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Schlagwort: Luftfahrtunternehmen

Fluggastrechteverordnung: Alkohol keine erstattungsfähige „Erfrischung“ bei Flugverspätung

Den Ärger über die Folgen von Flugverspätungen sollte man nur dann unter Zuhilfenahme alkoholischer Getränke herunterspülen, wenn man sich diese auch leisten kann. Und das nicht allein aus gesundheitlichen Aspekten, sondern auch aus wirtschaftlicher Sicht. Ob man mit einer großzügigen Ausgabenerstattung seitens des für die Verspätung verantwortlichen Luftfahrtunternehmens rechnen kann, musste das Amtsgericht Hannover (AG) klären.

Ein Fluggast musste eine Flugverspätung von viereinhalb Stunden und infolgedessen unfreiwillige Zwischenaufenthalte in Madrid und London über sich ergehen lassen. Dort kaufte er sich unter anderem alkoholische Getränke, nämlich zwei Aperol Spritz zum Preis von 17,67 EUR. Nun war im Streit, ob die Fluggesellschaft diesen Betrag zu erstatten hatte.

Das AG hatte dabei aber kein Verständnis für den Alkoholkonsum. Nach Vorschriften der Fluggastrechteverordnung hat ein Luftfahrunternehmen den Fluggästen im Fall der Annullierung oder großen Verspätung eines Flugs zwar „Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit“ anzubieten. Alkoholische Getränke fielen jedoch nicht unter Erfrischungen im Sinne dieser Fluggastrechteverordnung.

Hinweis: Unglaublich, welche Rechtsstreitigkeiten die europäische Fluggastrechteverordnung hervorgebracht hat. Hat ein Flug eine Verspätung, sollten Reisende stets ihre Entschädigungsansprüche prüfen lassen.

Quelle: AG Hannover, Urt. v. 13.04.2023 – 513 C 8538/22

 

EU-Fluggastrechteverordnung: Für Gesamtbuchung verantwortliches EU-Reiseunternehmen haftet bei Verspätungen EU-externer Partner

Wie es sich mit Entschädigungsansprüchen von Flugreisenden verhält, die innerhalb der EU starten und erst in einem Drittstaat Schäden durch Flugverspätungen erleiden, musste kürzlich der Europäische Gerichtshof (EuGH) klären.

Ein Mann buchte bei einer tschechischen Airline einen Flug von Prag über Abu Dhabi nach Bangkok. Der erste Teilflug mit Umstieg, der von der tschechischen Airline durchgeführt wurde und von Prag nach Abu Dhabi ging, war pünktlich. Der zweite Teilflug, der von Etihad Airways, einem Luftfahrtunternehmen außerhalb der EU, durchgeführt wurde und von Abu Dhabi nach Bangkok ging, hatte bei der Ankunft mehr als acht Stunden Verspätung. Dabei führte Etihad Airways den Flug für das tschechische Luftfahrtunternehmen durch. Der Passagier wollte nun Ansprüche gegen das tschechische Luftfahrtunternehmen durchsetzen. Das Gericht in Prag wollte vom EuGH nun wissen, ob das tschechische Unternehmen zur Zahlung des Ausgleichs nach der EU-Fluggastrechteverordnung verpflichtet ist.

Der EuGH bejahte dies. Bei Flugverbindungen von einem EU-Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umstieg in einem anderen Drittstaat, die Gegenstand einer einzigen Buchung waren, ist das Luftfahrtunternehmen des ersten Teilflugs zu einem Ausgleich verpflichtet. Das gilt zumindest dann, wenn es bei der Ankunft des zweiten Teilflugs, der von einem Luftfahrtunternehmen von außerhalb der Gemeinschaft durchgeführt wurde, zu einer erheblichen Verspätung gekommen ist.

Hinweis: Immer, wenn ein Flugzeug mehr als drei Stunden Verspätung hat, sollten Passagiere darüber nachdenken, Entschädigungsansprüche geltend zu machen.

Quelle: EuGH, Urt. v. 11.07.2019 – C-502/18

Thema: Sonstiges

Visum vergessen: Fehlende Einreisedokumente können einen Urlaub teurer machen als erwartet

Wenn Sie eine Flugreise buchen, sollten Sie an alle Unterlagen denken. Sonst kann es schon einmal teuer werden, wie der folgende Fall beweist.

Ein Mann buchte bei einer Fluggesellschaft eine Reise nach Indien. Da er bei seiner Ankunft in Indien nicht über das für die Einreise erforderliche Visum verfügte, verhängten die indischen Behörden gegen das Luftfahrtunternehmen ein Bußgeld über 1.400 EUR. Diesen Betrag wollte die Fluggesellschaft natürlich dann von dem Mann zurückerhalten und erhob Klage. Der Bundesgerichtshof (BGH) sah die Angelegenheit jedoch nicht ganz so einfach und etwas differenzierter. Er verwies den Rechtsstreit an die Vorinstanz zurück.

Einen Reisenden trifft zwar stets die vertragliche Nebenpflicht, seinen Flug nicht ohne die für eine Einreise erforderlichen Dokumente, insbesondere nicht ohne das erforderliche Visum, anzutreten. Allerdings könnte auch das Luftverkehrsunternehmen ein Mitverschulden treffen. Denn es hätte im eigenen Interesse vor dem Abflug in geeigneter Weise prüfen können, ob sich der Mann auch im Besitz der notwendigen Dokumente befindet. Das war hier jedoch nicht geschehen.

Hinweis: Der BGH hat also klargestellt, dass der Fluggast grundsätzlich zur Erstattung eines einer Fluggesellschaft wegen eines fehlenden Visums auferlegten Bußgelds verpflichtet sein kann. Doch die Frage des Mitverschuldens der Airline ist noch nicht abschließend geklärt.

Quelle: BGH, Urt. v. 15.05.2018 – 1 StR 159/17

Thema: Sonstiges

Wet-Lease-Vereinbarung: Bei hinzugemietetem Flieger mit Besatzung haftet die ursprünglich gebuchte Airline

Hat ein Flug eine größere Verspätung, sind Airlines in aller Regel zum Schadensersatz verpflichtet.

Zwei Männer buchten direkt bei einem Luftfahrtunternehmen jeweils einen Flug von Düsseldorf nach Marokko. Der Flug wurde dann allerdings mit einem Flugzeug und einer Besatzung eines spanischen Luftfahrtunternehmens durchgeführt. Die Fluggesellschaften hatten nämlich eine Vereinbarung über das Vermieten eines Flugzeugs samt Besatzung abgeschlossen – eine sogenannte „Wet-Lease-Vereinbarung“. Nun hatte aber der Flug eine Verspätung von mehr als sieben Stunden, woraufhin die Männer vom Luftfahrtunternehmen, bei dem sie gebucht hatten, nach der Fluggastrechteverordnung eine Entschädigung verlangten. Und die haben sie auch erhalten, allerdings erst durch den Bundesgerichtshof.

Als ausführendes Luftfahrtunternehmen, gegenüber dem ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend zu machen ist, gilt nicht das Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug mit Besatzung aufgrund der „Wet-Lease-Vereinbarung“ eingesetzt wurde, sondern das Luftfahrtunternehmen, bei dem der Flug gebucht worden war. 

Hinweis: Fluggäste sollten also darauf achten, dass Ansprüche wegen Flugverspätungen bei jener Gesellschaft anzumelden sind, bei der der Flug gebucht wurde – und nicht bei der Gesellschaft, mit der tatsächlich geflogen wurde.

Quelle: BGH, Urt. v. 12.09.2017 – X ZR 102/16 und X ZR 106/16

Thema: Sonstiges