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Schlagwort: LSG Baden-Württemberg

Unfallversicherungsschutz ausgeweitet: Beim „Luftschnappen“ vom Gabelstapler angefahren zu werden, gilt als Betriebsunfall

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hat mit seinem Urteil im folgenden Fall kürzlich den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ausgeweitet. Zwar muss hier noch das Bundessozialgericht (BSG) entscheiden – aber es bleibt zu mutmaßen, dass eine Kollision mit einem Gabelstapler auch in Pausenzeiten als spezifische betriebliche Gefahr zu klassifizieren ist.

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Vererbbarkeit von Sozialhilfe: Sozialleistungen nach dem Landesblindenhilfegesetz gehen nicht auf Erben über

Bei einem Todesfall stellt sich immer wieder auch die Frage, welche Ansprüche gegen Arbeitgeber oder Behörden auf die Erben übergehen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) versuchte im Folgenden, zumindest auf dem Gebiet von Sozialhilfeansprüchen Licht in diese Angelegenheit zu bringen.

Ein Mann beantragte Landesblindenhilfe und legte entsprechende ärztliche Atteste vor. Als der Antrag jedoch abgelehnt wurde, legte der Mann Widerspruch ein. Doch dann starb er während des Verfahrens. Als seine Frau das Verfahren weiterführen wollte und für die Zeit von der Antragstellung bis zu seinem Tod Nachzahlung der Blindenhilfe verlangte, wurde dies abgelehnt, da der Anspruch auf Landesblindenhilfe nicht vererblich sei. Dagegen reichte die Frau Klage beim Sozialgericht ein.

Letztlich landete der Fall beim LSG. Und das wies darauf hin, dass die Ansprüche nach der ausdrücklichen Regelung im Gesetz über die Landesblindenhilfe Baden-Württemberg schon einmal nicht vererblich sind. Selbst wenn sie es wären – hier war der Anspruch erst gar nicht auf die Witwe übergegangen. Nach dem Sozialgesetzbuch stehen fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen beim Tod des Berechtigten dem/den Erben zu, wenn diese/r mit dem Berechtigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat/haben oder von ihm/ihnen wesentlich unterhalten worden sind. Dies gilt jedoch nicht für höchstpersönliche Leistungen, da diese nicht übergangsfähig sind, weil nach dem Tod des Hilfesuchenden die Sozialhilfeleistung der Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks gar nicht mehr dienen können. Der Zweck der Landesblindenhilfe, blindenspezifische Bedürfnisse auszugleichen, konnte hier nach dem Tod des Betroffenen schließlich gar nicht mehr erreicht werden.

Hinweis: Sozialhilfeansprüche haben grundsätzlich höchstpersönlichen Charakter, können nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden und gehen regelmäßig mit dem Tod des Leistungsberechtigten unter. Sozialhilfeansprüche sind nur vererblich, wenn die hilfebedürftige Person zu Lebzeiten ihren Bedarf mithilfe eines im Vertrauen auf die spätere Bewilligung vorleistenden Dritten gedeckt hat – etwa durch Aufnahme eines Darlehens, weil der Sozialhilfeträger nicht rechtzeitig geholfen oder die Leistung abgelehnt hat. Nach dem Tod des Leistungsberechtigten muss also eine auf der anderweitigen Hilfe beruhende Nachlassverbindlichkeit bestehen. Andernfalls erhalten die Erben keine Sozialhilfeleistungen des Verstorbenen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 13.09.2018 – L 7 SO 4189/16

Thema: Erbrecht

Prügelei einer Fahrgemeinschaft: Durch Kollegen zugefügte Schäden können als Arbeitsunfall durch Wegeunfallversicherung abgedeckt sein

Ob folgenschwere Handgreiflichkeiten unter Kollegen auf einer gemeinsamen Heimfahrt in den privaten Bereich oder gar in den Bereich der Wegeunfallversicherung fallen, zeigt dieser Fall.

