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Schlagwort: LSG Nordrhein-Westfalen

Bildungs- und Teilhabebedarf: Landessozialgericht spricht bedürftigen Schülern während Corona Anspruch auf Tablet zu

Das Coronavirus scheint auch in Sachen Digitalisierung im Bildungswesen ein Katalysator zu sein. So hat die plötzliche Erfordernis des E-Learnings viele Missstände offenbart, die nun in der Schnelle auch vor den Gerichten landen. Im folgenden Fall musste das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) darüber entscheiden, wem unter welchen Umständen Mittel zur Anschaffung einer entsprechend notwendigen, technischen Ausstattung zustehen.

Die Familie einer Schülerin bezog Arbeitslosengeld II. Das Mädchen besuchte die achte Klasse eines Gymnasiums und beantragte bereits Ende Januar einen internetfähigen Computer für die Erledigung ihrer schulischen Aufgaben. Zwar waren die Gerichte da anderer Auffassung, und die Schülerin gelangte nur aufgrund einer privaten Spende an einen internetfähigen Laptop – trotzdem entschieden die Richter des LSG angesichts der aktuellen Lage nun grundsätzlich über die Angelegenheit.

Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei nach Ansicht des LSG im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Es handele sich hierbei nämlich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden. Ein einfaches Tablet reiche hierfür jedoch aus. Die Entscheidung gilt aber nur aufgrund der aktuellen Coronapandemie, die zuerst zum kompletten und später zum partiellen Wegfall des Präsenzunterrichts führte.

Hinweis: Schüler, deren Familie Arbeitslosengeld II bezieht, haben also einen Anspruch auf Finanzierung eines für die Teilnahme am digitalen Schulunterricht erforderlichen Tablets.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.05.2020 – L 7 AS 719/20 B ER, L7 720/20 B

Thema: Sonstiges

Bildungs- und Teilhabebedarf: Landessozialgericht spricht bedürftigen Schülern während Corona Anspruch auf Tablet zu

Das Coronavirus scheint auch in Sachen Digitalisierung im Bildungswesen ein Katalysator zu sein. So hat die plötzliche Erfordernis des E-Learnings viele Missstände offenbart, die nun in der Schnelle auch vor den Gerichten landen. Im folgenden Fall musste das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) darüber entscheiden, wem unter welchen Umständen Mittel zur Anschaffung einer entsprechend notwendigen, technischen Ausstattung zustehen.

Die Familie einer Schülerin bezog Arbeitslosengeld II. Das Mädchen besuchte die achte Klasse eines Gymnasiums und beantragte bereits Ende Januar einen internetfähigen Computer für die Erledigung ihrer schulischen Aufgaben. Zwar waren die Gerichte da anderer Auffassung, und die Schülerin gelangte nur aufgrund einer privaten Spende an einen internetfähigen Laptop – trotzdem entschieden die Richter des LSG angesichts der aktuellen Lage nun grundsätzlich über die Angelegenheit.

Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei nach Ansicht des LSG im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Es handele sich hierbei nämlich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden. Ein einfaches Tablet reiche hierfür jedoch aus. Die Entscheidung gilt aber nur aufgrund der aktuellen Coronapandemie, die zuerst zum kompletten und später zum partiellen Wegfall des Präsenzunterrichts führte.

Hinweis: Schüler, deren Familie Arbeitslosengeld II bezieht, haben also einen Anspruch auf Finanzierung eines für die Teilnahme am digitalen Schulunterricht erforderlichen Tablets.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.05.2020 – L 7 AS 719/20 B ER, L7 720/20 B

Thema: Sonstiges

Vorwurf der Scheinselbständigkeit: Wer den Arbeitsort frei wählen und weisungsunabhängig arbeiten kann, ist nicht abhängig beschäftigt

Betrug macht selten klug. So muss auch jeder Selbständige gut und gewissenhaft abwägen, ob er das Risiko einer sogenannten Scheinselbständigkeit einzugehen bereit ist. Doch selbst jene, die sich von einem Verdacht einer versteckten Anstellung frei wähnen, müssen sich manchmal gegen eine solche Behauptung wehren – wie eine Frau im folgenden Fall, den das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) klären musste.

Eine Frau war für neun Monate auf Basis eines Rahmenvertrags bei einer GmbH des öffentlichen Rundfunks als Content Managerin für die Entwicklung und Betreuung der Social Media-Auftritte zuständig. Der Rentenversicherungsträger meinte nun, dass die Frau in der Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig sei. Dagegen klagte die Content Managerin – und das mit Erfolg.

Sie war nach Auffassung des LSG nicht rentenversicherungspflichtig. Entschieden werden musste, ob es sich bei dem Dienstverhältnis um eine selbständige Tätigkeit gehandelt hatte. Und die Gesamtabwägung sprach dafür. Denn die Frau war berechtigt, ihren Arbeitsort frei zu bestimmen. Sie musste zwar an Meetings teilnehmen und war auch in den Betriebsräumen der GmbH tätig – das führt aber nicht dazu, dass sie nicht frei von Weisungen war. Vielmehr konnte sie weisungsunabhängig arbeiten und war damit nachweislich selbständig tätig.

Hinweis: Eine auf Honorarbasis angestellte Social-Media-Managerin ist also nicht unbedingt abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig. Im Zweifel kann für Arbeitnehmer ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Klarheit bringen.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.06.2018 – L 8 R 934/16

Thema: Sonstiges