Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Soll im Fall einer Überschuldung des Nachlasses die Haftung auf den Nachlass beschränkt werden, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen. Dass Ansprüche im Rahmen einer Nachlassinsolvenz aber auch verjähren können, war Gegenstand einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (LG).
Normalerweise gilt für Autofahrer beim Passieren eines parkenden Fahrzeugs, dass ein Mindestabstand von rund einem halben Meter eingehalten werden muss. Dass man sich darauf nicht stützen kann, wenn sich am geparkten Fahrzeug offensichtlich etwas tut, zeigt der folgende Fall, der in zweiter Instanz vor dem Landgericht Saarbrücken (LG) landete.
Mit einem sogenannten „Dooring“-Unfall der etwas anderen Art war im Folgenden das Landgericht Saarbrücken (LG) befasst. Hierbei handelte es sich nicht etwa um einen Radfahrer, der durch das unvorsichtige Öffnen einer Autotür zu Schaden kam, sondern um einen Unfall zweier Autofahrer. Deren Versicherungen waren nämlich unterschiedlicher Auffassung, wer die Schäden zu verantworten hatte, nachdem eine Fahrerin in die weit geöffnete Fahrertür des anderen auf der Gegenfahrbahn gefahren war.
Gerichtsprozesse können auf Beklagte naturgemäß einen erheblichen Druck ausüben. Dennoch sollten sich alle Beteiligten mäßigen, was Wutausbrüche angeht. Ob emotional getätigte Äußerungen in einem Mietprozess zu einem neuen Kündigungsgrund führen können, musste im Folgenden das Landgericht Saarbrücken (LG) klären.
In einem Mietprozess um die Räumung einer Wohnung ging es hart zur Sache. Als ein Streitgespräch eskalierte, war der verklagte Mieter so aufgewühlt, dass er sich zu der Äußerung hinreißen ließ, die Tochter der Vermieterin sei drogensüchtig, weil die Mutter ihr den Mann ausgespannt habe. Die Vermieterin hielt die Äußerung des Mieters für inakzeptabel und erklärte daraufhin erneut die fristlose Kündigung.
Doch hier entschied das LG zugunsten des Mieters. Ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung bestand nicht. Die beleidigenden Äußerungen des Mieters im Prozess hatten eine fristlose Kündigung in den Augen der Richter nicht rechtfertigen können. Zwar seien die Äußerungen objektiv nicht akzeptabel gewesen, sie erfolgten jedoch in einem emotional eskalierenden Streitgespräch. Deshalb hätte zunächst eine Abmahnung erfolgen müssen.
Hinweis: Generell sollten also Vertragsparteien auch während eines Mietprozesses mit Äußerungen vorsichtig sein. Gerade im Prozess sollten keine Beleidigungen und rufschädigenden Äußerungen erfolgen, da diese Gründe für eine erneute Kündigung darstellen könnten.
Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 18.01.2019 – 10 S 53/18
Befindet sich ein Verkehrsteilnehmer links neben einem anderen auf einer Abbiegespur, darf man im allgemeinen schon darauf vertrauen, dass er dieser vorgeschriebenen Richtung folgt. Dass man danach jedoch nicht blind darauf zählen darf, wenn man kurz nach einer entsprechenden Kreuzung selbst die Spur wechselt, zeigt das folgende Urteil des Landgerichts Saarbrücken (LG).
Eine Autofahrerin hielt an einer Kreuzung auf der rechten Fahrspur. Auf der von ihr aus links befindlichen Spur hielt ein Lkw. Als die Ampel auf Grün wechselte, vertraute die geradeaus fahrende Frau darauf, dass der Lkw vorschriftsgemäß links abgebogen sei. Als sich kurz danach ihre zweispurige Fahrbahn auf nur eine Spur nach links verjüngte, blinkte die Autofahrerin zwar, übersah jedoch den Lkw, der von der Abbiegespur nicht etwa abgebogen, sondern geradeaus weitergefahren war. Es kam, wie es kommen musste: zur Kollision.
