten, noch lebenden Sohns – seinen Pflichtteil geltend.

Das Gericht stellte zum einen klar, dass der Enkel den Pflichtteil verlangen konnte, da dieser seinem Vater entzogen worden war. Diese Entziehung war aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung auch durchaus wirksam. Um den Pflichtteilsanspruch geltend zu machen, war es zudem nicht erforderlich nachzuweisen, dass der Enkel der biologische Sohn und damit auch der biologische Enkel des Verstorbenen war – es reichte vielmehr der Nachweis der rechtlichen Abstammung durch Anerkennung der Vaterschaft aus.

Von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Enterbung des näheren Abkömmlings – also des Sohns – zum Einrücken des entfernteren Abkömmlings – also des Enkels – in die Stellung als gesetzlicher Erbe führt. Da der Enkel im Testament nicht bedacht worden war, konnte er statt seines Vaters den Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Hinweis: In diesem Fall kam als Besonderheit hinzu, dass der Enkel mit dem Verstorbenen gar nicht biologisch verwandt war bzw. dies nicht belegt hat. Das ist jedoch nach Auffassung des Gerichts unerheblich, da er der gesetzliche Erbe des eigentlich Pflichtteilsberechtigten war.

Quelle: LG Hagen, Urt. v. 08.02.2017 – 3 O 171/14

Thema: Erbrecht

Defektes Smartphone: Der Ausfall des kleinen Helfers führt (noch) nicht zu einer Entschädigung

Ist das Smartphone defekt, führt das für viele Menschen im heutigen Alltag zu erheblichen Einschränkungen. Doch hat ein Kunde das Recht, sich die Zeit des Nutzungsausfalls bezahlen zu lassen?

Das neue Smartphone einer Kundin war defekt. Der Verkäufer verweigerte eine Reparatur mit der Begründung, dass der Schaden auf eine grobe Behandlung zurückzuführen sei und kein Garantiefall vorliege. Schließlich zog die Kundin vor Gericht. Das Amtsgericht urteilte zwar, dass die Frau durchaus einen Anspruch auf ein neues Smartphone hatte, die von ihr eingeklagte Nutzungsausfallentschädigung versagte ihr das Gericht allerdings. Zwar stand ihr das Gerät mehrere Wochen nicht zur Verfügung, sie verfügte allerdings über ein Ersatzgerät. Demnach war sie telefonisch ständig erreichbar. Das Gericht konnte dadurch keine fühlbare Beeinträchtigung der Frau erkennen. Die Nutzung eines Smartphones gehört nicht typischerweise zur alltäglichen Lebenshaltung und der Ausfall führt nicht zu einer Einschränkung in der eigenwirtschaftlichen Lebensführung.

Hinweis: In diesen Fragen könnte noch nicht das letzte Wort gesprochen sein. Wir werden sie auf dem Laufenden halten, wenn andere Gerichte gegenteilige Auffassungen vertreten.

Quelle: LG Hagen, Urt. v. 09.02.2017 – 7 S 70/16

Thema: Sonstiges

Einbau von Rauchwarnmeldern: Mieter muss die Umlage der Wartungskosten akzeptieren, die Anschaffungskosten nicht

Inwieweit Mieter die gesetzlich vorgeschriebenen Rauchwarnmelder selbst installieren dürfen und welchen Eingriff sie diesbezüglich seitens des Vermieters in Kauf nehmen müssen, hat das Landgericht Hagen kürzlich entscheiden müssen.

Eine Mieterin hatte eigenständig Rauchwarnmelder in ihrer Wohnung installiert und wollte deshalb nicht, dass der Vermieter selbst neue Geräte installiert. Zudem wehrte sie sich gegen die Übernahme der regelmäßigen Wartungskosten und die Kosten der Anmietung der Rauchwarnmelder. Zwar musste sie die Installation der neuen Geräte anerkennen, da der Vermieter hierzu gesetzlich verpflichtet war. Die Frage der Kosten musste allerdings durch das Gericht entschieden werden. Und das stellte sich auf die Seite des Vermieters. Wartungskosten für Rauchwarnmelder sind „sonstige Betriebskosten“ im Sinne der Betriebskostenverordnung. Sie fallen regelmäßig für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit einer technischen Einrichtung des Mietobjekts an.

Hinweis: Die Kosten für die regelmäßige Funktionsprüfung sind also umlegbare Betriebskosten. Dazu gehören jedoch nicht die Anschaffungskosten für die Geräte selbst, da es sich hierbei bislang noch um sogenannte Kapitalersatzkosten handelt, die auch für die unter Umständen geleaste Einrichtung von Mietobjekten regelmäßig anfallen und nicht umlagefähig sind (z.B. auch Briefkästen, Heiztanks oder Notrufanlagen).

Quelle: LG Hagen, Urt. v. 04.03.2016 – 1 S 198/15
Thema: Mietrecht

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