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Schlagwort: LG Wuppertal

Pflichtteil trotz Fristüberschreitung: Beachtlicher Irrtum über Erbenstellung ist juristischen Laien bei komplexen Fällen nicht anzulasten

Die sechswöchige Frist zur Ausschlagung einer Erbschaft beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Erbe Kenntnis davon erhält, dass er Erbe geworden ist. Im folgenden Fall des Landgerichts Wuppertal (LG) war die Erblasserin bereits im Januar 2015 verstorben. Die Ausschlagung der Erbschaft erfolgte erst im Januar 2019. Dass auch bei einem derart langen Zeitraum eine Ausschlagung noch möglich sein kann, war auf einen beachtlichen Irrtum der Ausschlagenden über ihre Stellung als Miterbin zurückzuführen.

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Anfechtung wegen Irrtums: Entfällt grundlegende Voraussetzung für die Erbenstellung, kann gegen Testament vorgegangen werden

Ein Testament kann unter bestimmten Umständen angefochten werden, wenn sich der Erblasser beispielsweise über den Inhalt seiner Erklärung geirrt hat oder angenommen werden kann, dass er die Erklärung bei Kenntnis sämtlicher Umstände in der Form nicht abgegeben hätte. Eine Anfechtung ist aber auch möglich, wenn der Erblasser bei Erstellung der Verfügung eine bestimmte Erwartung an den Eintritt eines Umstands hatte, der dann aber nicht eingetreten ist. Mit einem solchen Fall hatte sich das Landgericht Wuppertal (LG) zu beschäftigen.

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Berührungsloser Unfall: Die Grundsätze des Anscheinsbeweises gelten auch nach missglücktem Wendemanöver

Bei berührungslosen Unfällen ist die Schuldfrage nicht immer eindeutig zu bewerten. Im folgenden Fall war es am Landgericht Wuppertal (LG), über den sogenannten Anscheinsbeweis nach einer notwendigen Ausweichbewegung infolge eines missglückten Wendemanövers zu urteilen.

Die Autofahrerin befuhr innerorts eine Straße, in der sich auch ihre Wohnung befindet. Um einfacher in die Garage einfahren zu können, beabsichtigte sie, ein kombiniertes Wende- und Abbiegemanöver von 270° über die gesamte Fahrbahn durchzuführen. Hierzu setzte sie an und wendete, als sich aus der Gegenrichtung der spätere Geschädigte näherte. Dieser wich nach rechts in eine Bushaltestelle aus, wobei sein Fahrzeug durch den dort befindlichen Bordstein beschädigt wurde. Nachdem die Haftpflichtversicherung der Unfallbeteiligten 50 % seines Schadens ersetzte, verlangte er den Restbetrag im Klageweg.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Es argumentiert, dass ein Beweis des ersten Anscheins für das alleinige Verschulden der Wendenden spricht, da sich bei dem Unfall die typischen Gefahren eines Wendevorgangs realisiert haben. Nach Auffassung des Gerichts kann der Fall so beurteilt werden, als wäre es zu einer direkten Kollision gekommen. Denn das Ausweichmanöver des Entgegenkommenden erfolgte im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wendemanöver. Gelingt es einem Verkehrsteilnehmer, rechtzeitig auf die wahrgenommene Gefahrenlage zu reagieren und durch ein Ausweichmanöver eine Kollision zu verhindern, spricht wie im Fall einer Kollision die Lebenserfahrung dafür, dass Ursache für das Ausweichmanöver der andere, als Verkehrshindernis wahrgenommene Verkehrsteilnehmer gewesen ist.

Hinweis: In der Rechtsprechung ist durchaus strittig, ob die Grundsätze des Anscheinsbeweises auch im Fall eines berührungslosen Unfalls Anwendung finden. Wie das LG haben auch die Kollegen in Saarbrücken in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 entschieden. Anderer Auffassung sind in Entscheidungen aus dem Jahr 2018 die Oberlandesgerichte München und Brandenburg gewesen.

Quelle: LG Wuppertal, Urt. v. 14.05.2020 – 9 S 201/19

Thema: Verkehrsrecht

Thermomix: Hersteller sind nicht verpflichtet, ohne Nachfrage über baldige Nachfolgermodelle zu informieren

Bei vielen Produkten ist der Kauf für Verbraucher eine Gratwanderung: Sie wissen nicht, ob das Produkt schon bald durch ein womöglich besseres Nachfolgemodell ersetzt wird. Dass Nachfragen stets ein probates Mittel sind, Ärger vorzubeugen, zeigt der sogenannte Thermomixfall, den das Landgericht Wuppertal (LG) die Ehre hatte zu bewerten.

Eine Frau hatte sich im Januar 2019 für mehr als 1.200 EUR ein Modell der Luxusküchenmaschine Thermomix TM5 gekauft. Doch nur sieben Wochen später kündigte der Hersteller das verbesserte Nachfolgemodell TM6 an. Deshalb meinte die Frau, getäuscht worden zu sein, und verlangte die Rückabwicklung des Vertrags. Der Hersteller hätte sie ihrer Meinung nach über den anstehenden Modellwechsel informieren müssen. Doch ist eine unzureichende Beratungsleistung in solchen Fällen schon Arglist?