Nach der Arbeit auf einer Baustelle fuhren mehrere Arbeitnehmer mit einem Firmentransporter gemeinsam nach Hause. Zwischen den Kollegen gab es dann allerdings Streit um die Frage, ob Fenster zum Lüften des Autos geöffnet werden sollten oder nicht. Nachdem ein Kollege abgesetzt worden war und ein anderer bei dieser Gelegenheit die Beifahrertür öffnete, eskalierte die Situation: Ein Kollege schlug einem anderen mit der Faust ins Gesicht, und dieser fiel zu Boden. Mit dem Sicherheitsschuh trat der Angreifer dann noch auf den Kopf des Gestürzten ein, wodurch der  Arbeitnehmer eine Schädelprellung erlitt. Die Berufsgenossenschaft wollte dieses Ereignis nicht als Arbeitsunfall anerkennen – und so musste der verletzte Arbeitnehmer klagen. Und er bekam recht.

Auch der Heimweg von der Arbeitsstätte zur Wohnung steht unter dem Schutz der gesetzlichen Wegeunfallversicherung. Der Versicherungsschutz wurde hier auch nicht unterbrochen, denn das Zurücklegen des Wegs war die maßgebliche Ursache für die Schläge und Tritte durch den Täter. Auch wollte der Schläger den verletzten Arbeitnehmer daran hindern, die Fahrzeugtür zu schließen, um dadurch die Weiterfahrt zu stoppen. Damit lag die Ursache des Streits nicht im privaten Bereich, sondern in der versicherten Tätigkeit.

Hinweis: Eine Prügelei unter Kollegen kann also ein Arbeitsunfall sein. Stets sollte berücksichtigt werden, dass Handgreiflichkeiten unter Kollegen den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2017 – L 1 U 1277/17

Thema: Arbeitsrecht

Opferentschädigungsgesetz: Gewaltopfer können keine Gesundheitsstörungen geltend machen, die schon vor der Tat bestanden

In diesem Urteil können Sie einiges über die Rechte von Opfern von Gewalttaten erfahren.

Ein Mann litt bereits seit Jahren an schweren Depressionen. Dann wurde er beim Verlassen einer Gaststätte überfallen und ausgeraubt. Er erlitt erhebliche Verletzungen wie Blutergüsse, eine Unterschenkelfraktur und Verletzungen im Kniegelenk. Später entwickelte sich noch eine posttraumatische Belastungsreaktion. Die Täter wurden wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu Haftstrafen verurteilt. Das Opfer klagte dann eine Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz ein. Dabei kann es eine monatliche Grundrente von bis zu 736 EUR geben. Aber: Um als Opfer einer Gewalttat eine Beschädigtenrente zu erhalten, ist ein bestimmter Grad der Schädigung erforderlich. Dabei können diejenigen Gesundheitsstörungen nicht miteingerechnet werden, die bereits vor der Gewalttat bestanden haben und daher nicht durch die Tat verursacht sein können. Und das war hier der Fall. Deshalb hat der Mann seinen Rechtsstreit verloren.

Hinweis: Werden Menschen Opfer solcher Gewalttaten, ist es gut, dass der Staat einspringt. Aber der Staat macht das natürlich auch nur, wenn Betroffene auch tatsächlich Ansprüche stellen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 09.11.2017 – L 6 VG 4283/16
Sonstiges

Arbeitswillig trotz Beschwerden: Arbeitslose können nicht zum Bezug von Krankengeld gezwungen werden

Selbst bei festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen steht es Arbeitslosen frei, sich für den Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen dabei nicht angehalten werden, Kranken- statt Arbeitslosengeld zu beziehen.


