Manchmal müssen Tiere aus Tierschutzgründen in Obhut genommen werden. Wenn dies angeblich einem behördlichen Irrtum unterliegt, darf das nicht nur behauptet, sondern muss auch bewiesen werden. Denn dass auch bei Tieren der Eigentumsnachweis unerlässlich ist, beweist dieser Fall des Landgerichts Nürnberg-Fürth (LG) eindringlich.
Gegenstand des folgenden Rechtsstreits vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (LG) war einmal mehr die Auslegung eines Testaments, das im Jahr 1986 verfasst wurde. Ausschlag dafür gab der Wunsch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Die Erben waren der Auffassung, dass dieser unerfüllt bleiben müsse, da es sich bei dem Antragsteller um einen Vermächtnisnehmer handle, der durch Geltendmachung seines Pflichtteils das Vermächtnis stillschweigend ausgeschlagen und damit auch auf weitere Ansprüche verzichtet habe.
Wer (s)ein Fahrzeug verkauft, sollte dringlichst darauf achten, Vorschäden dort zu vermerken, wo es auch vorgesehen ist. Denn dass eine Angabe an anderer Stelle nichtig ist und somit den gesamten Vertrag zur Rückabwicklung bringt, zeigt das folgende Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (LG).
Die Klägerin hatte 2019 vom Beklagten einen gebrauchten Wohnanhänger erworben. In dem verwendeten Kaufvertragsformular war unter anderem ein Gewährleistungsausschluss für Sachmängel aufgenommen worden, in dem vereinbart war: „Der Verkäufer sichert Folgendes zu: (…) Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen (…).“ Der Beklagte hatte das Fahrzeug seinerseits bereits im Jahr 2014 von einer Firma erworben, wobei der Wohnanhänger schon im Juli 2013 auf dem Betriebsgelände dieser Firma einen Hagelschaden erlitten hatte. Und so stand in dem Vertrag zwischen dem Beklagten und der damaligen Verkäuferin unter dem Punkt „Unfallfreiheit“: „Hagel“. Doch die Klägerin erfuhr erst im September 2019 aufgrund von durchgeführten Wartungsarbeiten, dass der Wohnanhänger einen Hagelschaden erlitten habe – und verlangte daraufhin vom Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Das LG hatte sich dabei zentral mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einer Rückabwicklung des Kaufvertrags der zwischen den Parteien darin unter Nummer II. vereinbarte Gewährleistungsausschluss entgegenstünde. Nach Ansicht des Gerichts war dies jedoch nicht der Fall, da das Nichtvorhandensein von Hagelschäden an dem Wohnanhänger Vertragsinhalt zwischen der Klägerin und dem Beklagten geworden sei. Der Beklagte habe in dem Kaufvertragsformular unter „Zusicherung des Verkäufers“ den Punkt „Das Fahrzeug hat keine sonstigen Beschädigungen“ angekreuzt, ohne in das darunter liegenden Freitextfeld den Umstand des ihm bekannten Hagelschadens einzutragen.
Hinweis: Für den Beklagten war die Angabe fatal, dass der Wohnanhänger „keine sonstigen Beschädigungen“ aufweise. Hiermit hat er nicht bloß eine Wissensmitteilung gemacht, sondern das Nichtvorhandensein eines Hagelschadens als eine vereinbarte Beschaffenheit quasi garantiert.
Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 07.12.2020 – 10 O 309/20
Bestimmte Konstellationen berücksichtigt manchmal selbst der Bundesgerichtshof (BGH) in seinen Entscheidungen nicht gänzlich. Gut, dass die umsetzenden Gerichte – wie hier das Landgericht Nürnberg-Fürth (LG) – ein wachsames Auge auf die lebensnahe Anwendung der Regelungen haben. Im folgenden Fall durfte sich ein Verbraucher darauf verlassen, der die zur Mängelbeseitigung notwendigen Kosten einklagte.
Der Mann kaufte Ende 2013 Parkettdielen und den dazugehörigen Kleber. Im Sommer 2016 löste sich das Parkett dann an mehreren Stellen, weil der Klebstoff nicht die notwendige Festigkeit hatte, um die Parkettdielen dauerhaft mit dem Unterboden zu verbinden. Der Mann forderte deshalb von der Verkäuferin die zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten. Diese bestünden insbesondere aus dem Neuverlegen des Parkettbodens, dem Aus- und Einräumen der Möbel und Kosten für die Elektro- und Sanitärarbeiten sowie für Maurer- und Malerarbeiten.
