Das Landgericht Osnabrück (LG) hatte im Rahmen eines Berufungsverfahrens über die Frage zu entscheiden, ob bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist oder ob es auch hier Ausnahmen zur Regel geben kann. Wie so oft bei Rechtsfragen, hieß es auch hier: „Kommt ganz drauf an.“ Und wenn man die sogenannte Gesamtschau berücksichtigt, wird auch klar, warum.
Im Strafverfahren muss niemand belastende Aussagen gegen sich selbst tätigen. Wie das im Verhältnis zum eigenen Versicherer aussieht, musste das Landgericht Osnabrück (LG) klären. Dabei ging es immerhin um die nicht unerhebliche Schadenshöhe von rund 640.000 EUR.
Es gibt ein neues Urteil zur Frage der Einstellung von Gewerberaummiete während der coronabedingten Geschäftsschließungen. Dieses Mal war es am Landgericht Osnabrück (LG), darüber zu befinden, ob die behördlich erzwungene Schließung einer Gewerbemietsache automatisch einen Sachmangel darstelle.
Bei Kindern ist im Straßenverkehr doppelte Vorsicht geboten. Dass man sich im Schadensfall nämlich nicht einfach auf die Aufsichtspflicht der Eltern berufen kann, zeigt das folgende Urteil des Landgerichts Osnabrück (LG) in einem Fall, in dem ein Achtjähriger nahe eines Zebrastreifens den Wagen einer Frau beschädigte.
Die Klägerin befuhr mit ihrem Auto innerorts eine Hauptverkehrsstraße. In entgegengesetzter Fahrtrichtung kam ihr der achtjährige Sohn der späteren Beklagten auf dem Fahrrad entgegen. Er war alleine auf dem Gehweg unterwegs. In unmittelbarer Nähe eines Zebrastreifens fuhr das Kind auf die Straße, um sie zu überqueren. Dabei stieß es mit dem Fahrzeug der Klägerin zusammen. An dem Auto entstand Sachschaden. Diesen verlangte die Klägerin von der Mutter des Kindes ersetzt. Sie ist der Ansicht, die Mutter habe ihre Aufsichtspflicht verletzt, indem sie ihren Sohn an der Hauptverkehrsstraße habe alleine mit dem Fahrrad fahren lassen.
Die Klage hatte weder in der ersten noch in der zweiten Instanz Erfolg. Das zuerst mit der Sache vertraute Amtsgericht argumentierte, die Klägerin habe sich nicht so verhalten, dass eine Gefährdung des Kindes ausgeschlossen gewesen wäre. Der Unfall habe sich in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einem Zebrastreifen ereignet, der Achtjährige sei im Begriff gewesen, die Straße im Bereich des Zebrastreifens zu überqueren. Dass er hierzu schon zweieinhalb bis drei Meter vor dem Zebrastreifen ansetzte, sei hierbei unerheblich. Gerade bei Kindern sei es nicht unüblich, dass sie in einem Bogen (und nicht in einem 90-Grad-Winkel) auf den Zebrastreifen auffahren. Das LG hat diese Ansicht bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, weil die Mutter des Kindes ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt hatte.
Hinweis: Ein achtjähriges Kind, das sein Fahrrad im Allgemeinen hinreichend sicher beherrscht, über Verkehrsregeln eindringlich von den Eltern unterrichtet wurde und sich über eine gewisse Zeit im Verkehr bewährt hat, darf nach der Rechtsprechung auch ohne eine Überwachung durch die aufsichtspflichtigen Eltern mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehmen – beispielsweise, um zur Schule zu fahren oder einen sonst bekannten, geläufigen Weg zurückzulegen. Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt im Ernstfall dann nicht vor.
Quelle: LG Osnabrück, Urt. v. 08.10.2020 – 6 S 150/20
Für viele schien die Entscheidung, E-Scooter auf die Straßen loszulassen, mit der heißen Nadel gestrickt zu sein. Dass die Gerichte sich mit der detaillierten Ausgestaltung des rechtlichen Miteinanders zu beschäftigen haben, ist eine naturgegebene Folge. Nicht von der Hand zu weisen ist die Wichtigkeit einer geltenden Promillegrenze, die das Landgericht Osnabrück (LG) im folgenden Fall für E-Scooter-Fahrer zu bewerten hatte.