Die Bundesagentur für Arbeit wollte von einer gesetzlichen Krankenkasse die Erstattung von gezahltem Arbeitslosengeld erhalten. Ein Bestatter, der als Arbeitnehmer tätig war, hatte orthopädische Beschwerden. Er konnte seiner eigentlichen Tätigkeit als Bestatter nicht mehr nachkommen und erhielt daraufhin Krankengeld. Schließlich wurde das Arbeitsverhältnis beendet, der Bestatter meldete sich arbeitslos, beantragte Arbeitslosengeld und meldete sich bei seiner Krankenkasse fristgemäß ab. Die Arbeitsagentur wollte nun aber das Arbeitslosengeld von der Krankenkasse erstattet bekommen. Sie war der Auffassung, dass der ehemalige Bestatter länger Krankengeld hätte beziehen können und dementsprechend auch müssen. Die Klage der Bundesagentur für Arbeit war aber erfolglos.

Der Arbeitnehmer war nicht verpflichtet, weiterhin Krankengeld zu beantragen. Er konnte sich arbeitslos melden, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen und somit Arbeitslosengeld beantragen.

Hinweis: Wer also auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann und möchte, ist nicht verpflichtet, Krankengeld zu beziehen, und darf sich arbeitslos melden. Jeder entscheidet selbst, ob er gesundheitlich in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 27.06.2017 – L 11 KR 3513/15

Thema: Sonstiges

Beerdigungskosten: Die Übernahme durch einen Nichterben berechtigt nicht automatisch zum Erstattungsanspruch

Verstirbt ein Angehöriger, stellt sich immer auch die Frage, wer die Bestattungskosten übernimmt. Sofern der Verstorbene nichts dazu geregelt hat, kann dies zu Streit unter den Hinterbliebenen führen. Ist der Nachlass zudem überschuldet und verfügen die Angehörigen selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel, kommt unter Umständen der Staat für die Kosten auf.

Eine an Multipler Sklerose erkrankte Frau verbrachte die letzten Jahre bis zu ihrem Tod in einem Seniorenheim. Die Heimkosten wurden unter Berücksichtigung ihrer Rente vom Sozialhilfeträger getragen. Als sie verstarb, hinterließ sie kein Testament, so dass die gesetzliche Erbfolge eintrat und ihre Mutter sowie ihr Halbbruder zu Erben wurden. Ihr Lebensgefährte sorgte jedoch für die Beerdigung und übernahm die Kosten. Diese Kosten wollte er sich vom Sozialamt ersetzen lassen.

Das Gericht entschied, dass er keinen Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten hat. Das Gesetz sieht zwar vor, dass die Kosten vom Sozialamt übernommen werden, wenn die Kostenübernahme unzumutbar ist. Dies gilt aber nur, wenn die Person rechtlich dazu verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Der Mann war aber als Lebensgefährte rechtlich nicht verpflichtet, die Beerdigung zu bezahlen, da er weder Erbe noch zum Unterhalt verpflichtet war. Für die Kostenübernahme reicht nicht aus, dass der Bestattungsberechtigte aus sittlicher Verpflichtung – also freiwillig – gehandelt hat. Das Gericht verwies jedoch darauf, dass der Mann möglicherweise einen (zivilrechtlichen) Anspruch auf Ersatz der Kosten gegen die Erben hat.

Hinweis: Der Erbe ist gesetzlich verpflichtet, die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen. Gibt es mehrere Erben, werden die Kosten geteilt. Hat jemand die Kosten übernommen, kann derjenige die Kosten von den Erben ersetzt verlangen. Wird das Erbe ausgeschlagen, bedeutet dies jedoch nicht notgedrungen, dass die Angehörigen die Bestattungskosten nicht übernehmen müssen. Die Pflicht, den Verstorbenen zu bestatten und die Kosten dafür zu übernehmen, ergibt sich auch aus den Bestattungsgesetzen, die es für jedes Bundesland gibt. In der Regel sind in solchen Fällen zunächst Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner in der Pflicht und danach Kinder, Eltern und Geschwister. Nur wenn kein Angehöriger finanziell in der Lage ist, die Kosten zu übernehmen, werden sie vom Staat getragen.

Quelle: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.02.2016 – L 7 SO 3057/12

Thema: Erbrecht