Das LG sagte nein. Der Hersteller war nicht verpflichtet, seine Kunden lange vorab über den geplanten Modellwechsel zu informieren. Denn Hersteller haben schließlich ein berechtigtes Interesse daran, die aktuelle Reihe noch abzusetzen. Selbst wenn das neue Gerät schon in den Startlöchern gestanden hätte, gab es keine Pflicht, die Vorgängermodelle deswegen als Auslaufmodell auszuweisen.

Hinweis: Ein Hersteller ist also nicht dazu verpflichtet, seine Kunden lange vorab über den geplanten Modellwechsel zu informieren. Da hilft nur eine konkrete Nachfrage beim Hersteller.

Quelle: LG Wuppertal, Urt. v. 09.01.2020 – 9 S 179/19

Thema: Sonstiges

Verletzung der Aufsichtspflicht: Klären Eltern ihr neunjähriges Kind nicht ausreichend über Gefahren auf, haften sie im Ernstfall

Allgemein gilt, dass Eltern für ihre Kinder haften. Doch ganz so pauschal gilt das nicht. Wenn Eltern ihre Kinder altersentsprechend frei sich bewegen lassen, dann sind sie für eintretende Schäden nicht ohne weiteres verantwortlich.

Das zeigt sich an einem Fall, den das Landgericht Wuppertal (LG) zu entscheiden hatte. Eine Neunjährige fuhr mit dem Fahrrad in Begleitung ihres knapp achtjährigen Bruders von der Sportstunde nach Hause. Dabei fuhr sie schließlich in einen geparkten Pkw, dessen Halter die Eltern des Mädchens auf Schadensersatz verklagte.

 

Doch allein der Umstand, dass die Eltern ihr Kind unbeaufsichtigt vom Sport nach Hause fahren ließen, als es zu dem Vorfall kam, führe laut LG nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch. Einem neunjährigen Kind attestiert das Gericht die Fähigkeit, ein Rad sicher zu führen. An einer Verkehrserziehung habe es im Zweifel teilgenommen und verfüge auch über eine gewisse ausreichende Fahrpraxis. Auf bekannten Wegen – wie denen zwischen Schule und zu Hause – könne es deshalb unbeaufsichtigt fahren. Wenn es dennoch zu einem Unfall komme, so sei es nicht möglich, die Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht zur Verantwortung zu ziehen.

Aber – und das war vorliegend das Besondere: Die Aufsichtspflicht der Eltern umfasse auch die Pflicht, darauf zu achten, dass das Fahrrad des Kindes technisch in Ordnung ist und das Kind beim Fahren geeignete Kleidung trägt. Ferner sei es unerlässlich, dass die Eltern ihr Kind darauf hinweisen, dass das Fahren mit ungeeigneter Kleidung und einem technisch unsicheren Rad Gefahren mit sich bringe.

Im entschiedenen Fall trug das Mädchen eine Jogginghose und das Rad hatte keinen Kettenschutz (Schutzblech). Die mit diesen Umständen einhergehende Gefahr hatte sich realisiert: Die Hose geriert „in die Kette“, das Kind schaute runter, versuchte, die Hose zu befreien, und fuhr genau dabei in das stehende Fahrzeug. Für diesen Schaden hatten die Eltern dann in der Tat geradezustehen – und das wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht.

Hinweis: Richten Kinder einen Schaden an, so haften die Eltern nicht automatisch. Dafür bedarf es stets einer konkreten Aufsichtspflichtverletzung.

Quelle: LG Wuppertal, Urt. v. 17.10.2017 – 16 S 19/17
Thema: Familienrecht

Zustimmung eingeklagt: Die Beschaffenheit von Vergleichswohnungen soll die Mieterhöhung nachvollziehbar machen

Jede Mieterhöhung muss bei Wohnraum durch den Vermieter begründet werden.

Eine Vermieterin verlangte von ihren Mietern die Zustimmung zur Mieterhöhung, die sie mit Wohnungen begründete, für die bereits die begehrte Miete gezahlt wurde. Es wurden drei Vergleichswohnungen beschrieben, bei denen jeweils bestimmte Merkmale vergleichbar waren (Zimmerzahl, Wohnungsgröße, Baujahr, Fenster, Wärmedämmung, Innen-WC, Warmwasseranschluss in Küche, Klingelanlage). Ferner wurden jeweils die Größe der Vergleichswohnungen, die Miete pro Quadratmeter, die Adresse sowie die Lage im Gebäude konkret bezeichnet. Als die Mieter dem Mieterhöhungsbegehren nicht zustimmten, klagte die Vermieterin.

Das Landgericht Wuppertal hat die Angelegenheit so beurteilt: Auf die Frage, ob die Vergleichswohnungen tatsächlich vergleichbar waren, kam es gar nicht an. Denn die Angabe von Vergleichswohnungen im Mieterhöhungsverlangen diente nicht dem Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete, sondern soll dem Mieter lediglich Hinweise auf die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens geben und ihn in die Lage versetzen, das zumindest ansatzweise nachzuvollziehen. Die vom Vermieter gemachten Angaben reichten daher für die Mieterhöhung aus.

Hinweis: Mieterhöhungen sind stets ein kritisches Feld. Der Vermieter kann viel falsch machen. Beide Parteien sollten sich im Fall einer Mieterhöhung durch einen Anwalt beraten lassen.

Quelle: LG Wuppertal, Urt. v. 27.04.2017 – 9 S 237/16

zum Thema: Mietrecht