Ein junger Mann war im Juli 2020 gegen zwei Uhr morgens von Polizeibeamten gestoppt worden, als er mit einem E-Scooter unterwegs war. Von ihm wurde eine Blutprobe entnommen, die eine Blutalkoholkonzentration von 1,54 ‰ ergab. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft entzog das Amtsgericht Osnabrück (AG) dem Beschuldigten deshalb vorläufig die Fahrerlaubnis. Der Betroffene legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Er vertrat dabei die Auffassung, bei E-Scootern sei nicht die vom Bundesgerichtshof (BGH) für den motorisierten Verkehr definierte Grenze von 1,1 ‰ maßgeblich. Sie gelte nur für stärker motorisierte Kraftfahrzeuge wie Pkws. Vielmehr sei bei E-Scootern der vom BGH für Radfahrer definierte Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,6 ‰ maßgeblich.
Das LG folgte dieser Argumentation jedoch nicht und bestätigte mit seiner Entscheidung vielmehr die Sichtweise des AG. Auch bei Fahrern von E-Scootern ist auf die für den motorisierten Verkehr geltenden strafrechtlichen Promillegrenzen abzustellen. Aus den rechtlichen Sonderbestimmungen für elektrische Kleinfahrzeuge folgt, dass diese Kraftfahrzeuge darstellten – und gerade nicht Fahrrädern gleichgestellt seien. Damit müssten auch die strafrechtlich maßgeblichen Promillegrenzen für die Nutzung von Kraftfahrzeugen bei E-Scootern uneingeschränkt Anwendung finden. Eine Unterscheidung nach Gefährlichkeit zwischen unterschiedlichen Typen von Kraftfahrzeugen mit Blick auf die strafrechtlichen Promillegrenzen gibt es nicht. Zu Recht sei das AG deshalb hier bei einer Blutalkoholkonzentration von deutlich mehr als 1,1 ‰ von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen.
Hinweis: Im konkreten Fall muss der E-Scooter-Fahrer neben der Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Anklage wegen Trunkenheit im Straßenverkehr rechnen. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss vom 24.07.2020 – 205 StRR 216/20).
Quelle: LG Osnabrück, Beschl. v. 16.10.2020 – 10 Qs 54/20
Wie auch in dem aktuellen Fall des Landgerichts Osnabrück (LG), heißt es oft im Leben „Wer schreibt, der bleibt.“ Denn sich auf mündliche Zusagen zu verlassen, kann immer wieder zu einem bösen Erwachen führen – auch (oder womöglich erst recht), wenn es sich um das Wort des Bürgermeisters handelt.
Die Stadt Bad Iburg hatte im Jahr 2012 mit einem Restaurantbetreiber einen Pachtvertrag über ein historisches Gebäude geschlossen. In einem von dessen Räumen führte die Stadt standesamtliche Trauungen durch – für den Gastronomen ein deutlicher Geschäftsvorteil, denn auch Hochzeitsfeiern gehörten zu seinem Angebot. Doch dann stellte die Stadt 2018 die Trauungen in den Räumen des Restaurants unerwartet ein. Der Restaurantbetreiber wandte schließlich ein, der Wegfall der Trauungen im Restaurantgebäude widerspreche den Vereinbarungen mit der Stadt. Der damalige Bürgermeister habe ihm schießlich die dauerhafte Durchführung von Trauungen bei der Anmietung verbindlich zugesagt. Durch den Wegfall der Trauungen im Gebäude entgingen ihm nun Einnahmen aus entfallenen Hochzeitsfeiern, und so minderte der Mann die Pacht. Dagegen klagte nun jedoch die Stadt und forderte das Geld ein.
