Teerschwelle auf dem Weg: Keine Haftung nach Sturz über erkennbare Hindernisse
„Augen auf im Straßenverkehr!“ ist immer eine gute Devise. Und die gilt in Verbindung mit Geschwindigkeit und Fallhöhe vor allem auch für die relativ ungeschützten Radler, wie der folgende Fall des Landgerichts Köln (LG) beweist. Denn hier war die Frage, ob eine Gemeinde stets für optimale Straßenverhältnisse zu sorgen und entsprechend in jedem bzw. für jeden Fall haftbar gemacht werden kann.