Die Kosten klagte er erfolgreich ein. Denn auch nach Auffassung des LG hatte er einen Anspruch auf Schadensersatz. Insbesondere durch die Mangelhaftigkeit des Klebers und eine erfolglose Nachfristsetzung waren die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gegeben. Der Käufer kann den Ersatz der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten verlangen, vor Durchführung der Maßnahme als Nettobetrag ohne Umsatzsteuer.
Die neuere Rechtsprechung des BGH, nach der eine solche fiktive Schadensberechnung für die Mangelbeseitigung im Werkvertragsrecht nicht mehr zulässig sei, steht der Schadensberechnung anhand der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten dabei nicht entgegen. Der BGH begründete die Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung damit, dass eine abstrakte Schadensberechnung das Leistungsdefizit im Werkvertragsrecht nicht zutreffend abbildet und häufig zu einer Überkompensation führt. Er ging jedoch dabei auch davon aus, dass der Kläger die Mängel gar nicht beseitigen lässt und insbesondere das Werk – also die mangelhafte Ware – selbst behält. Beides ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die vom BGH beschriebene Überkompensation tritt hier also nicht ein.
Hinweis: Der Käufer konnte hier also Schadensersatz in Höhe der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten verlangen, weil er nachweislich das Parkett neu verlegen wollte.
Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 04.06.2019 – 6 O 7787/18
Ob unterschiedliche Bewertungen nackter Oberkörper oder eine für unsere Werte sehr tolerante Interpretation der geschriebenen Meinung(sfreiheit) – Facebook, Twitter und Konsorten lassen uns deutsche User oftmals ratlos zurück. Dass aber selbst US-Medienkonzerne nicht alles mit ihren Mitgliedern machen können, was sie wollen, zeigt das folgende Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth (LG).
Ein Selbständiger hatte einen Twitter-Account, den er auch für seine beruflichen Tätigkeiten benötigte. Anlässlich der letzten Wahlen veröffentlichte er folgenden Tweet: „Aktueller Anlass: Dringende Wahlempfehlung für alle AfD-Wähler. Unbedingt den Stimmzettel unterschreiben. ;-)“. Das sollte natürlich Satire sein, da Stimmzettel nicht unterschrieben werden dürfen – dieser Umstand würde sie unwirksam machen. Trotzdem wurde der Mann von Twitter gesperrt, so dass er keine neuen Tweets veröffentlichen konnte. Dagegen beantragte er erfolgreich den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Twitter wurde durch das Urteil des LG untersagt, den Account befristet zu sperren. Zwischen den Parteien bestand ein Vertrag über die Nutzung der Plattform Twitter. Twitter hat zwar ein virtuelles Hausrecht und kann Benutzungsregelungen aufstellen – allerdings finden diese Regelungen ihre Grenze in der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte und hier insbesondere in der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG. Die Äußerungen des Mannes waren ein bloßes Werturteil und satirisch gemeint. Als bloßes Werturteil war der Tweet von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit umfasst.
Hinweis: Die Sperrung eines Twitter-Accounts aufgrund eines Tweets, bei dem es sich um ein bloßes Werturteil handelt, ist also rechtswidrig. Auch wenn sich nur die Wenigsten gegen eine Sperrung gerichtlich zur Wehr setzen, sind die Erfolgsaussichten jedoch in vergleichbaren Fällen gut.
Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 07.06.2019 – 11 O 3362/19
Als Vermächtnis können bestimmte Gegenstände oder auch Geldbeträge eingesetzt werden. Bei dem sogenannten Quotenvermächtnis bestimmt sich die Höhe eines Geldvermächtnisses nach einem benannten Bruchteil des Nachlasses. Dass es sich lohnt, ausdrücklich zu regeln, welche Teile des Nachlasses dafür herangezogen werden sollen, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Nürnberg-Fürth (LG).
Ein Ehepaar setzte sich in einem Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden und einen Neffen des Mannes zum Schlusserben ein. Darüber hinaus bestimmten sie, dass einer Nichte ein barer Geldbetrag als Vermächtnis auszubezahlen sei, der einer Quote von 30 % vom Wert der folgend genannten Vermögensgegenstände (unter anderem des Geldvermögens und der „in Wertpapieren verbrieften Geldforderungen“) entspräche. Nachdem sowohl das Ehepaar als auch die Nichte verstorben waren, verlangten deren Kinder die Auszahlung des Vermächtnisses und dabei insbesondere auch die Berücksichtigung eines wertvollen Aktienpakets. Der Neffe war jedoch der Ansicht, dass die Aktien für die Berechnung des Vermächtnisses nicht heranzuziehen seien, da sie nicht vom Wortlaut des Erbvertrags umfasst waren.