Und auch vor dem LG hieß es für den Gastronomen in geschäftlicher Hinsicht „Scheiden tut weh“: Das Gericht sprach ihm jegliches Minderungsrecht ab. Eine eventuelle mündliche Zusage des damaligen Bürgermeisters im Jahr 2012 spielte in dieser Sache schlicht und ergreifend keine Rolle. Sollte es eine solche Zusage gegeben haben, sei sie nach dem niedersächsischen Kommunalrecht jedenfalls rechtlich nicht bindend gewesen. Dieses besagt nämlich, dass Verpflichtungserklärungen für die Gemeinde nur dann verbindlich seien, wenn sie beurkundet oder jedenfalls vom Hauptverwaltungsbeamten – hier also dem besagten Bürgermeister – schriftlich abgegeben werden. Und das war hier nicht der Fall gewesen.
Hinweis: Da Pachtvertrag und die Zusage von Trauungen als Einheit zu verstehen seien, hätte es hier sogar eines Ratsbeschlusses und erst dann einer schriftlichen Zusage des Bürgermeisters an den Pächter bedurft, um rechtlich bindend zu sein. Solche (für im Kommunalrecht unversierte Laien vertrackte) Vorschriften beweisen, dass man sich generell alles schriftlich geben lassen sollte, um im Ernstfall nicht buchstäblich mit leeren Händen dazustehen.
Quelle: LG Osnabrück, Urt. v. 04.09.2020 – 1 O 2029/19
Ob online oder im klassischen TV-Format: Überall werben Onlineportale im Kfz-Bereich um Verkaufs- und Kaufwillige. Doch auch klassische Autohäuser kommen heutzutage nicht mehr umhin, ihre Angebote im Netz feilzubieten. Ob es sich dann auch automatisch um ein sogenanntes Fernsabsatzgeschäft handelt und wie es sich mit dem Widerrufsrecht verhält, wenn man seinen fahrbaren Untersatz im Netz gefunden hat, musste im Folgenden das Landgericht Osnabrück (LG) klären.
Eine Frau hatte im Januar 2018 bei einem Autohaus einen Kombi erworben, den sie zuvor auf einer großen Internetplattform ausfindig gemacht hatte. Danach hatte sie mit dem Autohaus lediglich telefonischen Kontakt aufgenommen. Das Autohaus übersandte ihr schließlich ein Bestellformular für das Fahrzeug per E-Mail und wies die Frau gleichsam in der E-Mail darauf hin, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zustande komme. Die Käuferin sandte das unterzeichnete Formular eingescannt per E-Mail zurück und überwies den Kaufpreis. Kurz darauf holte ihr Ehemann das Fahrzeug beim Autohaus ab. Im November 2018 wollte die Käuferin dann den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte den Kaufpreis zurück. Sie machte geltend, es handele sich um einen sogenannten Fernabsatzvertrag, bei dem ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Dagegen wehrte sich das Autohaus. Es machte geltend, kein Fernabsatzgeschäft zu betreiben. Die Anzeigen im Internet dienten allein der Werbung für die Fahrzeuge. Auf die Bestellung per E-Mail habe man sich ausnahmsweise eingelassen, der Kauf sei aber – wie hingewiesen – erst mit Abholung des Fahrzeugs abgeschlossen worden.
Die Klage hatte beim LG keinen Erfolg. Dass man Fahrzeuge online anbiete und ausnahmsweise vielleicht auch einen Autokauf per Internet und Telefon abstimme, genüge nicht, um von einem organisierten Fernabsatzsystem auszugehen. Nur bei einem solchen besteht aber das gesetzliche Widerrufsrecht. Ein organisiertes Fernabsatzsystem setze im Sinne des Gesetzes zwingend voraus, dass auch ein organisiertes System zum Versand der Ware bestehe. Das sei hier nicht der Fall. Das Autohaus habe stets auf Abholung des Fahrzeugs am Firmensitz bestanden.
Hinweis: Voraussetzung für die Existenz eines organisierten Vertriebssystems ist, dass der Unternehmer mit personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Grundlage für die Annahme eines solchen Vertriebssystems ist nicht allein, dass der Unternehmer unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln Verträge abschließt, sondern auch, dass das Vertriebssystem darauf ausgerichtet ist, Verträge „im Fernabsatz zu bewältigen“.
Quelle: LG Osnabrück, Urt. v. 16.09.2019 – 2 O 683/19
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Facebook. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Instagram. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von X. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.