Das LG entschied, dass die Pkw-Fahrerin am Zustandekommen des Unfalls ein Verschulden von 2/3 trifft. Sie hatte beim Fahrstreifenwechsel von rechts nach links den neben ihr befindlichen Lkw übersehen und den Unfall dadurch überwiegend verschuldet. Den Brummifahrer trifft aber durchaus ein Mitverschulden. Schließlich war er entgegen der eindeutigen Fahrbahnmarkierung nicht links abgebogen, sondern geradeaus weitergefahren. Und natürlich durfte die Frau auch zunächst davon ausgehen, dass der Lkw die vorgegebene Fahrtrichtung einhält und nicht gegen die Markierung geradeaus über die Kreuzung fährt. Doch letzten Endes traf sie eine doppelte Rückschaupflicht – wie alle Verkehrsteilnehmer, die einen Spurwechsel planen. Und da dieses Unterlassen hier hauptursächlich war, kam es bei den beiden Faktoren, die zum Unfall führten, zu dieser Schuldverteilung.
Hinweis: Die Straßenverkehrsordnung regelt ein sogenanntes Fahrtrichtungsgebot. Wer ein Fahrzeug führt, muss der Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung folgen, wenn zwischen den Pfeilen Leitlinien oder Fahrstreifenbegrenzungen markiert sind. Da die Pkw-Fahrerin offensichtlich, ohne ihrer doppelten Rückschaupflicht nachzukommen, die Spur gewechselt hat, trifft sie dennoch das überwiegende Verschulden am Unfall.
Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 02.11.2018 – 13 S 122/18
Erbvertragliche Regelungen schon zu Lebzeiten zu treffen, ist sinnvoll. Doch selbst dann ist nicht ausgeschlossen, dass es im Ernstfall zu Streitigkeiten kommt. Dass selbst innerhalb eines noch so einig scheinenden Familienverbunds über Schadensersatzregelungen bei Verstößen gegen das Ausgemachte nachgedacht werden sollte, zeigt der folgende Fall des Landgerichts Saarbrücken (LG).
Eine Frau hatte mit ihren Eltern einen Erbvertrag geschlossen, in dem sich die Eltern gegenseitig zu Erben einsetzen und die Tochter zur Erbin des letztversterbenden Elternteils. Im Gegenzug verzichtete die Tochter auf ihren Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden und die Eltern verpflichteten sich ihrerseits dazu, über die Veräußerung von Immobilien nicht ohne die Zustimmung der Tochter zu entscheiden. Nach dem Tod des Vaters adoptierte die Mutter jedoch ihre Enkelin – die Tochter ihrer Tochter – und verkaufte eine der Immobilien. Dagegen wehrte sich die Tochter und verlangte Schadensersatz aus dem Erbvertrag. Sie trug dabei vor, dass die Adoption ihrer Tochter nur zu dem Zweck erfolgt sei, über deren Pflichtteilsrecht den Wert ihres Erbes zu schmälern, und dass auch der Verkauf der Immobilie ein bewusster und vorsätzlicher Verstoß gegen die Verpflichtung im Erbvertrag darstellt.
Das LG entschied jedoch, dass der Verkauf der Immobilie zwar einen Pflichtverstoß gegen den Erbvertrag darstellt, da er ohne Zustimmung der Tochter erfolgte, dass ihr dadurch aber kein Schaden entstanden ist. Es führte aus, dass die bloße Erbanwärterstellung für sich genommen keinen Vermögenswert hat, denn die Tochter hat als Schlusserbin lediglich die Möglichkeit, später Erbin zu werden, indem sie den letztversterbenden Erblasser überlebt. Somit hat sich durch den Verkauf des Hauses das Vermögen der Tochter nicht verringert – es ist ihr somit auch kein Schaden entstanden.
Hinweis: Das Gericht verwies dabei darauf, dass es den Vertragsparteien freigestanden hätte, in dem Erbvertrag die Höhe des Schadensersatzes zu regeln. Hätten sie dies getan, hätte der Tochter auch ein entsprechender Schadensersatz zugestanden. Denkbar ist es also, in einem solchen Erbvertrag als Vertragsstrafe vorzusehen, dass der Verkaufserlös einer Immobilie, die ohne Zustimmung verkauft wurde, an die Kinder auszuzahlen ist. Ebenso können entsprechende Regelungen für den Fall getroffen werden, dass die Immobilie ohne Zustimmung verschenkt wird. Möglich ist es zudem, eine entsprechende Sicherung im Grundbuch einzutragen. Dies hatte der Notar in diesem Fall auch vorgeschlagen, die Vertragsparteien hatten dies aber „wegen des familiären Verhältnisses und aus Kostengründen nicht gewünscht“.
Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 27.09.2018 – 14 O 35/17
Sogenannte Kettenauffahrunfälle sind Klassiker im Verkehrsrecht. Denn besonders dann, wenn gleich mehrere Fahrzeuge involviert sind, stellt sich regelmäßig die Frage: „Wer hat angefangen?“ Diesen Sachverhalt aufzuklären, war im Folgenden auch die Aufgabe des Landgerichts Saarbrücken (LG).
Auf einer Autobahn kam es zu einem Kettenauffahrunfall. Der Halter des mittleren Fahrzeugs behauptete, von „seinem“ Hintermann auf das vor ihm stehende Fahrzeug aufgeschoben worden zu sein. Doch der Hintermann widersprach und behauptete, das mittlere Fahrzeug sei seinerseits vorher schon auf den Vordermann aufgefahren.
Das LG kam zu dem Ergebnis, dass der Auffahrende bei einem Kettenauffahrunfall auch für den Frontschaden des vorausfahrenden Fahrzeugs in vollem Umfang haftet. Es entspricht zwar der ständigen Rechtsprechung, dass bei Kettenauffahrunfällen hinsichtlich der Verursachung des Frontschadens – der meist zu Lasten des Auffahrenden sprechende – Anscheinsbeweis keine Anwendung findet. Allerdings geht das Gericht in diesen Fällen laut vorherrschender Meinung von einer Beweiserleichterung aus. Kann der vorausfahrende Fahrer nach Einholung eines Gutachtens nämlich nachweisen, dass mit aller Wahrscheinlichkeit der Hintermann den Frontschaden verursacht hat, ist ein Aufschieben deutlich wahrscheinlicher als die Möglichkeit, dass der Geschädigte durch eigenes Auffahren auf den Vordermann seinen Frontschaden selbst verursacht hat. In solchen Fällen ist der Hintermann für den gesamten (Heck- und Front-)Schaden des mittleren Fahrzeugs (mit-)verantwortlich. Hiervon ausgehend haftete auch hier der Auffahrende auch für den Frontschaden am vorausfahrenden Fahrzeug – und das in vollem Umfang.
Hinweis: Grundsätzlich ist es so, dass bei Kettenauffahrunfällen die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins nicht zur Anwendung kommen. Die Entscheidung des LG überzeugt im Ergebnis aber, da der beauftragte Sachverständige klare Feststellungen zur Reihenfolge der Kollisionen treffen konnte.
Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 07.09.2018 – 13 S 43/17
Einem Vorfahrtberechtigten obliegt es, beim Abbiegen den Bogen so weit zu nehmen, dass er die linke Fahrbahn des Querverkehrs nicht berührt. Er muss den Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren.
Innerorts kam es an einer „Rechts-vor-links“-Kreuzung zu einem Verkehrsunfall, wobei der vorfahrtberechtigte Fahrer die Kurve schnitt und im Kreuzungsbereich mit einem von links kommenden wartepflichtigen Pkw kollidierte. Trotz Vorfahrtberechtigung hat das Landgericht Saarbrücken eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten zu einem Drittel angenommen.
Zwar ist anerkannt, dass das Vorfahrtsrecht durch das Schneiden einer Kurve im eigentlichen Einmündungs- /Kreuzungsbereich nicht verlorengeht; allerdings unterliegt die Ausübung dieses Rechts auch Grenzen. Ebenso wie der Vorfahrtsberechtigte sein Vorfahrtsrecht nicht erzwingen darf, muss er es mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer ausüben – auch bezüglich der Wartepflichtigen. Deshalb obliegt es einem Vorfahrtberechtigten, beim Abbiegen den Bogen so weit zu nehmen, dass er die linke Fahrbahn des Querverkehrs nicht berührt. Er muss den Mittelpunkt der sogenannten Trichterbreite rechts umfahren. Und genau hiergegen hat die Fahrerin des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs verstoßen, was ihr eine Mithaftung einbrachte.
Hinweis: Grundsätzlich erstreckt sich das Vorfahrtsrecht auf die gesamte Breite der bevorrechtigten Straße und geht im Allgemeinen nicht verloren, wenn sich der Bevorrechtigte seinerseits verkehrswidrig verhält, also zum Beispiel die Kurve schneidet. Eine Mithaftung wird immer dann angenommen, wenn beim Abbiegen nach links von dort kommender oder dort wartender Verkehr gefährdet wird. Der Bogen ist daher so weit zu nehmen, dass die Fahrlinie des entgegenkommenden Wartepflichtigen nicht berührt wird. Sofern es die Sicherheit erfordert, ist ein weiter Linksbogen auszuführen.
Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 12.05.2017 – 13 S 137/16
Nach einem Verkehrsunfall darf der Geschädigte den Angaben seines Sachverständigen zu einem angenommenen Totalschadenfall vertrauen, eine Wiederbeschaffung vornehmen und seinen Schaden auf Totalschadenbasis konkret abrechnen, selbst wenn die Gegenseite danach Einwände erhebt, die den Totalschadenfall infrage stellen können.
Nach einem unverschuldeten Unfall ließ der Geschädigte ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe erstellen. Der Sachverständige ermittelte Reparaturkosten von 8.000 EUR brutto, einen Wiederbeschaffungswert von 7.500 EUR und einen Restwert von 500 EUR. Nach Erhalt des Gutachtens verkaufte der Geschädigte das Fahrzeug zum ermittelten Restwert und kaufte ein Neufahrzeug für etwa 13.500 EUR. Anschließend erhielt er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Brief, in dem ihm mitgeteilt wurde, man hätte das Sachverständigengutachten überprüft und die Nettoreparaturkosten ermittelt. Diese lagen deutlich unter dem gutachterlich kalkulierten Betrag sowie unterhalb des Werts zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert. Und nur diesen Betrag erstattete sie.
Das Landgericht Saarbrücken (LG) verurteilte die Versicherung zur Zahlung des Differenzbetrags zwischen Fahrzeugschaden (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) und ermittelten Nettoreparaturkosten. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der Geschädigte auf die Angaben des von ihm beauftragten Sachverständigen vertrauen durfte – zumal ihm hier keinerlei Anhaltspunkte vorlagen, dass die Angaben im Gutachten unzutreffend sind. Dem gegnerischen Einwand, dass der Geschädigte auf den Eingang eines Prüfberichts der gegnerischen Haftpflichtversicherung hätte warten müssen, stimmte das LG nicht zu. Zudem rechnete der Geschädigte auch nicht fiktiv nach Gutachten ab, sondern machte seinen Schaden konkret geltend, was sich dadurch auch manifestiert, dass er einen Ersatzwagen gekauft hat.
Hinweis: Die Entscheidung des Gerichts hätte möglicherweise anders ausfallen können, wenn das Schreiben des Versicherers mit dem Prüfbericht vor dem Kauf des Ersatzfahrzeugs bei dem Geschädigten eingegangen wäre.
Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 15. 09.2017 – 13 S 59/17
Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer haftet grundsätzlich auch für einen Unfallschaden, den ein Insasse des versicherten Fahrzeugs durch das Öffnen der Beifahrertür verursacht.
Eine Frau hatte ihr Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Parkplatz vor ihrem Haus abgestellt. Daneben parkte ein anderes Fahrzeug ein. Beim Aussteigen stieß der Beifahrer dieses Autos mit der Tür gegen das geparkte Fahrzeug und beschädigte es. Die Haftpflichtversicherung des Einparkers meinte jedoch, dass nicht sie, sondern die Haftpflichtversicherung des Beifahrers für den Schaden aufzukommen habe.
Das Landgericht Saarbrücken war da anderer Auffassung und entschied, dass die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung durchaus eintrittspflichtig ist. Denn diese deckt den durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schaden ab. Der Gebrauch des Kraftfahrzeugs schließt den Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes ein – und dazu gehört anerkanntermaßen auch das Öffnen einer Tür beim Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug. Insofern muss sich die Versicherung auch das Verhalten des Beifahrers zurechnen lassen. Der Umstand, dass vorliegend ein Fahrzeuginsasse, der weder Halter noch Fahrer des Fahrzeugs war, den Unfall durch das Öffnen der Beifahrertür verursacht hat, ist dabei kein Widerspruch. Dies gilt schon deshalb, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Fahrer im Idealfall das Fahrzeug so abgestellt hätte, dass ein Aussteigen auf der Beifahrerseite problemlos und ohne jegliche Gefährdung des daneben geparkten Fahrzeugs möglich gewesen wäre.
Hinweis: Wird beim Ein- oder Aussteigen ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung des Ein- bzw. Aussteigenden. Diese Sorgfaltsanforderungen gelten auch gegenüber Fußgängern und Radfahrern oder – wie dieser Fall zeigt – seitlich daneben geparkten Fahrzeugen beim Öffnen der rechten Fahrzeugtür.
Quelle: LG Saarbrücken, Urt. v. 20.11.2015 – 13 S 117/15 zum Thema: Verkehrsrecht