Das LG gab dem Neffen Recht. Es führte aus, dass eine Aktie keine in einem Wertpapier verbriefte Geldforderung darstellt. Sie verbrieft vielmehr das Mitgliedschaftsrecht in einer Aktiengesellschaft. Das vermittelt zwar auch Vermögensrechte in Gestalt eines Dividendenanspruchs, diese ist jedoch von weiteren Voraussetzungen abhängig und wird durch die Aktie gerade nicht verbrieft. Unter „in Wertpapieren verbrieften Geldforderungen“ werden hingegen Wechsel und Schecks, aber auch Schuldverschreibungen oder Sparbücher verstanden. Aus der gesamten Formulierung des Erbvertrags schloss das Gericht, dass den Eheleuten die Unterschiede bewusst waren und die Aktien für die Quotenberechnung nicht umfasst sein sollten. Andernfalls hätten sie die allgemeine Formulierung „Wertpapiere“ statt „in Wertpapieren verbriefte Geldforderungen“ gewählt.
Hinweis: Das LG legte bei seiner Begründung hier ein besonderes Augenmerk darauf, dass es sich um einen notariellen Erbvertrag handelte, bei dem davon auszugehen ist, dass die Eheleute durch den Notar juristisch beraten wurden. Hätte es sich um ein handschriftliches Testament gehandelt, wäre die Auslegung des Begriffs möglicherweise anders ausgefallen.
Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 28.02.2019 – 6 O 5544/18
Ist die Mietwohnung mangelhaft, kann der Mieter seine Rechte geltend machen. Wenn er sich wegen des Mangels dann auch noch verletzt, kann es für den Vermieter teuer werden. Das gilt aber nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen, wie der folgende Fall zeigt.
Die Mieterin einer Doppelhaushälfte teilte dem Vermieter kurz nach ihrem Einzug mit, dass im Wohnzimmer ein Rollladen sehr schwergängig sei. Doch der Vermieter reagierte nicht. Nur zwei Wochen später fiel das Rollo aus einer Höhe von 2,20 m hinab. Wegen des Lärms erschrak sich die Mieterin dermaßen, dass sie beim Heruntergehen einer Außentreppe das Gleichgewicht verlor und sich dabei das Handgelenk schwer verletzte. Nun verlangte sie deshalb vom Vermieter ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR und Ersatz des Haushaltsführungsschadens über 50.000 EUR. Doch bei diesem Begehren fielen den bayerischen Richtern vom Landgericht Nürnberg-Fürth (LG) die Rollladen herunter – die Dame verlor.
Denn laut dem LG fehlte es hierbei am adäquaten Zurechnungszusammenhang zwischen einer möglichen Pflichtverletzung des Vermieters und der Verletzung der Mieterin. Die Verletzung wurde nicht unmittelbar durch das herabfallende Rollo verursacht, sondern die Reaktion der Mieterin war vielmehr auf das Geräusch, das der Rollladen beim Aufprall auf dem Boden hervorrief, zurückzuführen.
Hinweis: Zwischen dem Mangel einer Mietsache und einer Verletzung, die der Mieter erleidet, muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen und es darf sich nicht nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklichen.
Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 18.06.2018 – 7 S 5872/17
Die Vereinbarung eines Pflichtteilsverzichts ist ein beliebtes Mittel, um Vermögenswerte zusammenzuhalten und nicht unter den Abkömmlingen zu zersplittern. Teilweise wird so ein Verzicht jedoch bewusst zum Nachteil der Abkömmlinge geschlossen, um dabei ihre emotionale und finanzielle Abhängigkeit gezielt auszunutzen.
Eine Frau vereinbarte im Alter von 20 Jahren mit ihren Eltern notariell einen Pflichtteilsverzicht. Im Gegenzug erhielt sie im Zusammenhang mit ihrer Eheschließung am selben Tag ein Hausgrundstück und eine vollständige Wohnungseinrichtung inklusive Wäscheausstattung. Sie war kurz vorher für volljährig erklärt worden, was nach damals geltendem Recht erforderlich war, um heiraten zu können. Die Mutter verstarb einige Jahre später, der Vater erst im Jahr 2016. Nach seinem Tod machte die Frau nun geltend, dass der Pflichtteilsverzicht sittenwidrig war, weil sie damals von ihren Eltern zu diesen Schritten gedrängt wurde und aufgrund ihrer Jugend und Unerfahrenheit die Bedeutung des Verzichts nicht verstanden habe.
