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Schlagwort: LG Stuttgart

Seltene Nebenwirkungen unerheblich: Coronaschutzimpfung wird bei gesetzlich Betreuten als nicht als genehmigungspflichtig angesehen

Sie ist für viele Menschen derzeit eine der entscheidenden Fragen zur Bekämpfung der Coronapandemie: Impfen oder nicht? So schwierig diese Entscheidung für einige zu sein scheint, wenn es um ihre eigene Impfwilligkeit geht: Wie ist hier die rechtliche Lage von gesetzlich bestellten Betreuern, wenn diese die Frage für andere zu entscheiden haben? Das Landgericht Stuttgart (LG) gibt im Folgenden darauf Antwort.

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Geltendes Bestellerprinzip : Keine Besichtigungsgebühr für Makler nach vermieterseitiger Beauftragung

Für Makler hat sich seit dem 01.06.2015 einiges geändert. Provisionen für vermittelte Mietwohnungen erhalten sie vom Mieter nur noch dann, wenn dieser sie beauftragt hat. Deshalb versucht der eine oder andere Makler, das für ihn ungemütliche Gesetz zu umgehen.

Ein Makler bekam Ärger mit einem Mieterverein und mit einer Wettbewerbszentrale. Beide verklagten ihn, da er von Wohnungssuchenden eine Besichtigungsgebühr zwischen 35 und 50 EUR verlangt hatte. Beauftragt worden war der Makler jedoch von den Vermietern. Darin sahen sowohl der Mieterverein als auch die Wettbewerbszentrale eine Umgehung des sogenannten Bestellerprinzips und eine wettbewerbsrechtlich rechtswidrige Handlung. Schließlich wanderte die Angelegenheit vor Gericht, wo der Makler unterlag.

Für das Gericht war es unerheblich, ob der Wohnungsvermittler sich als Makler oder Dienstleister bezeichnet. Er hatte gegen das geltende Bestellerprinzip verstoßen. Das verbietet einem Wohnungsvermittler, von einem Mietinteressenten Geld für die Vermittlung oder die Besichtigungsmöglichkeit einer Wohnung zu verlangen, wenn der Makler bereits vom Vermieter beauftragt wurde.

Hinweis: Mieter, die in entsprechenden Fällen eine Gebühr für eine Wohnungsvermittlung oder eine Wohnungsbesichtigung an einen Makler bezahlt haben, können diese zurückverlangen.

Quelle: LG Stuttgart, Urt. v. 15.06.2016 – 38 O 73/15 Kfh und 38 O 10/16 Kfh
Thema: Mietrecht