Das Gericht wies darauf hin, dass ein Pflichtteilsverzichtsvertrag sittenwidrig sein kann, wenn das fehlende Verständnis, das mangelnde Wissen oder die Unerfahrenheit des Verzichtenden bewusst ausgenutzt werden oder sich eine objektive Unausgewogenheit aus der mit ihm zusammenhängenden Gegenleistung ergibt. In diesem Fall sah das Gericht jedoch keine Anhaltspunkte dafür. Dass die Frau auch insbesondere erstmals nach dem Tod des Vaters – und damit 46 Jahre nach dem Pflichtteilsverzicht – und nicht etwa schon nach dem Tod der Mutter Jahre zuvor die Unwirksamkeit ihres Pflichtteilsverzichts geltend gemacht hatte, sah das Gericht als ein gewichtiges Indiz dafür an, dass sie nicht in sittenwidriger Weise zu dem Verzicht verleitet worden war.
Hinweis: Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag kann – wie andere Verträge auch – noch zu Lebzeiten aller Beteiligten wegen Irrtums, Täuschung oder Drohung angefochten werden. Nach dem Tod des Erblassers kann dann nur noch vorgetragen werden, dass der Vertrag wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Zum Schutz vor übereilten Entscheidungen sollte ein solcher Verzichtsvertrag daher zwingend notariell beurkundet werden.
Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 23.03.2018 – 6 O 6494/17
Wenn ein auf der Straße liegender Stein von einem Lkw aufgewirbelt und auf ein nachfolgendes Fahrzeug geschleudert wird, kann dies trotz womöglich böser Folgen ein unabwendbares Ereignis darstellen.
Ein auf der Fahrbahn liegender Stein wurde durch einen Lkw aufgewirbelt und auf das ihm folgende Fahrzeug geschleudert. Dieses wurde dadurch beschädigt, woraufhin dessen Halter nachvollziehbarererweise Schadensersatz verlangte. Doch das Landgericht Nürnberg-Fürth hat seine Schadensersatzansprüche abgelehnt – denn nach dessen Ansicht handelte es sich bei der Unfallursache um ein sogenanntes unabwendbares Ereignis.
Die Schädigung ereignete sich zwar in einem Baustellenbereich; für den Lkw-Fahrer war allerdings nicht erkennbar, dass auf der Straße Steine lagen – nach Auffassung des Gerichts auch nicht im Widerspruch. Zum einen sind die Bauarbeiten im fraglichen Bereich neben der noch zum Verkehr freigegebenen Spur durchgeführt worden, so dass nicht zwingend mit einer Verschmutzung der Fahrbahn zu rechnen war. Zum anderen ereignete sich der Schadensfall im einspurigen Brückenbereich neben den eigentlichen Fahrspuren. Damit war im streitgegenständlichen Baustellenbereich nicht mit lose herumliegenden Steinen zu rechnen und eine Gefährdung Dritter durch einen hochgeschleuderten Stein nicht voraussehbar.
Hinweis: Als unabwendbar gilt ein Ereignis dann, wenn ein sogenannter Idealfahrer jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt beachtet hat. Ist ein auf der Straße liegender Stein nicht erkennbar, ist eine Haftung nach ständiger Rechtsprechung nicht gegeben, wenn dieser hochgeschleudert wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn für den vorausfahrenden Kraftfahrer erkennbar hätte sein müssen, dass sich auf der Straße Steine befinden. Denn dann gilt, was im Verkehr allgemeinhin zwingend ist: Er muss seine Fahrweise den Straßenverhältnissen entsprechend anpassen.
Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 30.03.2017 – 2 S 2191/16 Verkehrsrecht
Kann der Vermieter seinem Mieter bei Müll und Gerümpel in der Wohnung kündigen?
Ein Mann wohnte seit über 30 Jahren in einer Mietwohnung. Bei einem Ortstermin zeigte sich, dass die Wohnung stark verschmutzt und mit Gegenständen derart zugestellt war, dass ein Raum gar nicht betreten werden konnte. Auch das Badezimmer war als solches nicht mehr nuMietrechttzbar. Hinzu kam, dass der Mann die Räume nur unzureichend beheizt hatte. Deshalb kündigten die Vermieter die Wohnung. Schließlich legten sie Räumungsklage ein und gewannen den Rechtsstreit. Der Mieter hatte seine Pflichten aus dem Mietverhältnis verletzt und deshalb die Möglichkeit eines Schadens an der Mietwohnung erhöht.
Hinweis: Die Vermieter waren sogar berechtigt, die Wohnung wegen der erheblichen Gefährdung außerordentlich zu kündigen. Denn der Zustand der Wohnung machte selbst das Abwarten einer Kündigungsfrist unzumutbar.
Quelle: LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 23.02.2017 – 7 S 7084/16 Thema: Mietrecht
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.